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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.09.1987, Az.: 5 StR 260/87

Gesamtwürdigung einer kontrollierten, mehrstündigen Tatausführung beim richterlichen Ausschluss der Schuldunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.09.1987
Aktenzeichen
5 StR 260/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 16671
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bremen - 21.01.1987

Verfahrensgegenstand

Mord

Prozessführer

Bernd. S. aus B., dort geboren am ... 1959, zur Zeit in Haft,

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 15. September 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr. Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt von ... aus ... und Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bremen vom 21. Januar 1987 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

1.

Die Verfahrensbeschwerden sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Mai 1987 offensichtlich unbegründet.

3

2.

Auch die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Erörterung bedarf nur die Frage, ob der Tatrichter zutreffend von der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen ist.

4

Der Angeklagte, dem keine Blutprobe entnommen worden ist, will vor der Tat viel Alkohol getrunken haben (UA S. 36 f). Der psychiatrische Sachverständige, dem das Schwurgericht folgt (UA S. 46), hat mitgeteilt, daß die vom Angeklagten angegebene Trinkmenge eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 4,5 Promille ergebe und daß der Angeklagte bei einem Wert dieser Größenordnung "nicht mehr handlungsfähig" gewesen wäre (UA S. 42 f). Die Angaben von Kellnern und Wirten über den Alkoholgenuß des Angeklagten und Trunkenheitssymptome (UA S. 39 f.) hält der Tatrichter für unglaubwürdig (UA S. 41). Mangels anderer Anhaltspunkte hebt das Schwurgericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und unter Beachtung der Selbsteinschätzung des Angeklagten im Anschluß an die Gutachten von zwei Sachverständigen darauf ab, daß sich der Angeklagte situationsgerecht verhalten, agiert, reagiert und sein Opfer zu jeder Zeit während der mehrstündigen Tatausführung unter Kontrolle gehabt hat. Es kommt zu dem Ergebnis, daß unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte begründete Zweifel an der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht bestehen (UA S. 47).

5

Diese Erörterungen tragen die Auffassung des Tatrichters, daß der Angeklagte bei der Tat in vollem Umfang schuldfähig gewesen ist. Er geht dabei zutreffend von der ständigen Rechtsprechung des Senats aus, daß bei Tötungsdelikten besonders hohe Anforderungen an das Hemmungsvermögen des Täters gestellt werden müssen (vgl. u.a. BGH Urteil vom 7. August 1984 - 5 StR 405/84; Urteil vom 21. Mai 1985 - 5 StR 200/85). Der Tatrichter hat nach einer Gesamtbetrachtung aller Umstände die Überzeugung gewonnen, daß Alkohol bei der Tat keine entscheidende Rolle gespielt hat. An diese Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt es keinen allgemeinen Rechtssatz, aus dem sich ergibt, daß der Tatrichter in allen Fällen, in denen Blutproben nicht entnommen worden sind, bei der Erörterung der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB anzugeben habe, von welchem höchstmöglichen Blutalkoholwert er ausgehe (BGH Urteil vom 27. November 1985 - 3 StR 438/85, BGH NJW 1986, 1555, 1557; vgl. auch BGHSt 34, 29, 34). Soweit der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs Mindestfeststellungen über die Blutalkoholkonzentration verlangt hat (BGH NStZ 1984, 408; StV 1984, 463), handelt es sich um Fälle, in denen das nach der Sachlage erforderlich war.

6

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte