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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.09.1987, Az.: 1 StR 442/87

Festsetzung der Höhe von Tagessätzen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.09.1987
Aktenzeichen
1 StR 442/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 15993
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Rottweil - 26.05.1987

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Körperverletzung

Prozessführer

Oberarzt Dr. med. Fritz E. aus D., geboren am ... 1939 in S.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 1987
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 26. Mai 1987 im Ausspruch über die Höhe der Tagessätze mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Revision hat hinsichtlich der vom Landgericht fest gesetzten Höhe der Tagessätze Erfolg.

2

Die Strafkammer hat nicht dargelegt, welche tatsächlichen Umstände sie der Schätzung des Nettoeinkommens des Angeklagten zugrundegelegt hat. Es kann daher nicht geprüft werden, ob sie sich dabei und bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe von zutreffenden rechtlichen Erwägungen hat leiten lassen.

3

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Maul
Kuhn
Ulsamer
Granderath
v. Gerlach