Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.09.1987, Az.: 3 StR 254/87
Versagung einer Entschädigung wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung der Inhaftierung durch die Angeklagte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.09.1987
- Aktenzeichen
- 3 StR 254/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 11889
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 17.12.1986
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 35, 57 - 59
- JZ 1988, 106
- MDR 1988, 72 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 1333 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1988, 67
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Prozessgegner
Hausfrau Petra Maria B. geborene S. aus R., geboren am ... 1960 in W.,
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Angeklagten
am 9. September 1987
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die in dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 17. Dezember 1986 getroffene Entscheidung über die Entschädigung der Angeklagten wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist nicht begründet,
Für einen Ausschluß der Entschädigung nach § 5 Abs. 2 StrEG wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung der Inhaftierung durch die Angeklagte fehlt es an jedem Anhalt.
Die Entschädigung ist auch nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG zu versagen. Denn die Angeklagte hat die Inhaftierung weder dadurch veranlaßt, daß sie sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu ihren späteren Erklärungen belastet hat, noch dadurch, daß sie wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat. Sie hat lediglich zur Wegebeschreibung keine konkreten Angaben gemacht und verschwiegen, daß außer ihrem Verlobten auch der Mitangeklagte K. mitgefahren war.
Krauth
Gribbohm
Zschockelt
Kutzer