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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.09.1987, Az.: 1 StR 386/87

Verurteilung wegen kupplerischer Zuhälterei; Beschränkung des Schuldumfangs; Unberechtigter Bezug von Sozialhilfe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.09.1987
Aktenzeichen
1 StR 386/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 15963
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ulm - 18.03.1987

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Prozessführer

Kaufmann Dieter Heinrich Wilhelm P. aus U., geboren am ... 1943 in B.,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung, zu 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 3. September 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom 18. März 1987

    1. a)

      hinsichtlich der in den Fällen II 1 und II 2 verhängten Einzelstrafen;

    2. b)

      in dem Ausspruch über die Gesamtstrafe

    mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

1.

Im Falle der Verurteilung wegen kupplerischer Zuhälterei (§ 181a Abs. 2 StGB) hat das Landgericht den Schuldumfang zu weit gefaßt. Strafbares Verhalten nach dieser Vorschrift setzt neben der persönlichen Beziehung zur verkuppelten Prostituierten voraus, daß der Täter zwischen der Prostituierten und einem anderen durch aktive Vermittlung eine Verbindung herstellt, auf diese Weise sexuellen Verkehr zwischen den beiden ermöglicht und dadurch die Prostitutionsausübung des einen Teils erfolgreich unterstützt (Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 181a Rdn. 9). Vermittlung bedeutet dabei die Herstellung des Kontakts zwischen der Prostituierten und ihrem Partner; das kann auch über Mittelsmänner geschehen (Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 181a Rdn. 18). Der Angeklagte hat sich dadurch, daß er in einer Münchner Zeitung unter einer entsprechenden Rubrik in der Zeit vom 18. August bis 30. September 1986 täglich (samstags/sonntags ausgenommen) eine Anzeige "Modell U." mit der Telefonnummer seiner der Prostitution nachgehenden Lebensgefährtin erscheinen ließ, als Vermittler betätigt; dabei reichte es aus, daß er den durch die Anzeige angesprochenen Personen, auch wenn er sie nicht persönlich kannte und ansprach, die Möglichkeit verschaffte, mit der Prostituierten in Beziehung zu treten, denn damit war durch seine Vermittlung der sexuelle Kontakt hergestellt (vgl. Lenckner a.a.O. § 180 Rdn. 8).

2

Das angefochtene Urteil enthält freilich keine ausdrücklichen Feststellungen darüber, daß sich auf die Anzeigen tatsächlich Freier bei der Lebensgefährtin des Angeklagten gemeldet und mit ihr sexuell verkehrt haben. Festgestellt ist jedoch, daß Frau K. in der in Frage stehenden Zeit erhebliche Einnahmen als Prostituierte erzielt hat (UA S. 13); damit ergibt sich aus dem Zusammenhang des Urteils hinreichend deutlich, daß durch die aufgegebenen Anzeigen tatsächlich Freier vermittelt worden sind. Der Umfang seiner Vermittlung wird aber noch zu klären sein.

3

Dagegen kann dem Landgericht nicht zugestimmt werden, wenn es die kupplerische Tätigkeit des Angeklagten auch im Mitverschaffen eines Appartments, dem Abschluß eines Mietvertrags mit einem Scheinmieter und der Buchführung über die Einnahmen aus der Prostitution sieht. Alle diese Maßnahmen waren nicht zur Partnervermittlung geeignet und sind damit nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 181a Abs. 2 StGB.

4

Die Beschränkung des Schuldumfangs führt zur Aufhebung der in diesem Falle verhängten Einzelstrafe; das Landgericht hat dem Angeklagten ausdrücklich die Vielzahl der Förderungshandlungen angelastet.

5

2.

Auch im Falle der Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der Stadt U. und der Bundesrepublik Deutschland muß der Schuldumfang beschränkt werden.

6

Rechtsfehlerfrei ist diese Verurteilung, soweit der Angeklagte für Frau K. einen Antrag auf Wohngeld stellte und dadurch unberechtigte Zahlungen an sie erreichte. Weiter hat sich der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen des versuchten Betruges zum Nachteil der Stadt U. dadurch schuldig gemacht, daß er vom Sozialamt die Übernahme der Krankenversicherungskosten für Frau K. verlangte und gegen die Einstellung der Zahlungen von Sozialhilfe erfolglos Dienstaufsichtsbeschwerde erhob und beim Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung auf Weiterzahlung beantragte. Dabei kann dahinstehen, ob diese einzelnen Tathandlungen im Verhältnis der Tateinheit stehen; der Angeklagte ist durch diese Annahme jedenfalls nicht beschwert.

7

Dagegen kann dem Angeklagten nicht als Betrug angelastet werden, daß Frau K. in der Zeit vom 9. September 1985 bis zum 30. September 1986 unberechtigt Sozialhilfe bezog. Die Sozialhilfe war ihr seit Januar 1985 zunächst zu Recht ausgezahlt worden, weil sie mittellos war. Die Verpflichtung, die am 9. September 1985 eingetretene Veränderung ihrer Einkommensverhältnisse mitzuteilen, traf nur sie, nicht den Angeklagten; daran ändert nichts, daß dieser ein eigenes Interesse an der Weiterzahlung hatte. Entgegen der Meinung des Landgerichts hat der Angeklagte die Weiterzahlung auch nicht dadurch bewirkt oder auch nur gefördert, daß er für Frau K. Wohngeld beantragte und zusätzliche Sozialhilfeleistungen forderte. Es ist nicht ersichtlich, daß die zuständigen Beamten auf diese Anträge hin Überlegungen anstellten, ob an Frau K. weiter Sozialhilfe zu zahlen sei. Auch fehlen Anhaltspunkte, daß der Angeklagte mit seinen Anträgen gleichzeitig die Weiterzahlung der Sozialhilfe bewirken oder fördern wollte.

8

Auch in diesem Falle führt die Beschränkung des Schuldumfangs zur Aufhebung des Strafausspruchs; damit war auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.

9

3.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

10

Soweit der Angeklagte in diesem Zusammenhang durch seinen Verteidiger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer zunächst nicht formgerecht angebrachten Verfahrensrüge beantragt hat, konnte diesem Antrag nicht entsprochen werden (vgl. BGH, Urt. vom 15. November 1977 - 1 StR 30/77). Könnte der Angeklagte, dem erst durch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO formale Mängel in der Begründung seiner Verfahrensrügen aufgezeigt werden, diese unter Hinweis auf Verteidigerverschulden nachbessern, würde damit die Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO für den Bereich zunächst nicht formgerecht angebrachter Verfahrensrügen im Ergebnis außer Kraft gesetzt, da den Angeklagten an derartigen Mängel regelmäßig keine Schuld trifft und so stets auf entsprechenden Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren wäre. Eine solche Verfahrensweise würde die Systematik des Revisionsverfahrens sprengen, das voraussetzt, daß Verfahrensrügen innerhalb der vorgesehenen Frist ordnungsgemäß zu begründen sind (vgl. Maul in KK § 44 Rdn. 16).

VRiBGH Dr. Schauenburg ist in Urlaub und kann daher nicht unterzeichnen.
Kuhn
Kuhn
Ulsamer
Maul
Granderath