Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.08.1987, Az.: 3 StR 341/87

Erfordernis des Anstellens einer Gesamtwürdigung für die Frage der Anwendung des Strafrahmens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.08.1987
Aktenzeichen
3 StR 341/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 11912
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 19.02.1987

Fundstelle

  • StV 1988, 385

Verfahrensgegenstand

Schwere Körperverletzung

Amtlicher Leitsatz

Begründen besondere Umstände der Tat (hier § 21 StGB) sowohl die Voraussetzung einer Strafrahmenverschiebung gem. § 49 StGB als auch die Möglichkeit von einem minder schweren Fall auszugehen, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß sich das Tatgericht der Möglichkeit zweier unterschiedlicher Strafrahmen bewußt war.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 11. August 1987
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 19. Februar 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von neun Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.

2

Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Zum Strafausspruch hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:

"Die Strafkammer ist wegen der Alkoholisierung des Angeklagten von verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ausgegangen; sie hat deshalb - was grundsätzlich zulässig ist - einen minder schweren Fall nach § 224 Abs. 2 StGB angenommen. Eine weitere Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 StGB hat sie wegen § 50 StGB konsequenterweise abgelehnt.

Eine grundsätzlich notwendige Gesamtwürdigung, von welchem Strafrahmen auszugehen ist, dem des § 224 Abs. 2 StGB oder dem der §§ 224 Abs. 1, 21, 49 StGB, fehlt in dem angefochtenen Urteil. Dadurch ist der Angeklagte hier beschwert, da der nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren und neun Monaten) für den Angeklagten günstiger ist als der Strafrahmen des § 224 Abs. 2 StGB (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren), vgl. Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 9. Juli 1981 - 4 StR 222/81 -. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, daß die Strafkammer sich dieser unterschiedlichen Auswirkungen bewußt war; dies nötigt zur Aufhebung des Strafausspruch".

3

Dem schließt sich der Senat an.

Schmidt
Krauth
Gribbohm
Ruß
Detter