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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.08.1987, Az.: 1 StR 337/87

Voraussetzung für einen minder schweren Fall bei der Verabredung zu einem Raub

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.08.1987
Aktenzeichen
1 StR 337/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 15304
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Rottweil - 02.04.1987

Verfahrensgegenstand

Verabredung zu einem Verbrechen des schweren Raubes

Prozessführer

1. Anton S. aus A., geboren am ... 1963 in M. (Jugoslawien)

2. Hansjörg M. aus T., geboren am ... 1963 in B.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 7. August 1987
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 2. April 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

1.

Die Revisionen beider Angeklagten sind unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten.

2

2.

Im Strafausspruch kann das Urteil dagegen keinen Bestand haben. Das Landgericht hat bei der Entscheidung der Frage, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB vorliegt, zu Unrecht allein darauf abgehoben, "ob sich der in Aussicht genommene Raub als minder schwerer Fall darstellt", nicht aber diejenigen Umstände berücksichtigt, "die die Verabredung als solche in einem milderen Licht erscheinen lassen" (UA S. 15). Der Bundesgerichtshof hat bereits im Urteil BGHSt 32, 133, 135f. entschieden, daß auch bei der Verabredung eines Verbrechens stets zu prüfen sei, ob das in Aussicht genommene Verbrechen nach dem Inhalt der Verabredung und den geplanten Umständen der Tat einen minder schweren Fall darstellen würde. Dabei sind die sich aus der bloßen Verabredung ergebenden strafmildernden Umstände zu berücksichtigen. Es ist daher rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht bei der Bemessung der Strafe zwar strafmildernd berücksichtigt, daß nach der konkreten Planung die Verwirklichung der Tat noch in großer Ferne lag, diesen Umstand bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, aber außer Betracht gelassen hat.

3

Bei der neuen Verhandlung wird zunächst zu prüfen sein, ob unabhängig davon, daß die Tat im Verabredungsstadium stecken geblieben ist, ein minder schwerer Fall gegeben ist. Sollte dies der Fall sein, muß der Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB wiederum nach §§ 30 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert werden. Sollte sich in der neuen Hauptverhandlung dagegen ergeben, daß ein minder schwerer Fall wegen des Milderungsgrundes nach § 30 Abs. 1 Satz 2 StGB allein oder in Verbindung mit anderen Milderungsgründen vorliegt, kommt eine nochmalige Strafrahmenmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB nicht in Betracht (§ 50 StGB). Der Senat weist insoweit auf die Entscheidung BGH StV 1987, 245 hin.

Schauenburg
Kuhn
Ulsamer
Foth
v. Gerlach