Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.07.1987, Az.: VIII ZR 331/86
Anfechtung; Gutgläubiger Eigentumserwerb ; Kenntnis; Grobe Fahrlässigkeit; Gebrauchtwagenhändler
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.07.1987
- Aktenzeichen
- VIII ZR 331/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13024
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1988, 45 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 1456-1458 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1987, 1256-1259
Amtlicher Leitsatz
1. Wird eine anfechtbar erworbene bewegliche Sache vor der Anfechtung weiterveräußert, so bleibt der Dritte trotz der Anfechtung des Vorerwerbs Eigentümer, wenn er die Anfechtbarkeit weder kannte noch aus grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
2. Zur Frage der groben Fahrlässigkeit eines Gebrauchtwagenhändlers, der von einem anderen Gebrauchtwagenhändler ein Fahrzeug zu einem erheblich unter dem durchschnittlichen Händlereinkaufspreis liegenden Preis erwirbt.