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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.07.1987, Az.: VIII ZR 331/86

Anfechtung; Gutgläubiger Eigentumserwerb ; Kenntnis; Grobe Fahrlässigkeit; Gebrauchtwagenhändler

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.07.1987
Aktenzeichen
VIII ZR 331/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13024
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1988, 45 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1987, 1456-1458 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1987, 1256-1259

Amtlicher Leitsatz

1. Wird eine anfechtbar erworbene bewegliche Sache vor der Anfechtung weiterveräußert, so bleibt der Dritte trotz der Anfechtung des Vorerwerbs Eigentümer, wenn er die Anfechtbarkeit weder kannte noch aus grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

2. Zur Frage der groben Fahrlässigkeit eines Gebrauchtwagenhändlers, der von einem anderen Gebrauchtwagenhändler ein Fahrzeug zu einem erheblich unter dem durchschnittlichen Händlereinkaufspreis liegenden Preis erwirbt.