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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.06.1987, Az.: 2 StR 289/87

Notwendiger Inhalt der Strafzumessungsgründe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.06.1987
Aktenzeichen
2 StR 289/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 16480
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Koblenz - 17.02.1987

Verfahrensgegenstand

Diebstahl

Prozessführer

Günther R. aus M., dort geboren am ... 1936.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 26. Juni 1987
gemäß § 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. Februar 1987 wird

    1. 1.

      die Strafverfolgung durch Ausscheiden der Holzabfuhr zum Nachteil der Gemeinde N. (Ziff. III a "Gemeindewald Nauheim" der Urteilsgründe) auf die übrigen Teilakte des fortgesetzten Diebstahls beschränkt und

    2. 2.

      das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Nach der auf Antrag des Generalbundesanwalts vorgenommen Beschränkung der Strafverfolgung gemäß Ziffer I 1 des Beschlußtenors hat die Prüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Der Strafausspruch kann jedoch wegen der durch die genannte Verfolgungsbeschränkung bewirkten nicht unerheblichen Verringerung des Schuldumfangs keinen Bestand haben, zumal das Landgericht bei der Strafzumessung dem Angeklagten auch die Höhe des festgestellten Gesamtschadens angelastet hat.

2

Im Hinblick auf die Bestrafung des Angeklagten durch das Amtsgericht Weinheim vom 1. April 1985 (siehe II 2 c der Urteilsgründe) wird die neu entscheidende Strafkammer auf folgendes hingewiesen:

3

Kann eine Gesamtstrafe nicht mehr gebildet werden, weil die frühere Strafe bereits vollstreckt ist, so muß die in der Unmöglichkeit der Gesamtstrafenbildung liegende Härte bei der Bemessung der jetzt zu verhängenden Strafe ausgeglichen werden. Dies müssen die Strafzumessungsgründe erkennen lassen (BGHSt 31, 102, 103 [BGH 29.07.1982 - 4 StR 75/82] m.w.N.; 33, 131; BGH Strafverteidiger 1984, 72; ständige Rechtsprechung).

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