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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.06.1987, Az.: 2 StR 255/87

Rüge wegen mangelnder Sachaufklärung bei unterlassener Vernehmung eines Zeugen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.06.1987
Aktenzeichen
2 StR 255/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 16479
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 16.12.1986

Verfahrensgegenstand

Versicherungsbetrug u.a.

Prozessführer

1. Kellner Jakob E. aus K., dort geboren am ... 1940, zur Zeit in Strafhaft.

2. Holzkaufmann Kurt Michael P. aus Troisdorf, geboren am ... 1926 in S.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 26. Juni 1987
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Dem Angeklagten Engels wird auf seinen Antrag vom 19. Mai 1987 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16. Dezember 1986 gewährt.

    Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

  2. 2.

    Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.

    Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Dem Angeklagten Engels war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren; denn es beruht nicht auf seinem Verschulden, daß die Revisionsbegründungsschrift seines Verteidigers einen Tag nach Ablauf der mit dem 10. März 1987 endenden Begründungsfrist bei Gericht einging.

2

Dies ändert allerdings nichts daran, daß die mit dem Schriftsatz seines Verteidigers vom 22. Mai 1987 zusätzlich erhobenen Verfahrensrügen keine Berücksichtigung mehr finden können. Sie sind verspätet. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eröffnet dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit, über seine nunmehr zu berücksichtigende Revisionsbegründung vom 10. März 1987 hinaus noch weitere Verfahrensrügen "nachzuschieben". Denn die Wirkung der Wiedereinsetzung beschränkt sich darauf, daß die unverschuldet verspätete Prozeßhandlung als rechtzeitig angesehen wird; dagegen verfolgt die Wiedereinsetzung nicht den Zweck, dem Säumigen Vorteile zu verschaffen, die er ohne die Säumnis nicht gehabt hätte (Wendisch in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 46 Rdn. 11; BVerfG - Vorprüfungsausschuß - vom 22. Januar 1985 - 2 BvR 1652/84).

3

Die Revisionen beider Angeklagten sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt hat.

4

Anzumerken ist lediglich folgendes: Soweit der Angeklagte Engels die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) darauf gestützt hat, daß sein Antrag auf nochmalige Vernehmung der Zeugin St. abgelehnt worden ist, begegnet die Ablehnung dieses Antrags im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Die Zeugin war zum Beweis dafür benannt, daß sie Rechtsanwalt L. gesagt habe, ihre Mitteilung über den Brand und die Beteiligung der Angeklagten sei falsch. Da die Zeugin jedoch bereits umfassend, auch zu ihren Angaben gegenüber Rechtsanwalt L. vernommen worden war (vgl. UA S. 43 f) und ein eventuell späterer Widerruf dieser Angaben zum selben Beweisthema gehörte, zielte der Antrag lediglich darauf, die Vernehmung der Zeugin zu wiederholen; zu einer solchen Wiederholung war die Strafkammer - auch unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Sachaufklärung - nicht verpflichtet (vgl. BGH NStZ 1983, 375, 376).

Herdegen
Meyer
Maier
Niemöller
Gollwitzer