Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1987, Az.: IVb ZR 49/86
Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche nach gescheiterter Ehe; Begründung eines eigenständigen familienrechtlichen Anspruchs auf Rückzahlung durch unbelegte Ausgaben durch den wirtschaftenden Ehegatten; Begründung eines Auftragsverhältnisses; Umkehr der Darlegungslast und Beweislast durch einen Verstoß gegen die Obliegenheit zur Information über wesentliche Ausgaben ; Indizien für und gegen die Begründung eines Vermögensverwaltungsvertrags zwischen Ehegatten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.06.1987
- Aktenzeichen
- IVb ZR 49/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13554
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 17.03.1986
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW-RR 1987, 1347-1348 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wenn während des Zusammenlebens die Aufgabenbereiche innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft so geregelt sind, daß einer von ihnen die Wirtschaftsführung allein übernimmt, entsteht auch dann kein Auftragsverhältnis, wenn die verfügbaren Mittel vorwiegend aus den Einkünften des anderen Ehegatten stammen.
In dem Rechtsstreit
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1987
durch
die Richter Dr. Blumenröhr, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. März 1986 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte (in Ziffer II.) verurteilt worden ist, mehr als 42.651,66 DM nebst 4 % Jahreszinsen hieraus seit 21. Januar 1981 zu zahlen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin verfolgt vermögensrechtliche Ansprüche nach gescheiterter Ehe gegen den Beklagten.
Die Parteien schlossen am 29. März 1968 miteinander die Ehe und vereinbarten am 19. Juni 1970 für deren weitere Dauer Gütertrennung. Nachdem sie sich im November 1977 getrennt hatten, wurde die Ehe durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts München vom 16. November 1979 geschieden.
Die im Jahre 1943 geborene Klägerin war noch bis zur Geburt des ersten Sohnes im August 1970 als angestellte Krankengymnastin erwerbstätig, danach arbeitete sie nur noch stundenweise freiberuflich weiter. Der im Jahre 1941 geborene Beklagte studierte zunächst Medizin und anschließend Rechtswissenschaften, ohne einen Abschluß zu erlangen. Den Unterhalt der Familie, zu der noch ein zweiter im Jahre 1973 geborener Sohn gehörte, bestritten die Parteien im wesentlichen aus den Einkünften, die die Klägerin als Kommanditistin eines Verlages und im Wege vorweggenommener Erbfolge von ihrem Vater erhielt. Die Klägerin hatte dem Beklagten schon 1968 Bankvollmacht erteilt. In ihrem Einvernehmen betreute er die Einkünfte mit Ausnahme der Kommanditbeteiligung in der Weise, daß er sämtliche Schreibtischarbeiten erledigte. Am 8. April 1976 eröffneten beide auch ein gemeinsames Konto bei der Dresdner Bank, auf das die Einkünfte der Klägerin von da an flossen.
Während der Ehe erwarben die Parteien in erheblichem Umfang Grundbesitz. Die Klägerin wurde Eigentümerin eines Anwesens in München, das als Familienwohnsitz diente und in dem sie weiterhin lebt. Zu je hälftigem Miteigentum erwarben sie ein Grundstück in der Nähe von R./Italien, das mit einer verfallenen Mühle bebaut war, die die Parteien als Ferienheim für sich ausbauen ließen. Schließlich erwarb der Beklagte allein in G. ein bebautes Grundstück, dessen Gebäude er instand setzen ließ, dann vermietete und schließlich im November 1977 verkaufte. Den Erlös verwendete er, um damit teilweise den Ankauf des von ihm und seiner jetzigen Familie bewohnten Anwesens in M. zu finanzieren.
Auf eine im Dezember 1979 eingereichte und auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage infolge der Scheidung gestützte Klage wurde der Beklagte verurteilt, seinen Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz bei R. an die Schwester der Klägerin, der diese ihren Anspruch abgetreten hatte, zu übertragen. Eine dagegen vom Beklagten eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der vorliegenden, seit Dezember 1980 anhängigen Stufenklage hat die Klägerin zunächst Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung hinsichtlich der Verwendung ihrer Einkünfte verfolgt. Nachdem die Parteien sich über das Begehren teilweise verglichen hatten und die auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gerichtete Klage abgewiesen worden war, ist die Klägerin zur Leistungsklage übergegangen. Das Landgericht hat den - nach teilweiser Rücknahme der Klage - schließlich auf Zahlung von 417.418,69 DM nebst Zinsen gerichteten Hauptantrag abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil auf die Berufung der Klägerin (teilweise) abgeändert und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 90.037,66 DM nebst Zinsen zu zahlen. Dabei hat es einen Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 247.947,51 DM angenommen, den es jedoch nach Aufrechnung des Beklagten mit seiner durch Vorbehaltsteilurteil des Oberlandesgerichts München vom 30. April 1985 rechtskräftig ausgeurteilten Schadensersatzforderung gegen die Klägerin in Höhe von 149.141,27 DM und mit einem Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 8.768,58 DM nur noch in Höhe der Urteilssumme tituliert hat.
Die auf Abweisung der Klage und die vorbehaltlose Aufrechterhaltung des Teilurteils des Oberlandesgerichts München vom 30. April 1985 im Umfang von 85.068,34 DM nebst Zinsen gerichtete Revision des Beklagten hat der Senat nur angenommen, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von mehr als 42.651,66 DM nebst Zinsen wendet. Die Klägerin beantragt,
das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Den noch im Streit befindlichen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 47.386 DM nebst anteiligen Zinsen hat das Berufungsgericht auf folgende Weise begründet:
Es könne dahinstehen, ob die Klägerin dem Beklagten die Verwaltung ihres Vermögens mit der Folge überlassen habe, daß er gemäß §§ 1413, 667 BGB wie ein Beauftragter dem Auftraggeber alles herauszugeben habe, was er zur Ausführung des Auftrages erhalten und aus der Geschäftsbesorgung erlangt habe. Auch ohne die Vereinbarung einer Vermögensverwaltung habe der Beklagte dafür sorgen müssen, daß der Klägerin im Hinblick auf die vereinbarte Gütertrennung die Guthaben zukamen, die nach Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben unter Berücksichtigung des angemessenen Lebensunterhalts verblieben seien. Das folge aus der sich aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB ergebenden Verpflichtung der Ehegatten, alle das eheliche Zusammenleben berührenden Entscheidungen nicht allein, sondern im gegenseitigen Einvernehmen zu treffen. Der Beklagte habe der Klägerin dafür einzustehen, daß nach den von den Parteien vorgelegten Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben in den Jahren 1971 bis 1977 ungeklärt bleibe, wofür ein Teil der Einkünfte des Jahres 1976 verwendet worden sei. In diesem Jahr hätten nämlich den Einnahmen von 361.082 DM (Einkünfte der Klägerin: 239.482 DM; zugeflossene Bausparmittel: 112.720 DM; Mieteinnahmen: 8.880 DM) Ausgaben von höchstens 313.696 DM gegenübergestanden, nämlich 42.234 DM für Steuern, 22.106 DM für Zins- und Tilgungsleistungen, 34.259 DM Aufwendungen für das Grundstück in Gröbenzell, 95.097 DM für die Mühle in R. und schließlich Lebenshaltungskosten, die jedenfalls auf nicht mehr als 120.000 DM (= 10.000 DM monatlich) geschätzt werden könnten. Der nicht geklärte Differenzbetrag von 47.386 DM, der aus dem Vermögen der Klägerin herrühre, stehe nicht dem Beklagten als Verwalter, sondern der Klägerin zu. Zwar behaupte der Beklagte für das Anwesen in G. erheblich höhere Aufwendungen für dieses Jahr, doch stehe das im Widerspruch zu den steuerlich erklärten Beträgen.
2.
Dieser rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden. Die Entscheidung beruht in diesem Punkt auf einer Verkennung der Darlegungs- und Beweislast. Sie wird durch die getroffenen Feststellungen auch im Ergebnis nicht getragen.
a)
Regeln Ehegatten während des Zusammenlebens die Aufgabenbereiche innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise, daß einer von ihnen die Wirtschaftsführung im wesentlichen allein übernimmt, entsteht daraus selbst dann kein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff. BGB, wenn die verfügbaren Mittel im wesentlichen aus Einkünften oder Vermögen des anderen Ehegatten zufließen. Wie der Senat in dem erst nach Verkündung des Berufungsurteils veröffentlichten Urteil vom 29. Januar 1986 (IVb ZR 11/85 - FamRZ 1986, 558 = NJW 1986, 1870) entschieden hat, begründen unbelegte Ausgaben durch den wirtschaftenden Ehegatten keinen eigenständigen familienrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung; § 667 BGB ist weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Auch soweit aufgrund der ehelichen Lebensgemeinschaft eine Obliegenheit besteht, den anderen Ehegatten über die Verwendung des Familieneinkommens wenigstens in großen Zügen zu unterrichten, führt nicht schon deren Verletzung zu einem Zahlungsanspruch des anderen. Der wirtschaftende Ehegatte darf allerdings nicht ohne erklärtes oder stillschweigendes Einverständnis des anderen dessen Vermögenswerte seinem eigenen Vermögen zuführen; tut er es gleichwohl, muß der durch solche Handlungen geschädigte Ehegatte die Voraussetzungen für einen hieraus entstehenden Anspruch aus unerlaubter Handlung darlegen und gegebenenfalls beweisen. Auch insoweit führt ein Verstoß gegen die Obliegenheit zur Information über wesentliche Ausgaben nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. An diesen Grundsätzen ist festzuhalten. Sie beruhen letztlich auf dem Gedanken, daß sich Ehegatten durch derartige Regelungen ihrer Aufgabenbereiche gegenseitig besonderes Vertrauen schenken. Dem wirtschaftenden Teil darf deshalb nicht einseitig das Risiko auferlegt werden, im nachhinein Ausgaben nicht mit der gleichen Genauigkeit angeben und belegen zu können, wie das in Rechtsverhältnissen ohne besondere Inanspruchnahme von personalem Vertrauen erforderlich oder geboten ist. In dem vom Senat am 29. Januar 1986 entschiedenen Fall bestand zwischen den Ehegatten zwar der gesetzliche Güterstand, während die Parteien des vorliegenden Falles seit 1970 Gütertrennung vereinbart hatten. Das rechtfertigt jedoch keine abweichende Beurteilung, denn in den entscheidungserheblichen Gesichtspunkten bestehen insoweit keine Besonderheiten.
Das angefochtene Urteil kann daher nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden, der Beklagte müsse für eine ungeklärte Differenz zwischen den Einkünften und den festgestellten Ausgaben der Parteien im Jahre 1976 einstehen.
b)
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung läßt sich das Berufungsurteil auch nicht mit der Begründung als richtig erkennen (§ 563 ZPO), daß die Parteien einen Vermögensverwaltungsvertrag im Sinne des § 1413 BGB geschlossen hätten.
Im Hinblick auf die bei einer Vermögensverwaltung entstehenden Pflichten des verwaltenden Ehegatten zur Befolgung von Weisungen, zur Auskunft und Rechenschaft sowie zur Herausgabe von Einkünften und wegen der Haftung auf Schadensersatz bei Verstößen gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung dürfen an die Feststellung eines Verwaltungsvertrages - der einen Rechtsbindungswillen beider Ehegatten erfordert - keine geringen Anforderungen gestellt werden (vgl. Senatsurteil aaO). Die insoweit bisher feststehenden Umstände erlauben keine sichere Beurteilung der vom Berufungsgericht offen gelassenen Frage, ob die Parteien eine Vermögensverwaltung vereinbart haben.
Der Beklagte ist während des Zusammenlebens der Parteien zwar keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen; er hat sich aber weder nach seiner noch nach der Darstellung der Klägerin vorwiegend mit Verwaltungsaufgaben befaßt, sondern er hat studiert und daneben Bauvorhaben der Parteien gefördert und Hausmannsarbeiten verrichtet. Auch die Höhe der der Klägerin bis zum Jahre 1976 zugeflossenen Vermögenserträge legen noch nicht die Annahme nahe, es habe einer Vermögensverwaltung bedurft. Die Erteilung einer Bankvollmacht der Klägerin für den Beklagten genügt ebensowenig wie das jahrelange Desinteresse der Klägerin an den Bewegungen auf den auf ihren Namen lautenden Bankkonten. Vielmehr spricht eher gegen eine Vermögensverwaltung, daß die Parteien in dem Jahr, in dem die Einkünfte der Klägerin infolge von Zuwendungen im Wege vorweggenommener Erbfolge erstmals erheblich anstiegen, anstelle des bis dahin auf den Namen der Klägerin lautenden Kontos bei der Dresdner Bank am 8. April 1976 ein gemeinsames Konto auf ihrer beiden Namen eingerichtet haben, das danach bis zur Trennung in erster Linie den Kapitalbewegungen gedient hat.
c)
Das angefochtene Urteil war danach in diesem Punkt aufzuheben. Der Senat kann nicht abschließend über den noch im Streit befindlichen Anspruch entscheiden, sondern muß die Sache in diesem Umfang zurückverweisen, weil das Berufungsgericht insoweit von einer anderen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ausgegangen ist und der Klägerin Gelegenheit gegeben werden muß, ihren Vortrag - auch zu den verbleibenden Anspruchsgrundlagen - zu ergänzen.
Für den Beklagten besteht ebenfalls Gelegenheit, in der neuen Verhandlung auf seinen Vortrag zurückzukommen, wonach er für sein Bauvorhaben in Gröbenzell im Jahre 1976 rund 80.000 DM und mithin einen erheblich höheren Betrag als bisher vom Berufungsgericht angenommen aufgewendet habe, den er mit Hilfe des in der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben für das Jahr 1976 berücksichtigten, jedoch nur ihm gewährten Bauspardarlehens von 112.720 DM finanziert habe.
Portmann
Krohn
Zysk
Nonnenkamp