Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.06.1987, Az.: VI ZR 188/86
Fahrweise; Anpassung; Lichtverhältnisse; Unbeleuchtetes Fahrzeug
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.06.1987
- Aktenzeichen
- VI ZR 188/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13526
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1988, 41-42 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 1235-1237 (Volltext mit amtl. LS)
- VerkMitt 1988, 25
- VersR 1987, 1241-1243 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Im Rahmen des Gebots, daß auch bei Dunkelheit und Dämmerung auch auf Sicht gefahren werden muß, ist die Fahrweise in der Hinsicht anzupassen, daß auch ein liegengebliebenes, unbeleuchtetes Fahrzeug rechtzeitig erspäht werden kann. Ausnahmen gelten nur besonderen Umständen (hier: verneint für einen Panzer mit Tarnanstrich).