Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.06.1987, Az.: X ZR 27/86
Entschädigung von durch ein Gericht herangezogenen Sachverständigen; Voraussetzungen zur Bestimmung der Höhe der Entschädigung eines Sachverständigen; Anforderungen an die Erforderlichkeit des Zeitaufwands eines Sachverständigen; Anerkennung von Aufwendungen eines Sachverständigen für einen Mitarbeiter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.06.1987
- Aktenzeichen
- X ZR 27/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 13093
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 ZuSEntSchG
- § 3 Abs. 2 ZuSEntSchG
- § 3 Abs. 3 ZuSEntSchG
- § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZuSEntSchG
- § 8 Abs. 1 Nr. 2 ZuSEntSchG
Fundstelle
- NJW-RR 1987, 1470-1471 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zum erforderlichen Zeitaufwand für ein Sachverständigengutachten.
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 4. Juni 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und
die Richter Brodeßer, von Albert, Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn und Dr. Jestaedt
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens wird unter Einschluß von Auslagen und Abgaben auf
7.929,84 DM
festgesetzt.
- 2.
Die Entscheidung über die Aufwendungen für 22 Stunden einer Hilfskraft (Mitarbeiter) bleibt vorbehalten.
Gründe
I.
Der Sachverständige ist mit dem Schreiben vom 1. Juli 1986 gebeten worden, zu den im Beschluß vom selben Tage gestellten Fragen ein schriftliches Gutachten zu erstatten. In dem genannten Schreiben wurde er gebeten, von Recherchen nach weiterem Material abzusehen. Am 4. Dezember 1986 hat er das Gutachten vom 29. November 1986 in elffacher Ausfertigung eingereicht; eine weitere hat er zu seinen Akten genommen. Das Gutachten schließt auf der Seite 45, der Anlagenteil umfaßt 116 Seiten. In einem Begleitschreiben hat er seinen Zeitaufwand mit 207 Stunden und 56 Mitarbeiterstunden angegeben und einen pauschalen Honorarvorschlag mit 24.000 DM gemacht. Dem hat eine Partei zugestimmt, die andere widersprochen.
Auf Anforderung hat der Sachverständige den angefallenen Aufwand wie folgt abgerechnet:
| Zeitaufwand in Stunden für | SV | Mitarbeiter | ||
|---|---|---|---|---|
| 1. | Aktenstudium | 42 | 22 | |
| 2. | Sichtung der Produktdateninformationen im Archiv | 2 | 16 | |
| 3. | Erneutes Aktenstudium | 28 | ||
| 4. | Literaturstudium | 17 | ||
| 5. | Entwurf des Gutachtens im Konzept Schreiben des Konzepts | 46 | 18 | |
| 6. | Nochmaliges Aktenstudium | 14 | ||
| 7. | Diktat des endgültigen Gutachtens und detaillierte Beantwortung der Beweisfragen | 32 | ||
| 8. | Abschlußlektüre des Gutachtens (Korrekturlesen) und Überprüfung im Kontext | 26 | ||
| 207 | 38 | 18 | ||
Es ergibt sich folgende Berechnung des Honorars:
| 207 | Sachverständigenstunden | à 75,- DM | 15.525,- DM | ||
|---|---|---|---|---|---|
| 38 | Stunden | à 45,- DM | 1.710,- DM | ||
| 18 | Stunden | à 35,- DM | 630,- DM | ||
| 17.865,- | |||||
| 12 × Ausfertigung des Gutachtens 12 × 161 Seiten × 1,- DM | 1.932,- DM | ||||
| 19.797,- DM | |||||
| Porti, Versand und Archivierung 10 % von 19.797,- | = | 1.979,70 DM | |||
| 21.776,70 DM | |||||
| zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer | 3.048,74 DM | ||||
| 24.825,44 DM | |||||
Von diesem Betrag stellt der Sachverständige 24.000 DM, 2.947,37 DM Mehrwertsteuer enthaltend, in Rechnung.
II.
Die Entschädigung der vom Gericht herangezogenen Sachverständigen erfolgt nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) in der Fassung vom 1. Oktober 1969, das zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986 geändert worden ist (BGBl. I S. 2326, 2334 ff.). Da der Auftrag zur Erstattung des schriftlichen Gutachtens vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 1987 erteilt worden ist, richtet sich die Entschädigung für den Sachverständigen nach dem bisherigen Recht (§ 18 ZuSEG).
Nach § 7 Abs. 2 ZuSEG kann eine pauschale Abgeltung der Leistung des Sachverständigen erfolgen, wenn eine Partei sich damit einverstanden erklärt und das Gericht zustimmt. Eine derartige Zustimmung konnte im vorliegenden Falle nicht erfolgen, weil der Sachverständige, wie die nachstehenden Ausführungen ergeben, eine unangemessene Entschädigung vorgeschlagen hat.
Die Entschädigung des Sachverständigen hat deshalb nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu erfolgen (§ 3 Abs. 1 u. 2 ZuSEG). Als erforderlich ist nur derjenige Zeitaufwand anzusetzen, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachtliche Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffes, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen. Der Umfang des dem Sachverständigen unterbreiteten Streitstoffes ist nicht besonders groß. Die Akten enthalten in einem erheblichen Umfang Ausführungen der Parteien und des Vorgerichts zu Rechtsfragen, auf die sich das geforderte Gutachten nicht bezog. Auch der Schwierigkeitsgrad der vom Sachverständigen zu beantwortenden Fragen kann angesichts seiner Sachkunde nicht als besonders hoch angesehen werden. Der Umfang seines Gutachtens beträgt nur 35 Seiten. Es war überflüssig, den Inhalt des Beweisbeschlusses, der allen Beteiligten bekannt ist, gleich zweimal im Gutachten wiederzugeben. Bei dieser Sachlage hätte sich ein durchschnittlich schnell arbeitender Sachverständiger in 22 Stunden mit dem Streitstoff, soweit dieser die ihm gestellten Fragen betraf, vertraut machen können. Das gilt ganz besonders deshalb, weil sich der Sachverständige beim Studium der Akten der Hilfe eines Mitarbeiters bediente, der dafür ebenfalls 22 Stunden aufgewendet hat. Für die Überlegungen und die Niederlegung der gutachtlichen Stellungnahme hält der Senat nur weitere 50 Stunden für erforderlich. Der erforderliche Zeitaufwand bemißt sich demnach auf 72 Stunden für den Sachverständigen und auf 22 Stunden für einen Mitarbeiter. Dabei ist für den Sachverständigen ein Stundensatz von 75 DM zugrunde zu legen (§ 3 Abs. 3 Buchst. a ZuSEG). Der Zeitaufwand für die Sichtung der Produktdateninformationen im Archiv war nicht erforderlich, da dem Sachverständigen angeraten war, Recherchen zu unterlassen. Aus diesem Grunde kommt eine Entschädigung für den dafür angesetzten Zeitaufwand von 2 Stunden für den Sachverständigen und ein Aufwendungsersatz für 16 Mitarbeiterstunden nicht in Betracht.
Auch die Aufwendungen für das schriftliche Gutachten und für dessen Abschriften sowie für Ablichtungen, die auch die der gutachtlichen Äußerung beigefügten Kopien umfassen, können nur in dem notwendigen Umfang anerkannt werden (§ 8 Nr. 1 u. 2 ZuSEG). Die wiederholte wörtliche Wiedergabe des Beweisbeschlusses war - wie gesagt - überflüssig (10 Seiten), ebenso die als Anhang zum Gutachten beigefügten Kopien der Streitpatentschrift (Anl. 1) und der im Verfahren überreichten Druckschriften (Anl. 2 u. 3 m. Übers. - ingesamt 59 Seiten). Sie standen allen Beteiligten bereits zur Verfügung.
Zur Unterrichtung des Senats bedurfte es auch nicht der mehrfachen Beifügung von Produktinformationen mit im wesentlichen gleichem Inhalt (Anl. 4.1-4.3). Zu der als Anlage 5 beigefügten 16-seitigen Kopie der nachveröffentlichten deutschen Offenlegungsschrift 29 04 936 findet sich im Gutachten keinerlei Hinweis, insbesondere nicht in den Abschnitten 4.39-4.41 (vgl. S. 37/38). Zu vergüten sind dem Sachverständigen somit die Schreibauslagen für 35 Seiten Gutachten, 10 Seiten der Anlage 4.3 und 28 Seiten der Anlage 6, insgesamt 73 Seiten zu 1,- DM (siehe § 8 Abs. 1 Nr. 2 ZuSEG i.V.m. der im Juli 1986 gültigen Fassung der Anlage 1 Nr. 1900 zum Gerichtskostengesetz).
Schließlich erscheint für Porto und Versand nur ein Betrag von 50 DM angemessen. Für die Honorierung der Archivierung des Gutachtens gibt es keine Rechtsgrundlage.
Vorbehaltlich der Entscheidung über die Aufwendungen des Sachverständigen für einen Mitarbeiter für 22 Stunden à 45 DM, die gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZuSEG nur anerkannt werden können, wenn die tatsächliche Zahlung an den Mitarbeiter nachgewiesen ist, wozu der Sachverständige bisher vergeblich aufgefordert worden ist, berechnet sich die nach § 16 ZuSEG festzusetzende Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen, eingeschlossen die anteiligen Auslagen und Abgaben, wie folgt:
| Sachverständiger: | 72 Std. à 75,- DM | = | 5.400,- DM |
|---|---|---|---|
| Schreibkraft: | 18 Std. à 35,- DM | = | 630,- DM |
| Porto/Versand | = | 50,- DM | |
| Schreibauslagen: | 73 Seiten à 1,- DM × 12 | = | 876,- DM |
| 6.956,- DM | |||
| zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer | = | 973,84 DM | |
| 7.929,84 DM |
Brodeßer
von Albert
Maltzahn
Jestaedt