Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.06.1987, Az.: IVb ZR 63/86
Auskunftsanspruch des ehemaligen Ehepartners über die Art und Höhe von Nebeneinkünften; Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse als Voraussetzung für die Partizipation an Nebeneinkünften; Notwendigkeit der Begründung für den Rechtsmittelangriff für die Zulässigkeit einer Berufung; Entscheidung in einer Stufenklage getrennt nach jeder Stufe; Stellen eines Auskunftsantrages in zweiter Instanz; Abstellen auf die Geschäftsgrundlage des Vergleichs bei Entscheidung über den Auskunftsantrag; Einigung über den zustehenden Unterhalt im Rahmen eines Vergleichs; Tätigkeit als Arbeitsmediziner als Nebentätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.06.1987
- Aktenzeichen
- IVb ZR 63/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13063
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 27.05.1986
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW-RR 1987, 1029-1032 (Volltext mit red. LS)
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats, zugleich Familiensenat, des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 27. Mai 1986 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die im Jahre 1937 geborene Klägerin ist medizinisch-technische Assistentin, sie ist zur Zeit arbeitslos. Der Beklagte ist seit 1966 Professor für klinische Physiologie und seit 1983 Präsident der Universität U.. Im August 1976 erhielt er von der Landesärztekammer Baden-Württemberg die Bescheinigung (gemäß § 4 ASiG i.V. mit § 3 Abs. 3 Nr. 3 UVV "Betriebsärzte") für eine nebenberufliche Tätigkeit als Betriebsarzt in einem Betrieb mit geringem Arbeitsplatzrisiko. Seit 1977 war er sodann neben der Hochschultätigkeit praktischer Betriebsarzt zunächst der Universität U., seit Sommer 1980 der Stadt einschließlich der Stadtwerke U. und seit Dezember 1981 auch der Stadtsparkasse U.; die Stadtwerke U. wurden 1982 in der Form einer GmbH verselbständigt. Im Juli 1981 wurde dem Beklagten von der Landesärztekammer Baden-Württemberg die Anerkennung als "Arbeitsmediziner" erteilt. In dieser Eigenschaft betreut er weiterhin neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit die Stadt U., die Stadtwerke U. GmbH und die Stadtsparkasse U..
Im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens schlossen die Parteien am 24. September 1980 vor dem Oberlandesgericht Stuttgart einen Prozeßvergleich über den nachehelichen Unterhalt der Klägerin. Darin trafen sie unter anderem folgende Regelung:
- 1.
Der Ehemann verpflichtet sich, ab 1. Oktober 1980 an die Ehefrau einen laufenden allgemeinen Unterhaltsbeitrag von monatlich 800 DM und einen Beitrag zum Vorsorgeunterhalt von monatlich 200 DM jeweils zum Monatsersten zu zahlen ...
- 2.
Dieser Vereinbarung liegt ein laufendes monatliches Bruttoeinkommen des Ehemannes als Hochschullehrer von 7.167 DM (zuzüglich Urlaubs- und Weihnachtsgeld von brutto zusammen rund 7.500 DM) zugrunde. Außerdem sind Einnahmen aus Nebentätigkeit (vor Abzug der Umsatzsteuer) mit jährlich rund 52.000 DM zugrunde gelegt. Ferner ist berücksichtigt, daß der Ehemann für beide Töchter zusammen rund 1.300 DM monatlich aufzuwenden hat. Für die Ehefrau ist ein erzielbares Bruttoeinkommen von rund 3.200 DM monatlich zugrunde gelegt.
- 3.
...
- 4.
...
Die Klägerin erstrebt eine Erhöhung ihrer Unterhaltsrente. Sie nimmt den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft über die Art und Höhe seiner seit 1983 erzielten Nebeneinkünfte als Arbeitsmediziner in Anspruch und begehrt - in der zweiten Stufe - Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Unterhalt in noch zu beziffernder Höhe unter Abänderung des Prozeßvergleichs vom 24. September 1980.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Endurteil die Klage insgesamt abgewiesen mit der Begründung, die Klägerin könne an den Einkünften des Beklagten aus seiner Nebentätigkeit als Arbeitsmediziner nicht teilhaben; denn diese Einkünfte hätten die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien nicht geprägt; da ihr mithin insoweit kein Unterhaltsanspruch zustehe, entfalle auch ein Auskunftsanspruch.
Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und sowohl den Auskunftsantrag - über die Höhe der von dem Beklagten in den Jahren 1983, 1984 und 1985 aus der Tätigkeit als Arbeitsmediziner bei der Stadt U., den Stadtwerken U. GmbH und der Sparkasse U. erzielten Einkünfte - als auch den Zahlungsantrag angekündigt. Sie hat sich darauf berufen, daß der Beklagte bei Abschluß des Unterhaltsvergleichs bereits seit mehreren Jahren Betriebsarzt gewesen sei; demgemäß hätten die in dem Vergleich genannten "Einnahmen aus Nebentätigkeit" auch seine Einkünfte aus dieser Tätigkeit erfaßt; entsprechend seien nunmehr die Einnahmen des Beklagten aus der Tätigkeit als Arbeitsmediziner zu berücksichtigen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen, soweit die Klägerin Auskunft und erhöhten Unterhalt wegen der Einkünfte des Beklagten als Arbeitsmediziner bei der Sparkasse U. begehrt. Im übrigen hat es das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und den Beklagten zur Auskunft über die Höhe seiner Einkünfte als Arbeitsmediziner der Stadt U. und der Stadtwerke U. GmbH in den Jahren 1983, 1984 und 1985 - in näher bezeichnetem Umfang - verurteilt. Insoweit hat es die Sache zur Entscheidung über den Leistungsanspruch an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der - zugelassenen - Revision.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
1.
Die Revision wendet sich in erster Linie dagegen, daß das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin insgesamt als zulässig behandelt hat. Sie meint, soweit die Berufung den Zahlungsanspruch betroffen habe, sei sie als unzulässig zu verwerfen gewesen; denn insoweit habe eine Begründung für den Rechtsmittelangriff gefehlt. Die Berufungsbegründung habe sich ausschließlich mit dem Auskunftsanspruch befaßt. Darüber hinaus habe sie zwar - ergänzend - auf die Klageschrift Bezug genommen. Eine solche pauschale Bezugnahme reiche aber als Rechtsmittelbegründung nicht aus. Abgesehen davon stamme die Klageschrift nicht von einem bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt, so daß sie schon aus diesem Grund nicht als Begründung für die Berufung gegen die Abweisung des Zahlungsanspruchs habe dienen können.
2.
Diese Rüge greift nicht durch.
a)
Die Berufungsschrift der Klägerin enthielt eine - angesichts der Besonderheiten des Verfahrens einer Stufenklage - ausreichende Begründung auch zum Angriff gegen die Abweisung des Zahlungsanspruchs durch das Amtsgericht.
In dem Rechtsstreit über eine Stufenklage ist grundsätzlich über jede Stufe getrennt zu entscheiden. Über die einzelnen Ansprüche muß getrennt und nacheinander verhandelt und entschieden werden, und eine Entscheidung über den Zahlungsanspruch kommt erst in Betracht, wenn die begehrte Auskunft bzw. Rechnung erteilt ist (Zöller/Stephan ZPO 15. Aufl. § 254 Rdn. 3; Wieczorek ZPO 2. Aufl. § 254 Anm. A II; BGH Urteil vom 9. Oktober 1974 - IV ZR 164/73 = FamRZ 1975, 35, 38 = WM 1974, 1162, 1164). Mit dem hierauf gerichteten Anspruch hat sich die Verhandlung zunächst - in der ersten Stufe - zu befassen (vgl. Stein/Jonas/Schumann ZPO 20. Aufl. Rdn. 19), bevor nach seiner Erledigung, und gegebenenfalls einem Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, eine Entscheidung über den Anspruch auf Leistung/Zahlung begehrt wird, der nunmehr genau zu beziffern ist (Stein/Jonas/Schumann a.a.O. Rdn. 21 ff.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 45. Aufl. § 254 Anm. 3 A und B).
Diesen Besonderheiten des Verfahrens nach § 254 ZPO hat die Klägerin mit ihrer Klageschrift Rechnung getragen. Sie hat darauf hingewiesen, daß das Bruttoeinkommen des Beklagten als Hochschullehrer seit Abschluß des Vergleichs auf monatlich 9.601,93 DM bzw. 9.538,58 DM (zuzüglich anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld) gestiegen sei, ihre eigenen Einkünfte hingegen gesunken seien. Um prüfen zu können, ob und in welchem Umfang ihr ein höherer Unterhaltsanspruch zustehe als bisher, benötige sie zunächst eine Auskunft des Beklagten über seine Einkünfte aus Nebentätigkeiten, die er ihr trotz wiederholter Anmahnungen nicht erteilt habe.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht hat die Klägerin nach dem Inhalt des Sitzungsprotokolls nur den Auskunftsantrag gestellt. Das Amtsgericht hat gleichwohl durch Endurteil die Klage insgesamt abgewiesen, wobei im Tatbestand des Urteils angegeben ist, die Klägerin habe auch den Zahlungsantrag gestellt. Zur Begründung der Entscheidung hat sich das Amtsgericht ausschließlich mit den Einkünften des Beklagten aus seiner Nebentätigkeit als Arbeitsmediziner und mit der Frage auseinandergesetzt, ob die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien durch diese Tätigkeit des Beklagten mitgeprägt worden seien. Es hat die Frage verneint, weil die Nebentätigkeit des Beklagten als Arbeitsmediziner auf einer zusätzlichen Lebensleistung beruhe, an der die - seit 1972 von ihm getrennt lebende - Klägerin keinen Anteil mehr gehabt habe. Da der Klägerin mithin insoweit kein Unterhaltsanspruch zustehe, entfalle auch der Auskunftsanspruch.
Ausführungen zu den sonstigen Voraussetzungen eines Anspruchs der Klägerin auf Erhöhung des ihr nach dem Vergleich vom 24. September 1980 zustehenden Unterhalts - aufgrund der behaupteten Änderung der beiderseitigen Einkommensverhältnisse im übrigen - enthält das amtsgerichtliche Urteil nicht. Insoweit hatte sich die Klägerin nähere Angaben zumindest konkludent vorbehalten, bis der Beklagte ihr die begehrte Auskunft über seine Nebeneinkünfte erteilt habe.
Mit der Berufung hat die Klägerin das amtsgerichtliche Urteil uneingeschränkt angegriffen und bereits in der Berufungsschrift sowohl den Auskunfts- als auch den Zahlungsantrag angekündigt. In der Berufungsbegründung ist sie sodann im einzelnen auf die Darlegungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil eingegangen und hat näher ausgeführt, daß nach dem Vergleich alle Nebeneinnahmen des Beklagten für seine Leistungsfähigkeit und damit zugleich für ihren Unterhaltsanspruch maßgeblich sein sollten, also auch die Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Betriebsarzt bzw. Arbeitsmediziner.
Zu weiteren Ausführungen bot der Inhalt des angefochtenen Urteils keinen Anlaß und keinen näheren Angriffspunkt. Die Berufungsschrift mußte, um den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO zu genügen, erkennen lassen, in welchem Umfang und mit welchen Angriffen das Urteil der ersten Instanz angefochten werden sollte (vgl. Senatsbeschluß vom 27. März 1985 - IVb ZB 20/85 = FamRZ 1985, 631 m.w.N.). Insoweit deckten sich indessen - auf dem Boden der Auffassung des Amtsgerichts - die Angriffspunkte gegen die Abweisung des Auskunftsanspruchs mit den Erwägungen, auf die ein Angriff gegen die Abweisung des Zahlungsanspruchs gestützt werden konnte. Die Angriffe der Berufung gegen die Abweisung des Zahlungsbegehrens gingen in ihren Angriffen gegen die Abweisung des Auskunftsbegehrens auf (vgl. hierzu BGH Urteil vom 8. November 1978 - VIII ZR 199/77 = NJW 1979, 925, 926 unter 1 b) aa). Zu einer näheren Begründung ihres Hauptanspruchs auf Unterhaltserhöhung, mit dessen sonstigen Voraussetzungen sich das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil nicht befaßt hatte, hatte die Klägerin von ihrem Standpunkt aus keine Veranlassung, bevor nicht über ihren Hilfsanspruch auf Auskunfterteilung entschieden war.
b)
Abgesehen hiervon war das Oberlandesgericht im übrigen auch auf einen Berufungsantrag, der sich nur gegen die Abweisung des Auskunftsanspruchs richtete, befugt, das erstinstanzliche Urteil insgesamt aufzuheben und die Sache in die Vorinstanz zurückzuverweisen, soweit das Amtsgericht bereits den Hauptanspruch auf Zahlung abgewiesen hatte (vgl. BGH Urteil vom 14. November 1984 - VIII ZR 228/83 = NJW 1985, 862).
So ist wegen der Rechtsähnlichkeit zwischen einer Stufenklage auf Rechnungslegung und Zahlung und dem Verfahren bei Vorabentscheidung über den Grund eines Anspruchs und der späteren Entscheidung über die Höhe der Forderung in der Rechtsprechung anerkannt, daß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechende Anwendung findet, wenn das erstinstanzliche Gericht eine Stufenklage ganz abgewiesen hat und das Berufungsgericht dem Antrag auf Rechnungslegung oder Auskunft stattgibt (vgl. auch BGH Urteil vom 8. November 1978 aaO). Wie der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 14. November 1984 (aaO) ausdrücklich dargelegt hat, gilt das auch, wenn der Kläger in zweiter Instanz nur den Auskunftsantrag gestellt hat und wegen der weiteren Stufen-Anträge auf das erstinstanzliche Verfahren zurückgegriffen werden müßte. Dessen bedarf es allerdings nicht. Vielmehr ist das Berufungsgericht in einem solchen Fall befugt, von Amts wegen zusammen mit der Verurteilung zur Auskunft, die dem Berufungsantrag des Klägers entspricht, die Klageabweisung im übrigen aufzuheben und die Sache insoweit an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Er teilt insbesondere die zu ihrer Begründung herangezogene Erwägung, daß die prozessuale Lage bei Zuerkennung des Auskunftsanspruchs durch das Berufungsgericht, nachdem die Vorinstanz die Klage insgesamt abgewiesen hatte, mit der Situation vergleichbar ist, die sich ergibt, wenn das Berufungsgericht einer von der Vorinstanz abgewiesenen Klage dem Grunde nach stattgibt, so daß nunmehr über die Höhe des Anspruchs zu entscheiden ist; entsprechend wird auch in einem Fall wie dem hier vorliegenden erst durch die Verurteilung zur Auskunft der Weg frei für das weitere Verfahren mit dem Ziel, eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung zu erreichen (vgl. Urteil vom 14. November 1984 a.a.O. S. 863).
Die Abhängigkeit des Leistungsantrags von dem Auskunftsantrag bei einer Stufenklage führt demgemäß dazu, daß im Fall der Abweisung der gesamten Klage durch die erste Instanz das Stufenverhältnis in der zweiten Instanz fortwirkt und (auch) hier zunächst über den Anspruch auf Auskunft zu erkennen ist, bevor eine Verhandlung und Entscheidung über den Anspruch auf Zahlung - in der Regel nach Zurückverweisung an die Vorinstanz - in Betracht kommt.
II.
1.
Die Revision greift das angefochtene Urteil ferner insoweit an, als es der Klägerin einen Auskunftsanspruch zubilligt. Sie wiederholt den Einwand des Beklagten, daß die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beeinflussen könne. Im übrigen sieht sie einen Widerspruch des Berufungsurteils darin, daß es einerseits auf die Bindungswirkung des Prozeßvergleichs vom 24. September 1980 abgehoben, andererseits aber dieser Bindungswirkung die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien gleichrangig zur Seite gestellt und umfangreiche Ausführungen dazu gemacht habe, ob der Erwerb der arbeitsmedizinischen Fachkunde durch den Beklagten und seine Anerkennung als Arbeitsmediziner noch den ehelichen Lebensverhältnissen zuzurechnen seien. Schon wegen dieser Unklarheiten könne das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Tatsächlich sei auf die Geschäftsgrundlage des Vergleichs abzustellen. Falls es aber auf die ehelichen Lebensverhältnisse ankommen sollte, gehöre die arbeitsmedizinische Tätigkeit des Beklagten nicht zu den diese prägenden Faktoren, da insoweit eine Entwicklung vorliege, die erst während des Getrenntlebens der Parteien in unerwarteter, vom Normalverlauf erheblich abweichender Weise eingetreten sei.
Diese Einwände stellen das angefochtene Urteil im Ergebnis nicht in Frage.
2.
Nachdem die Parteien den nachehelichen Unterhaltsanspruch der Klägerin in dem Prozeßvergleich vom 24. September 1980 einverständlich festgelegt haben, entscheidet sich die Frage einer Abänderung der vereinbarten Unterhaltsrente nach den aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsätzen über die Veränderung oder den Fortfall der Geschäftsgrundlage (BGH - GSZ - 85, 65, 73; Senatsurteil vom 23. April 1986 - IVb ZR 30/85 = FamRZ 1986, 790 m.w.N.). Maßgebend ist dabei der in dem Vergleich niedergelegte Wille der Parteien darüber, welche Verhältnisse zur Grundlage der Vereinbarung gehören sollten und wie die Parteien diese Verhältnisse seinerzeit bewerteten. Auf dieser durch Auslegung zu ermittelnden Grundlage hat der Richter im Abänderungsverfahren unter Berücksichtigung der gesamten neuen Verhältnisse festzustellen, welche Änderung in den maßgeblichen Umständen eingetreten ist und - für den Fall eines im Wege der Stufenklage erhobenen Abänderungsbegehrens bei Entscheidung zunächst über den Auskunftsanspruch - ob, ggf. welche Auswirkungen sich hieraus für die Höhe der Unterhaltsrente ergeben können (vgl. Senatsurteil vom 23. April 1986 aaO).
3.
In dieser Weise ist das Berufungsgericht grundsätzlich auch vorgegangen.
a)
Es hat zunächst festgestellt, daß für die Festsetzung der der Klägerin im September 1980 zugebilligten Unterhaltsrente von monatlich 800 DM Elementarunterhalt und 200 DM Vorsorgeunterhalt nicht nur die Dienstbezüge des Beklagten als Hochschullehrer maßgebend sein sollten, sondern auch Nebeneinkünfte, die seinerzeit mit jährlich 52.000 DM brutto bemessen wurden. Hierzu hat das Berufungsgericht im einzelnen ausgeführt: Der Betrag von 52.000 DM brutto habe sich an den letzten eigenen Angaben des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 18. September 1980 mit Anlagen orientiert. Darin seien Gesamteinnahmen aus "wissenschaftlicher Nebentätigkeit" in Höhe von 51.819,90 DM brutto angegeben worden; in einer beigefügten Aufstellung, auf die der Schriftsatz Bezug genommen habe, habe der Beklagte persönlich Nebeneinkünfte für Januar bis Juni 1980 in Höhe von monatlich 234,60 DM aus einer Tätigkeit als "Betriebsarzt Uni U." mit aufgeführt. Da in dem Prozeßvergleich nicht zwischen Nebeneinkünften des Beklagten aus wissenschaftlicher und aus praktischer Tätigkeit unterschieden und letztere erkennbar nicht ausgeschieden worden seien, sei somit durch den Prozeßvergleich festgelegt, daß die Einkünfte des Beklagten aus seiner praktischen Nebentätigkeit als Betriebsarzt grundsätzlich bei der Bemessung der Unterhaltsrente für die Klägerin zu berücksichtigen seien und deshalb mit als Bemessungsgrundlage zu dienen hätten.
b)
Dieses Verständnis des Vergleichs ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die Revision erhebt dagegen keine Bedenken.
Der dem Vergleich zugrundegelegte Betrag der Nebeneinkünfte mit "jährlich rund 52.000 DM" ging erkennbar auf die eigenen Angaben des Beklagten in dem genannten Schriftsatz vom 18. September 1980 zurück. Dieser hatte die "Gesamteinkünfte erstes Halbjahr" (1980) mit 33.620,90 DM angegeben mit dem Zusatz "siehe Aufstellung Antragsteller"; die beigefügte Aufstellung des Beklagten betraf seine "Nebeneinkünfte" bis Ende Juni 1980 und enthielt, ausdrücklich ausgewiesen, monatliche Beträge für die Tätigkeit als Betriebsarzt der Universität U.. Nach Bereinigung um Abzugsposten und Hochrechnung auf das gesamte Jahr 1980 war der Schriftsatz zu einem Gesamtbetrag für Nebeneinnahmen des Beklagten in Höhe von 51.819,90 DM gelangt.
c)
Das Berufungsgericht hat sodann die Entwicklung der Tätigkeit des Beklagten vom Betriebsarzt der Universität U. zum Arbeitsmediziner dargelegt und dazu ausgeführt: Zur Zeit des Vergleichsabschlusses am 24. September 1980 sei der Beklagte zwar nicht mehr Betriebsarzt der Universität U., sondern bereits seit Sommer 1980 Betriebsarzt der Stadt U. einschließlich der damals noch eingegliederten Stadtwerke gewesen. Die Stadt U. einschließlich der inzwischen ausgegliederten Stadtwerke betreue er noch heute als Betriebsarzt oder Arbeitsmediziner. Allerdings habe er die Anerkennung als "Arbeitsmediziner" erst nach der Ehe erworben. Diese berufliche Entwicklung sei aber im Zeitpunkt der Scheidung bereits mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen und habe damit die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien zur Zeit der Scheidung schon geprägt. So habe der Beklagte die Anerkennung als Arbeitsmediziner am 15. Dezember 1980, also ersichtlich in zeitlichem Zusammenhang mit der Scheidung (am 24. September 1980) beantragt. Die sachlichen Voraussetzungen hierfür, nämlich die Approbation und den Erwerb arbeitsmedizinischer Fachkunde aufgrund Weiterbildung, habe er schon vor der Scheidung erfüllt. Da bei der Stadt U. und insbesondere bei den Stadtwerken U. ein hohes Arbeitsplatzrisiko bestanden habe, sei der Beklagte seit Erlangung der Bescheinigung als Betriebsarzt gehalten gewesen, die zusätzliche Qualifikation als Arbeitsmediziner zu erwerben, um der praktischen Tätigkeit als Betriebsarzt bei der Stadt U. auf Dauer nachgehen zu können. Seine Tätigkeit als Arbeitsmediziner bei der Stadt und den Stadtwerken U. sei, abgesehen von der zusätzlich erworbenen Qualifikation, praktisch mit derjenigen eines Betriebsarztes identisch.
Bei dieser Sachlage könne, entgegen der Auffassung des Amtsgerichts, nicht festgestellt werden, daß die von der Klägerin begehrte Auskunft über die Einkünfte des Beklagten als Arbeitsmediziner, die mit seinen Einkünften als Betriebsarzt praktisch identisch seien, einen Unterhaltsanspruch der Klägerin unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen könne.
d)
Auch diese Wertung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand, ohne daß insoweit allerdings maßgeblich darauf abzustellen ist, ob die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien bereits durch die Erwartung einer Tätigkeit des Beklagten als Arbeitsmediziner geprägt wurden. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, ob die Nebeneinkünfte aus der Tätigkeit des Beklagten als Arbeitsmediziner bei der Stadt und den Stadtwerken ü. den schon im September 1980 aus der Tätigkeit als Betriebsarzt bei diesen Institutionen erzielten Einnahmen entsprechen, so daß sich die dem Vergleich zugrunde gelegten Umstände in der Zwischenzeit nicht grundlegend geändert, sondern - nur - kontinuierlich fortentwickelt haben.
Das hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß bejaht.
Der Beklagte hat die ärztliche Betreuung der Stadt und der Stadtwerke U. seit dem Abschluß des Prozeßvergleichs im September 1980 ersichtlich ohne Unterbrechung fortgesetzt. Der Erwerb der Anerkennung als Arbeitsmediziner trug dieser Entwicklung Rechnung. So hatte die ihm im Jahre 1976 erteilte Bescheinigung als Betriebsarzt die Auflage enthalten, die Zusatzbezeichnung "Arbeitsmedizin" innerhalb von fünf Jahren zu erwerben, wenn er in einen Betrieb mit höherem Arbeitsplatzrisiko wechsele und/oder als hauptberuflicher Betriebsarzt tätig werde. Da bei der Stadt und insbesondere bei den Stadtwerken U. ein derartiges hohes Arbeitsplatzrisiko bestand, hing die Fortsetzung der dortigen ärztlichen Tätigkeit des Beklagten von dem Erwerb der Zusatzbezeichnung "Arbeitsmedizin" ab. Unter diesen Umständen begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Oberlandesgericht die Einkünfte des Beklagten als Arbeitsmediziner dem Grunde nach als mit seinen früheren Einkünften aus der Tätigkeit als Betriebsarzt identisch angesehen hat.
Auch wenn etwa die Nebeneinkünfte, die der Beklagte inzwischen als Arbeitsmediziner bei der Stadt und den Stadtwerken U. bezieht, einen erheblich größeren Umfang haben sollten als die bei Abschluß des Vergleichs erzielten Einnahmen aus der Tätigkeit als Betriebsarzt, ändert das nichts daran, daß der Beklagte ordnungsgemäß Auskunft über seine derzeitigen Einkünfte bei der Stadt und den Stadtwerken U. zu erteilen hat. Die Frage, in welcher Höhe sich diese Einkünfte auf seine Unterhaltsverpflichtung auswirken, ist im Rahmen des Auskunftsverfahrens (noch) nicht zu entscheiden.
Blumenröhr
Krohn
Macke
Richter
Dr. Zysk ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben.
Lohmann