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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.05.1987, Az.: IVb ARZ 18/87

Bestimmung des örtlichen Gerichtsstandes durch den Bundesgerichtshof (BGH)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.05.1987
Aktenzeichen
IVb ARZ 18/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 12050
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • FamRZ 1987, 924

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen für eine gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 Nr. 6 ZPO (hier: Mitteilung des Prozeßkostenhilfeantrags).

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
am 27. Mai 1987
beschlossen:

Tenor:

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe

1

I.

Die Antragsteller sind Kinder des Antragsgegners aus dessen geschiedener Ehe. Sie beabsichtigen, den Antragsgegner im Wege der Stufenklage auf Unterhalt in Anspruch zu nehmen, und haben für diese Rechtsverfolgung beim Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg Prozeßkostenhilfe beantragt. Zur Frage der örtlichen Zuständigkeit dieses Gerichts haben sie vorgetragen, der Antragsgegner habe außer dem Wohnsitz in Freiburg auch einen solchen in Berlin, wo er sich wochentags aufhalte, weil er dort arbeite. Vorsorglich haben sie die Verweisung der Sache an das Berliner Gericht beantragt. Mit Beschluß vom Tage nach dem Eingang dieses Prozeßkostenhilfeantrages hat sich das Amtsgericht Freiburg für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das für die Berliner Wohnung des Antragsgegners zuständige Amtsgericht verwiesen. Das Amtsgericht Charlottenburg hat dem Antragsgegner Abschrift des Prozeßkostenhilfeantrages übermittelt. Es hat beide Parteien auf Bedenken gegen seine Zuständigkeit hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Danach hat es sich durch einen den Parteien mitgeteilten Beschluß für örtlich unzuständig erklärt und die Sache zur Gerichtsstandsbestimmung dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

2

II.

1.

Zwar ist eine Zuständigkeitsbestimmung bereits für das Prozeßkostenhilfeverfahren zulässig (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1981 - IVb ARZ 556/81 - FamRZ 1982, 43), sie scheidet hier jedoch deshalb aus, weil es an der in § 36 Nr. 6 ZPO bestimmten Voraussetzung rechtskräftiger Unzuständigkeitserklärungen verschiedener Gerichte fehlt. Derartige Unzuständigkeitserklärungen setzen die Zustellung oder - falls das, wie hier, nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften ausreicht - die Mitteilung der das Verfahren in Gang setzenden Antragsschrift an den Gegner voraus (Senatsbeschluß vom 5. März 1980 - IVb ARZ 8/80 - FamRZ 1980, 562). Als das Amtsgericht Freiburg sich für örtlich unzuständig erklärte und das Verfahren verwies, war der Prozeßkostenhilfeantrag dem Antragsgegner noch nicht mitgeteilt worden. Dies wurde vielmehr erst durch das Amtsgericht Charlottenburg veranlaßt. Damit hat das Amtsgericht Freiburg seine Zuständigkeit nicht "rechtskräftig" verneint. Darüber hinaus genügt seine Unzuständigkeitserklärung den Erfordernissen des § 36 Nr. 6 ZPO auch deshalb nicht, weil es seinen Beschluß den Parteien nicht zur Kenntnis gebracht hat (Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1981 aaO).

3

2.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß nach dem bisherigen Sachstand das Amtsgericht Freiburg zur Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch berufen sein dürfte. Die Antragsteller haben vorgetragen, daß der Antragsgegner ihnen seine Berliner Andresse "als seine Wohnung angezeigt" habe, daß er sich jedoch dort nur wochentags aufhalte. Am Wochenende sei er in Freiburg bei seiner Lebensgefährtin, in deren Wohnung er auch "seine persönlichen Gegenstände - Bücher, Möbel etc. -, soweit er sie nicht im Koffer nach Berlin mitnehmen konnte", habe. Das spricht dafür, daß der Antragsgegner weiterhin in Freiburg den räumlichen Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse und damit seinen Wohnsitz hat (§ 7 Abs. 1 BGB, § 13 ZPO). Darüber hinaus wäre das Amtsgericht Freiburg auch dann zur Entscheidung berufen, wenn der Antragsgegner sowohl in Freiburg als auch in Berlin-Charlottenburg einen Wohnsitz haben sollte. In diesem Fall bliebe es den Antragstellern nach § 35 ZPO unbenommen, den Antragsgegner weiterhin vor dem Amtsgericht Freiburg in Anspruch zu nehmen.

Lohmann
Blumenröhr