Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.05.1987, Az.: 2 StR 166/87
Anwendung des Normalstrafrahmens nach Verneinung eines minder schweren Falles
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.05.1987
- Aktenzeichen
- 2 StR 166/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 16538
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Limburg - 23.01.1987
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Bernd S. aus H.-S., geboren am ... 1957 in D., zur Zeit in Untersuchungshaft.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 21. Mai 1987
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 23. Januar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Auf seine Revision war vom Senat der Strafausspruch aufgehoben worden. In der erneuten Hauptverhandlung hat das Schwurgericht gegen ihn auf eine Freiheitsstrafe von acht Jahren erkannt.
Die gegen dieses Urteil vom Angeklagten eingelegte, auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision führt wiederum zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Zwar greifen die Angriffe des Angeklagten gegen die Anwendung des Normalstrafrahmens des § 212 StGB nicht durch, da die Verneinung eines minder schweren Falles (§ 213 StGB) im Ergebnis der rechtlichen Prüfung standhält (obwohl die Schwurgerichtskammer zum Teil neue, den Feststellungen zum rechtskräftigen Schuldspruch widersprechende Feststellungen getroffen hat). Begründet ist aber das Vorbringen der Revision gegen die (konkreten) Strafzumessungserwägungen. Als besonders straferschwerend hat das Landgericht gewertet, daß der Angeklagte mindestens fünfmal mit erheblicher Wucht auf den Kopf seines Stiefvaters eingeschlagen habe; dies lasse deutlich werden, "mit welch ausgeprägtem Vernichtungswillen" er gehandelt habe (S. 14 UA). Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer, daß sich diese Strafschärfungserwägung nicht mit den bindenden Feststellungen zum Schuldspruch vereinbaren läßt. Im ersten Urteil hatte das Landgericht ausgeführt, es bestehe kein vernünftiger Zweifel daran, daß der Angeklagte zumindest zuletzt mit unbedingtem "Vernichtungswillen" gehandelt habe (S. 38 des damaligen Urteils). Die Schwurgerichtskammer hat somit jenen Straferschwerungsgrund aus einem zu großen Schuldumfang abgeleitet. Der Senat kann nicht ausschließen, daß hierdurch die Strafhöhe beeinflußt worden ist. Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben werden.
Meyer
Maier
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