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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.05.1987, Az.: VIII ZR 282/86

Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises für ein Boot; Rückzahlungvereinbarung mit einem Vertreter ohne Vertretungsmacht (Abberufener Geschäftsführer); Genehmigung des Vertretenen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.05.1987
Aktenzeichen
VIII ZR 282/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13474
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 24.06.1986

Fundstelle

  • NJW-RR 1987, 1318-1319 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Manfred S., Berghotel "A.", M./K.

Prozessgegner

Wolfgang B., A.-R.-Str. 14-16, R.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Zülch und Groß
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 1986 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger kaufte im Frühjahr 1980 bei der B. B. GmbH (künftig: GmbH), deren Geschäftsführer der Beklagte war, ein Motorboot zum Preis von 235.000 DM. Der Kläger bezahlte den Kaufpreis vollständig. Im Jahr 1981 wandte er sich erneut an die GmbH, weil er ein kleineres Boot erwerben und das zuvor gekaufte Boot in Zahlung geben wollte.

2

Dieses konnte für 265.000 DM weiterverkauft werden. Im Kaufvertrag vom 22. Mai 1981 über ein Boot zum Preis von 179.860 DM wurde daher ein zugunsten des Klägers verbleibendes Guthaben von 85.000 DM ausgewiesen. Noch vor Lieferung des hiermit bestellten Bootes mußte der Kläger das in Zahlung gegebene Boot abliefern. In Abänderung des Kaufvertrags vom 22. Mai 1981 wurden dem Kläger deshalb insgesamt 190.000 DM zurückgezahlt. 75.000 DM verblieben der GmbH als Anzahlung für das neue Boot, zu dessen Lieferung es allerdings nicht kam. Denn in der Folgezeit entschied sich der Kläger wiederum für ein anderes Boot zum Preis von 200.000 DM, das ihm am 2. September 1981 ausgeliefert wurde. Der Restkaufpreis von 125.000 DM sollte finanziert werden. Die Finanzierung kam indessen nicht zustande.

3

Im November/Dezember 1981 kam es zwischen den Parteien zu Verhandlungen, die die gescheiterte Finanzierung, die Rückgabe des am 2. September 1981 gelieferten Bootes und die Neubestellung eines gleichartigen Bootes zum Gegenstand hatten; ihr genauer Inhalt ist streitig. Am 30. November 1981 richtete der Kläger an die "B." GmbH Wolfgang B. ein Telegramm mit folgendem Inhalt: "Bestätige Ihnen bis 1. Juni 1982 Boot in gleicher Ausführung und Preis abzunehmen. Falls Finanzierung bis 1. Februar 82 nicht zustandekommt, zahle ich vereinbarungsgemäß DM 20.000. Geliefertes Boot kann jederzeit in Menton ohne Vorbehalt zurückgenommen werden." Am 6. Dezember 1981 übergab der Kläger dem Beklagten das Boot. Dieser war zwischenzeitlich - am 5. Oktober 1981 - als Geschäftsführer der GmbH abberufen worden, die auch ihren Sitz und ihre Firma änderte (in X.-I.-B. GmbH). Die Abberufung des Beklagten wurde wie die übrigen Änderungen im Mai 1982 im Handelsregister eingetragen und dem Kläger erst nach diesem Zeitpunkt bekannt. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 12. August 1982 wandte sich der Kläger an die X.-I.-B. GmbH und verlangte von ihr - offenbar erfolglos - die Zahlung von 55.000 DM.

4

Der Kläger macht mit der Klage geltend, der Beklagte habe sich ihm gegenüber persönlich zur Zahlung von 55.000 DM im Zusammenhang mit der Abwicklung des Bootskaufes verpflichtet, zumindest hafte er jedoch als vollmachtloser Vertreter der GmbH. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit seiner Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt er die Klage weiter.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

6

Etwaige Rückzahlungsansprüche des Klägers könnten sich nur gegen die GmbH richten, mit der vertragliche Beziehungen zustandegekommen waren. Hierbei könne dahingestellt bleiben, aus welchen Gründen der abgeänderte Kaufvertrag vom 22. Mai 1981 nicht durchgeführt bzw. rückabgewickelt wurde. Gleichgültig, ob er an dem Finanzierungsvorbehalt gescheitert oder einverständlich aufgehoben worden sei, sein Wegfall habe immer nur die aus dem Rückkauf des ersten Bootes bestehenden Zahlungsansprüche gegen die GmbH wieder aufleben lassen können. Nichts anderes ergebe sich, wenn der Beklagte bezüglich der im November/Dezember 1981 für den Fall vereinbarten Rückzahlung, daß die Finanzierung eines neuen Bootes scheitere, als vollmachtloser Vertreter der GmbH gehandelt habe. Dann hätte eine etwaige Verweigerung der Genehmigung nach § 177 BGB zur Folge, daß ein Rückgewährschuldverhältnis nicht entstanden sei, der Kaufvertrag mit der GmbH also fortbestanden habe. Erfüllung der Rückgewährverpflichtung könne in diesem Fall vom Beklagten nach § 179 Abs. 1 BGB nicht verlangt werden, weil er dazu nicht imstande wäre, sondern allenfalls Schadensersatz. Im übrigen sei eine Verweigerung der Genehmigung nicht hinreichend dargetan. Zudem habe es einer Genehmigung nach § 177 Abs. 1 BGB gar nicht bedurft, weil die eintragungspflichtige Tatsache des Geschäftsführerwechsels (§ 39 Abs. 1 GmbHG) erst im Mai 1982 im Handelsregister eingetragen worden sei, dem gutgläubigen Kläger also von der GmbH nach § 15 Abs. 1 HGB nicht hätte entgegengehalten werden können.

7

Eine eigene vertragliche Verpflichtung des Beklagten - etwa in der Form eines Schuldbeitritts oder einer Schuldübernahme (§ 414 BGB) - scheide aus, weil der Kläger selbst nicht mit dem Beklagten persönlich, sondern mit der GmbH habe kontrahieren wollen und den Beklagten nach wie vor für ihren Geschäftsführer gehalten habe. Im übrigen habe der Kläger ein Handeln des Beklagten im eigenen Namen nicht schlüssig dargetan, sondern lediglich die unzutreffende Rechtsansicht vertreten, mangels Vertretungsbefugnis könne der Vertrag nur mit dem Beklagten persönlich zustandegekommen sein. Es sei auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Beklagte, der nicht einmal Gesellschafter der GmbH war, persönlich für deren Verbindlichkeiten hätte aufkommen sollen. An diesem Ergebnis ändere sich nichts, wenn der Beklagte nach seinem Ausscheiden aus der GmbH am 5. Oktober 1981 einen eigenen Bootshandel betrieben habe. Da nämlich der Kaufvertrag mit der GmbH rückgängig gemacht werden sollte, habe auch das beabsichtigte, aber nicht zustandegekommene Ersatzgeschäft nur die GmbH betreffen können. Die telefonische Vereinbarung über die Auszahlung von 55.000 DM, die der Kläger Mitte Februar 1982 mit dem Beklagten getroffen haben will, habe allenfalls deklaratorische Bedeutung gehabt und keinen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten begründen können.

8

Das hält nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.

9

II.

1.

Das Berufungsgericht konnte bezüglich einer eigenen Verpflichtung des Beklagten nicht ohne weiteres darauf abstellen, der Kläger habe "lediglich die unzutreffende Rechtsansicht vertreten, mangels Vertretungsbefugnis könne der Vertrag nur mit dem Beklagten persönlich zustandegekommen sein" und: "Da der Kaufvertrag mit der GmbH rückgängig gemacht werden sollte, konnte auch das beabsichtigte, aber nicht zustandegekommene Ersatzgeschäft nur die GmbH betreffen." Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht unter dem Gesichtspunkt, das Berufungsgericht habe den Prozeßstoff nicht erschöpft.

10

a)

Der Kläger hat sich für die angebliche eigene Verpflichtung des Beklagten auf die Verhandlungen mit ihm im November/Dezember 1981 gestützt. In der Berufungsbegründung heißt es unter Beweisantritt: "Bei dieser Gelegenheit (lies: Übergabe des Boots am 6. Dezember 1981) fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und den nachbenannten Zeugen einerseits und dem Beklagten andererseits statt. Der Inhalt des Telegramms vom 30.11.1981 wurde dabei erneut erörtert und von beiden Seiten bestätigt. Bestätigt wurde dabei auch, daß der Beklagte für den Fall des Nichtzustandekommens der Finanzierung berechtigt sein sollte, die DM 20.000 von den bei ihm zur Anzahlung stehen gebliebenen DM 75.000 abzuziehen und dem Kläger den Rest auszahlen sollte." Diese Darstellung hat er im Schriftsatz vom 28. Mai 1986 wiederholt.

11

b)

Diesem Vortrag mußte das Berufungsgericht nachgehen (zu den Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, WM 1984, 1380 f unter II. 1 a und d); denn an der Zulässigkeit, die einander ausschließenden Anspruchsgrundlagen der eigenen Verpflichtung des Beklagten und seiner Haftung nach § 179 BGB alternativ geltend zu machen, besteht kein Zweifel (vgl. BGHZ 19, 387, 390) [BGH 25.01.1956 - V ZR 190/54]. Im Zivilprozeß sind der gesamte Streitstoff und die angetretenen Beweise zu erschöpfen (dazu BGHZ 53, 245, 259; Senatsurteil vom 20. April 1983 - VIII ZR 46/82, WM 1983, 653, 654 unter II. 2). Hiergegen hat das Berufungsgericht verstoßen (§ 286 ZPO), indem es seine rechtliche Würdigung nur unter dem Blickwinkel anstellte, daß die Abwicklung der Bootskäufe allein die GmbH betreffen konnte. Da - unstreitig - das Boot an den Beklagten übergeben worden ist und er es nach der Behauptung des Klägers nicht der GmbH zurückgegeben hat, kommt auch die Möglichkeit in Betracht, daß der Beklagte ein eigenes Geschäft führte und durchaus ein Interesse daran haben konnte, dem Kläger mit Verbindlichkeit für sich selbst - etwa in Form eines Schuldbeitritts (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1980 - VII ZR 301/79, WM 1980, 1285) - die Zahlung von 55.000 DM zuzusagen. Die indizielle Bedeutung eines möglichen Eigeninteresses des Beklagten ist unabhängig davon, ob er im Verhältnis zur GmbH rechtmäßig handelte.

12

Der nach alledem schlüssige und unter Beweis gestellte Vortrag, daß der Beklagte sich zur Zahlung von 55.000 DM verpflichtet hat, bedarf noch der tatrichterlichen Würdigung. Daher ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängigen Kosten der Revisionsinstanz - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hierbei hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 BGB Gebrauch gemacht.

13

2.

Bei der anderweiten Verhandlung wird der Kläger auch Gelegenheit haben, auf seine - alternative - Klagebegründung zurückzukommen, daß der Beklagte nach § 179 Abs. 1 BGB zur Zahlung von 55.000 DM verpflichtet sei. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht einen Anspruch aus dieser Vorschrift verneint, stoßen unter verschiedenen Gesichtspunkten auf rechtliche Bedenken. Daß der Beklagte für die GmbH als vollmachtsloser Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, kann hier gemäß der Unterstellung durch das Berufungsgericht ("Vereinbarung der Rückzahlung") zugrunde gelegt werden. Es ist andererseits kein Grund dafür ersichtlich, daß der Beklagte zur Erfüllung einer auf Zahlung gerichteten Verpflichtung nicht imstande wäre. Er würde allerdings nicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht haften, wenn die GmbH den Vertrag genehmigt hat (zur Beweislast für die Genehmigung vgl. Baumgärtel-Launen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, § 179 BGB Anm. 1). Die Verweigerung der Genehmigung hält das Berufungsgericht nicht für hinreichend dargetan. Der Kläger wird auf seine Rüge zurückkommen können, es habe hierbei entscheidungserheblichen Vortrag übergangen, insbesondere den Hinweis auf das Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 12. August 1982 an die GmbH, das als Aufforderung zur Erklärung über die Genehmigung anzusehen sei, die die GmbH indessen nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 177 Abs. 2 Satz 2 BGB erklärt habe. Rechtlich unzutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, es habe einer Genehmigung nach § 177 Abs. 1 BGB nicht einmal bedurft, weil die eintragungsbedürftige Tatsache des Geschäftsführerwechsels (§ 39 Abs. 1 GmbHG) unstreitig erst im Mai 1982 im Handelsregister eingetragen wurde, dem gutgläubigen Kläger also von der GmbH nicht entgegengehalten werden könnte (§ 15 Abs. 1 HGB). Der Beklagte war am 5. Oktober 1981 als Geschäftsführer abberufen worden. Auf die wirkliche Rechtslage könnte sich der Kläger unabhängig von der Eintragung in das Handelsregister berufen (BGHZ 65, 309, 310) [BGH 01.12.1975 - II ZR 62/75], die nicht konstitutiv für das Erlöschen der Vertretungsbefugnis ist.

Braxmaier
Dr. Skibbe
Dr. Brunotte
Dr. Zülch
Groß