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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.05.1987, Az.: 1 StR 159/87

Anforderungen an Art der Wiedergabe von Feststellungen bei der Urteilsbegründung; Auswirkungen unzulänglicher Wiedergabe von Feststellungen auf Strafzumessung und Schuldsprüche

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.05.1987
Aktenzeichen
1 StR 159/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 11979
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Landshut - 23.12.1986

Fundstelle

  • Schäfer, JR 88, 475

Verfahrensgegenstand

Bandendiebstahl u.a.

Prozessführer

1. Heinz-Günther Z. aus Sch. geboren am ... 1933 in B.

Sonstige Beteiligte

2. Franz-Josef W. aus L., geboren am ... 1963 in R.

3. Anton P. geborener K., geboren am ... 1953 in Wo.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 19. Mai 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten Z. wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 23. Dezember 1986

  1. a)

    soweit der Angeklagte Z. wegen Bandendiebstahls verurteilt worden ist ("Fallnummern" 4, 5, 14, 15, 19, 21 bis 25, 28 bis 30, 33 bis 50),

  2. b)

    im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit erstreckt sich die Aufhebung auch auf die Mitangeklagten W. und P..

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten Z. wegen Betruges, Diebstahls sowie 25 vollendeter und 6 versuchter Bandendiebstähle zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 9 Monaten verurteilt. Der Angeklagte P. ist wegen derselben Taten und weiterer Bandendiebstähle sowie wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis, der Angeklagte W. wegen Beteiligung an dem Betrug sowie - mit Ausnahme der "Fallnummern" 4 und 5 - an den Bandendiebstählen und wegen weiterer Bandendiebstähle zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Beide haben kein Rechtsmittel eingelegt. Der Angeklagte Z. wendet sich mit der allgemeine Sachrüge gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat im wesentlichen Erfolg.

2

I.

1.

Die umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben, soweit er wegen Betruges und wegen Diebstahls verurteilt ist.

3

2.

Dagegen hat die Verurteilung wegen - versuchten und vollendeten - Bandendiebstahls keinen Bestand.

4

Das Landgericht führt zur Darstellung der den Angeklagten zur Last gelegten zahlreichen Bandendiebstähle aus, sie seien "in der Weise begangen, daß man in die überwiegend von K." - inzwischen verheirateter P. -, "z.T. aber auch von den Mitangeklagten vorgeschlagenen und jeweils von einem mitwirkenden Bandenmitglied mit dem Pkw angefahrenen Diebstahlsobjekte - überwiegend Pfarrhäuser und Gaststätten, zum kleineren Teil aber auch Geschäfte bzw. Tierarztpraxen, Schulen, ein Kloster, eine Eissporthalle, eine Gärtnerei, eine Förderungswerkstätte, ein Hallenbad und ein Bauernhof - eindrang bzw. einstieg, nachdem man Türen bzw. und Fenster aufgebrochen hatte, wobei es in 20 Fällen beim Versuch blieb, weil der Einbruch nicht gelang bzw. die Täter kein Bargeld vorfanden oder gestört wurden". Es erwähnt dann, daß P. bei den Einbrüchen einen Schraubenzieher "benutzte", andere Angeklagte dabei "direkt" mitwirkten und im übrigen Aufpasser- oder auch Fahrdienste leisteten und die Beteiligung des Angeklagten Z. "in aller Regel" im Führen des "meist von ihm mitgebrachten Lada-Pkw's" bestand, er aber auch "teilweise im Pkw verbleibend, Aufpasserdienste leistete und sich zur Bergung der Beute bzw. zur gemeinsamen Flucht bereithielt". Die Darstellung der Einzelfälle wird dann durch eine Tabelle ersetzt, die folgende Spalten enthält:

  1. a)

    "Fallnummer der Anzeige der Polizei" (mit Zusatz "V" für Versuch),

  2. b)

    "Tatort" (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer),

  3. c)

    "Tatzeit",

  4. d)

    "Beteiligte" (Namen der an der Tat beteiligten Angeklagten),

  5. e)

    "Sachschaden" (Wert in DM),

  6. f)

    "Diebstahlsschaden" (Angaben in DM).

5

Diese Art der Sachdarstellung entspricht nicht mehr den Anforderungen an eine in sich geschlossene vom Revisionsgericht auf zutreffende Rechtsanwendung überprüfbare Urteilsbegründung. Die pauschale Aufzählung der Diebstahlsorte und der Begehungsweisen, die unbestimmte Charakterisierung der Tatbeiträge der einzelnen Angeklagten und die sich beziehungslos an diese allgemeine Charakterisierung des Gesamtgeschehens anschließende tabellarische Auflistung von Daten lassen auch bei Berücksichtigung des Urteilszusammenhangs nicht erkennen, welche konkreten Sachverhalte das Landgericht den Einzelfällen zugrundegelegt hat.

6

Die in der Tabelle angegebene Anschrift ("Tatort") läßt nicht erkennen, um was für ein Gebäude es sich handelte, wie es gegen Diebstahl gesichert war und wie die Angeklagten in das Gebäude und dort an das Diebesgut gelangten. Die pauschalen Angaben über die Höhe des jeweils angerichteten Sachschadens vermögen diesen Mangel nicht auszugleichen. Die Namen der Teilnehmer in der Spalte "Beteiligte" lassen die notwendige Konkretisierung der allgemeinen, mit "überwiegend", "teilweise", "in aller Regel" und ähnlichen unbestimmten Ausdrücken umschriebenen Angaben über die Tatbeiträge jedes Angeklagten im Einzelfall vermissen. Der Spalte "Diebstahlsschaden" läßt sich nicht einmal entnehmen, was die Angeklagten gestohlen haben; daß es sich jeweils um Bargeld handelte, erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil Ziel des bandenmäßigen Zusammenschlusses von vornherein neben der "Entwendung von Bargeld aus Kassen und Automaten" auch die "Mitnahme von Zigaretten oder Lebensmitteln" war (UA S. 17). Der Buchstabe "V" neben der "Fallnummer" läßt lediglich erkennen, in welchem Einzelfall die Strafkammer von einem Steckenbleiben der Tatausführung im Versuchsstadium ausgegangen ist. Ob die Schwelle zum Versuch bereits überschritten war oder ob etwa ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch in Betracht zu ziehen ist, kann der Senat wegen des Fehlens einer Sachdarstellung nicht prüfen. Die von der Strafkammer zur Verneinung fortgesetzter Begehungsweise für in derselben Nacht begangene Taten angestellten Überlegungen, die sich im wesentlichen auf ein allgemeines "unumwundenes" Geständnis der Angeklagten stützen, lassen offen, welche konkreten Tatumstände ihnen zugrundeliegen und von welchen rechtlichen Grundsätzen sie ausgehen. Ihnen ist insbesondere nicht zu entnehmen, ob dem Landgericht die Möglichkeiten und Voraussetzungen eines erweiterten Gesamtvorsatzes bewußt waren und ob die Tatumstände eine Auseinandersetzung mit dieser Frage nahelegten.

7

Die aufgezeigten schwerwiegenden Unklarheiten in der Wiedergabe des Beweisergebnisses stellen einen Sachmangel dar, der sich nicht nur auf die Strafzumessung ausgewirkt haben kann, sondern den Schuldsprüchen wegen Bandendiebstahls die Grundlage entzieht. Insoweit war deshalb das Urteil mit den Feststellungen insgesamt aufzuheben. Angesichts des Wegfalls der Schuldsprüche und Einzelstrafen wegen der Bandendiebstähle hat auch die auf ihnen (mit)beruhende Gesamtstrafe keinen Bestand. Dagegen kann der Senat ausschließen, daß die Einzelstrafen wegen Betruges und wegen Diebstahls von dem Fehler tangiert sind; sie konnten deshalb bestehen bleiben.

8

3.

Die Tatsache, daß die schriftliche Urteilsbegründung neben den erwähnten "Tabellen" zu einem nicht unwesentlichen Teil aus ungekürzten Kopien der Computerausdrucke aus dem Bundeszentralregister besteht, gibt Veranlassung zu dem Hinweis, daß eine derartige Praxis im Einzelfall den Strafausspruch gefährden kann. Diese zunehmend zu beobachtende Form der "Arbeitserleichterung" läßt nicht nur die dem Tatrichter obliegende Auswahl der zumessungsrelevanten Vorstrafen vermissen, sie birgt auch die Gefahr, daß nach § 51 Abs. 1 BZRG zur Zeit der Hauptverhandlung unverwertbar gewordene Vorstrafen Eingang in die Urteilsgründe finden.

9

II.

Soweit das Urteil auf die Revision des Angeklagten Z. aufgehoben worden ist, war diese Rechtsfolge gemäß § 357 StPO auf die wegen derselben Taten verurteilten Mitangeklagten zu erstrecken. Die unzulängliche Wiedergabe der Feststellungen ist eine Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes im Sinne dieser Vorschrift (allg. Meinung, vgl. Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 357 Rdn. 20 aE; Pikart in KK § 357 Rdn. 14; Paulus in KMR - Stand 1986 - § 357 Rdn. 25 aE; Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 357 Rdn. 14, jeweils m.w.N.). Hinsichtlich der Mitangeklagten P. und W. ist somit über die unter "Fallnummern" 14, 15, 19, 21 bis 25, 28 bis 30, 33 bis 50, hinsichtlich des Mitangeklagten P. darüber hinaus auch über die unter "Fallnummern" 4 und 5 aufgeführten Fälle sowie über die Gesamtstrafe neu zu verhandeln. Alle anderen Schuldsprüche und Einzelstrafen bleiben - auch soweit sie sich auf Bandendiebstähle beziehen und deshalb auf ebenso mangelhaften Feststellungen beruhen - mangels wirksamer Anfechtung unberührt. Dasselbe gilt in vollem Umfang für den Mitangeklagten La., da dieser ausschließlich wegen Taten verurteilt worden ist, an denen der Beschwerdeführer nicht beteiligt war.

Schauenburg
Maul
Foth
Granderath
Schimansky