Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.05.1987, Az.: 2 StR 170/87
Beginn der Revisionsbegründungsfrist bei Mehrfachverteidigung; Wirksame Urteilszustellung bei Mehrfachverteidigung; Anwendungsbereich des § 37 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO); Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Unterschiede bei der Anordnung der Urteilszustellung im Strafprozess im Gegensatz zum Zivilprozess
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.05.1987
- Aktenzeichen
- 2 StR 170/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 11931
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 18.02.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 34, 371 - 372
- JZ 1987, 788
- MDR 1987, 860-861 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 2824-2825 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1987, 422-423
- StV 1987, 513
Verfahrensgegenstand
Untreue
Amtlicher Leitsatz
Anwendungsbereich des § 37 Abs. 2 StPO.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. Mai 1987
gemäß § 346 Abs. 2, § 46 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Anträge des Angeklagten vom 19. September 1985 auf
- 1.
Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO,
- 2.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- a)
"vor den der am 17. und 18.02.1983 stattfindenden (gemeint ist stattgefundenen) Hauptverhandlung",
- b)
gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 1983
werden verworfen.
Gründe
I.
Nachdem Rechtsanwalt H. für den Angeklagten Revision eingelegt hatte, ordnete der Vorsitzende die Zustellung des Urteils an ihn und den weiteren Wahlverteidiger Rechtsanwalt Ziegler sowie die formlose Übersendung des Urteils an den Angeklagten an. Die Geschäftsstelle führte die Verfügung am 29. Juni 1983 aus. Sowohl der Angeklagte als auch Rechtsanwalt Ziegler gelangten in den Besitz der Urteilsausfertigung, letzterer spätestens am 6. Juli 1983 (Datum des Poststempels bei der Rücksendung des Empfangsbekenntnisses, das selbst kein Datum aufweist). Am 10. August 1983 ging bei Gericht ein Schriftsatz des Rechtsanwalts H. vom 5. August 1983 ein, in dem er angab, anders als die übrigen Prozeßbeteiligten habe er das Urteil noch nicht erhalten. Er bat darum, die Zustellung auch an ihn zu veranlassen, da er mit der Revisionsbegründung beauftragt sei. Wiederholt erklärte er jedoch, daß das Revisionsverfahren einstweilen nicht betrieben werden solle; denn es sei möglich, daß die Revision zurückgenommen werde; dies hänge unter anderem von der Übernahme des Notariats seines Mandanten durch einen Kollegen ab; in Kürze werde der betreffende Rechtsanwalt die formalen Voraussetzungen für die Zulassung zum Notar erfüllen. Der Vorsitzende war damals der Auffassung, daß keine Bedenken dagegen bestehen würden, der Bitte um Hinausschieben der Zustellung zu entsprechen. Als Rechtsanwalt H. fast zwei Jahre später die Zustellung des Urteils erbat, prüfte der Vorsitzende nochmals die Verfahrenslage. Er kam nunmehr zu dem Ergebnis, daß bei Zugrundelegen der in BGHSt 22, 221 ff veröffentlichten Entscheidung die Revisionsbegründungsfrist spätestens am 6. Juli 1983 zu laufen begonnen hatte, inzwischen also verstrichen war. Deshalb sah er davon ab, die erneute Ausführung seiner früheren Zustellungsanordnung zu verfügen. Die Strafkammer hat am 28. Juni 1985 die Revision als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht begründet worden ist. In dem Beschluß heißt es, ein Zugang des Urteils bei Rechtsanwalt H. sei nicht feststellbar; die Geschäftsstelle habe die Sendung an sein Gerichtsfach adressiert; wenn auch die auf dem gleichen Wege ausgeführte Zustellung an den Verteidiger des Mitangeklagten diesem zugegangen sei, könne ein Verlust oder eine Fehlleitung auf dem Transportweg oder ein Versehen im Gerichtsfachzimmer nicht ausgeschlossen werden; da der Hinweis von Rechtsanwalt H., daß das Urteil ihm noch nicht zugestellt worden sei, erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bei Gericht eingegangen sei, wäre eine zu diesem Zeitpunkt verfügte Wiederholung der Ausführung nicht mehr geeignet gewesen, den Ablauf der Begründungsfrist hinauszuschieben.
Der Verwerfungsbeschluß ist dem Verteidiger des Angeklagten am 17. September 1985 zugestellt worden.
II.
Mit Schriftsatz vom 19. September 1985, bei Gericht am folgenden Tag eingegangen, hat Rechtsanwalt F. die Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO, ferner die "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ... vor den der am 17. und 18.02.1983 stattfindenden Hauptverhandlung", hilfsweise bezüglich der "Revisions- und Revisionsbegründungsfrist" beantragt. Zu dem ersten Wiedereinsetzungsantrag wird von ihm vorgebracht, obwohl er sich ebenfalls für den Angeklagten als Verteidiger bestellt gehabt habe, sei er nicht zur Hauptverhandlung geladen worden.
Die Anträge haben keinen Erfolg.
1.
Das Landgericht hat die Revision zu Recht als unzulässig verworfen. Die Revisionsbegründungsfrist ist durch die Urteilszustellung an Rechtsanwalt Z. in Lauf gesetzt worden. Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 22, 221, 222 ausgesprochen hat, genügt auch bei einer Mehrfachverteidigung die Zustellung des Urteils an einen der Verteidiger (ebenso OLG Düsseldorf VRS 64, S. 269, 270). Das Unterbleiben der Zustellung an den anderen Verteidiger kann einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, hindert aber nicht die Wirksamkeit der Zustellung an den einen Verteidiger und damit die Auslösung des Fristbeginns. § 37 Abs. 2 StPO findet hier keine Anwendung. Diese Bestimmung setzt voraus, daß die Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte "bewirkt" worden ist, d.h. tatsächlich erfolgt und nicht nur vom Vorsitzenden angeordnet und von der Geschäftsstelle ausgeführt worden ist. Abgesehen davon, daß eine Ausdehnung des Geltungsbereichs der Vorschrift auf den vorliegenden Fall mit dem Wortlaut unvereinbar wäre, würde eine solche Interpretation auch dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit widersprechen, der den Gesetzgeber zur Einführung des § 37 Abs. 2 StPO veranlaßt hat (vgl. Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zu Drucksache IV/1020, S. 6). Gerade die hier zu entscheidende Sache zeigt, wohin eine derartige Auslegung der Bestimmung führen kann.
2.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "vor ... der ... Hauptverhandlung" vermag der Senat schon deshalb nicht zu entsprechen, weil es insoweit an dem Erfordernis der Nichteinhaltung einer Frist fehlt.
3.
a)
Der bezüglich der Revisionseinlegungsfrist gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist gegenstandslos. Diese Frist hat der Angeklagte gewahrt.
b)
Die weiter beantragte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann ebenfalls nicht bewilligt werden. Der Generalbundesanwalt hat bereits angedeutet, daß schon Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen. Unabhängig davon fehlt es an einer unverschuldeten Versäumung dieser Frist durch den Angeklagten. Den Kommentaren zur StPO ist ohne weiteres zu entnehmen, daß nach der erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine bereits versäumte Frist durch die Zustellung an einen weiteren Empfangsberechtigten nicht wieder eröffnet wird, selbst dann nicht, wenn diese Zustellung noch vor Ablauf der Frist angeordnet war (siehe u.a. KK-Maul § 37 Rdn. 11; KMR-Paulus 7. Aufl. § 35 Rdn. 9; Kleinknecht/Meyer 37. Aufl. § 37 Rdn. 4; Wendisch in Löwe/Rosenberg 23. Aufl. § 37 Rdn. 68). Hinzu kommt, daß das Ermessen des Vorsitzenden, wann er die Zustellung anordnet bzw. die erneute Ausführung einer früher erteilten Anordnung verfügt, durch das im Strafprozeß herrschende Beschleunigungsgebot begrenzt ist. Dieses dient nicht allein den Interessen des Angeklagten, sondern auch dem öffentlichen Interesse (vgl. BGHSt 26, 228, 232). Im Gegensatz zu der zivilprozessualen Regelung (§ 317 Abs. 1 Satz 3 ZPO) räumt die StPO nicht die Möglichkeit ein, auf Antrag der Prozeßbeteiligten die Zustellung des Urteils um mehrere Monate hinauszuschieben. Auch ist der Vorsitzende im Strafprozeß - anders als im Zivilprozeß (§ 554 Abs. 2 S. 2 ZPO) - nicht befugt, die Revisionsbegründungsfrist zu verlängern. Ferner enthält § 275 Abs. 1 S. 4 StPO eine strengere Bestimmung über die zeitlichen Grenzen, innerhalb denen das Urteil angefertigt werden muß, als die entsprechende zivilprozessuale Vorschrift (§ 315 Abs. 2 S. 3 ZPO). Angesichts dieser Rechtslage kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte ohne eigenes Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Er ist seit 1965 als Rechtsanwalt tätig. Sofern er sich der Rechtssituation nicht bewußt gewesen sein sollte, war sie für ihn jedenfalls ohne Schwierigkeiten erkennbar.
Müller
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