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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.05.1987, Az.: IVb ZR 52/86

Beschränkung der Zulassung einer Revision auf die Zulässigkeit der Berufung; Erfordernis rechtlich und tatsächlich selbstständiger Teile des Streitgegenstandes; Begründung eines (erst) in der mündlichen Verhandlung erster Instanz in der Scheidungssache anhängig gemachten Folgesachenantrages; Auslegung des gesamten Vorbringens in der Begründungsschrift; Begehren der sachlichen Änderung der Entscheidung über die Abweisung eines Unterhaltsantrages ; Anforderungen an die Geltendmachung der Folgesachen in der mündlichen Verhandlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.05.1987
Aktenzeichen
IVb ZR 52/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13130
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg - 22.04.1986
AG Bayreuth

Fundstellen

  • MDR 1987, 921-922 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 3264-3266 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Zulassung der Revision kann nicht auf die Zulässigkeit der Berufung beschränkt werden.

  2. b)

    Zur Frage der Begründung eines Folgesachenantrages, der (erst) in der mündlichen Verhandlung erster Instanz in der Scheidungssache anhängig gemacht wird.

In dem Rechtsstreit
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 22. April 1986 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien waren miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe ist ein im Jahre 1971 geborener Sohn hervorgegangen.

2

Nach Erhebung des Scheidungsantrages durch den Ehemann (Antragsteller) leitete das Amtsgericht - Familiengericht - das Versorgungsausgleichsverfahren und das Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge ein und erholte Auskünfte der beteiligten Versorgungsträger sowie eine Stellungnahme des Jugendamtes. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 1985 verhandelten die Ehegatten über die Ehescheidung, die Sorgerechtsregelung und den Versorgungsausgleich. Beide Ehegatten wurden als Partei vernommen und der Sohn angehört. Sodann ließ die Ehefrau erklären:

"Hiermit stelle ich den Folgesachenantrag Ehegattenunterhalt.

Der Ehemann hat an die Ehefrau ab dem Ersten des auf die Rechtskraft des Scheidungsurteils folgenden Monats eine Unterhaltsrente in Höhe von monatlich 2.000 DM zu leisten (ohne zeitliche Begrenzung)."

3

Der Ehemann beantragte die Abweisung des Antrages und rügte, daß er nicht begründet worden sei. Die Ehefrau vertrat den Standpunkt, daß der Folgesachenantrag bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung nur gestellt, aber noch nicht begründet sein müsse. Zum Zwecke der Begründung des Antrages beantragte sie die Einräumung einer Schriftsatzfrist. Der Ehemann widersetzte sich. Das Gericht bestimmte Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 30. Oktober 1985. Am 15. Oktober 1985 ging bei ihm ein Schriftsatz der Ehefrau vom 8. Oktober 1985 ein, in dem der im Verhandlungstermin gestellte Unterhaltsantrag begründet wurde. Am 30. Oktober 1985 erließ das Amtsgericht ein Verbundurteil, in dem die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge geregelt und der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde. In Ziffer V des Entscheidungssatzes wurde der Antrag auf Ehegattenunterhalt abgewiesen. In den Entscheidungsgründen führte das Gericht aus, der Antrag sei zwar zulässig, aber nicht begründet, weil die Ehefrau bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung keine Tatsachen im Sinne von §§ 1570, 1571 ff. BGB vorgetragen habe.

4

Gegen dieses Urteil legte die Ehefrau fristgerecht Berufung ein. Mit der Berufungsbegründung kündigte sie folgende Anträge an:

"I.
Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - vom 30.10.1985 wird aufgehoben.

II.
Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht ... zurückverwiesen."

5

Die Ehefrau führte aus, nachdem ihr vor dem Verhandlungstermin nicht bekannt gewesen sei, daß bereits ein Bericht des Jugendamtes eingegangen sei, sei sie davon ausgegangen, daß das Verfahren noch nicht entscheidungsreif sei. Sie wolle nicht geschieden werden, "wenn nicht wenigstens der nacheheliche Ehegattenunterhalt geregelt" sei. Deshalb habe sie im Verhandlungstermin den Antrag auf Verurteilung des Ehemannes zur Unterhaltszahlung stellen lassen. Das Amtsgericht habe ihr Gelegenheit geben müssen, den Antrag schriftsätzlich zu begründen. In der Berufungsverhandlung stellte die Ehefrau den Antrag, das amtsgerichtliche Urteil in Ziffer V aufzuheben und den Ehemann ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 2.000 DM zu verurteilen, hilfsweise, den Rechtsstreit an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Sie nahm Bezug auf ihren im ersten Rechtszug eingereichten Schriftsatz vom 8. Oktober 1985. Das Berufungsgericht hob das Urteil in dem angefochtenen Ausspruch auf und verwies die Sache insoweit an das Amtsgericht zurück. Hiergegen richtet sich die Revision des Ehemannes.

Entscheidungsgründe

6

I.

Die Revision ist insgesamt statthaft. Allerdings hat das Berufungsgericht im Entscheidungssatz ausgesprochen, daß die Revision "nach Maßgabe der Urteilsgründe" zugelassen werde. In den Gründen hat es ausgeführt, die Revision werde zur Prüfung der Frage zugelassen,

"ob der lediglich auf Aufhebung und Zurückverweisung gerichtete Antrag als zulässiger Berufungsantrag anzusehen ist und deshalb die Berufung als zulässig behandelt werden darf".

7

Diese Einschränkung hat jedoch nicht zur Folge, daß der Senat allein überprüfen darf, ob die Berufung zulässig war und das Berufungsgericht in der Sache entscheiden durfte. Diese Frage betrifft einen Streitpunkt, auf den die Revision nicht wirksam beschränkt werden konnte. Soweit die Rechtsprechung bisher Beschränkungen der Rechtsmittelzulassung als wirksam behandelt hat, ging es jeweils um rechtlich und tatsächlich selbständige Teile des Streitgegenstandes, über die in einem gesonderten Verfahrensabschnitt, abgetrennt vom übrigen Verfahren, im Wege eines Teilurteils oder eines Zwischenurteils über den Grund des Anspruchs (§ 304 ZPO) oder über die Zulässigkeit der Klage (§ 280 ZPO) hätte gesondert entschieden werden können (vgl. etwa BGHZ 76, 397, 399; Urteil vom 30. September 1980 - VI ZR 213/79 - NJW 1981, 287; Senatsurteil vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 359/81 - FamRZ 1983, 474). Zu diesen Streitpunkten kann die Zulässigkeit der Berufung nicht gerechnet werden. Zwar kann über sie durch Zwischenurteil nach § 303 ZPO entschieden werden; dieses ist jedoch nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Endurteil anfechtbar (vgl. etwa Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO 45. Aufl. § 519b Anm. 2 B und 3 C). Die Rechtsmittelzulässigkeit ist kein individualisierbarer, selbständig zur Verbescheidung geeigneter Teil des Streitgegenstandes, sondern nur ein Urteilselement (Zöller/Vollkommer, ZPO 15. Aufl. § 303 Rdn. 1), auf das die Revisionszulassung nicht beschränkt werden kann (vgl. Zöller/Schneider, a.a.O. § 546 Rdn. 47). Hiernach ist von einer unbeschränkten Zulassung der Revision auszugehen (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1980 - IVb ZB 499/80 - VersR 1981, 340 sowie BGH Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82 - VersR 1984, 38).

8

II.

Die Revision ist jedoch nicht begründet.

9

1.

Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Berufung bejaht. Es hat ausgeführt, zwar werde teilweise vertreten, daß eine Berufung unzulässig sei, wenn sie nur darauf antrage, das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, weil es dann an dem im Gesetz vorgeschriebenen Abänderungsverlangen fehle. Dieser Ansicht sei jedoch nicht zu folgen. Vielmehr sei den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO genügt, wenn der Berufungsantrag lediglich auf die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache gerichtet sei. Im vorliegenden Fall sei die Berufung - innerhalb der Begründungsfrist - allein darauf gestützt worden, daß das Amtsgericht über den Unterhaltsanspruch nicht habe entscheiden dürfen, ohne der Ehefrau die Möglichkeit schriftlicher Begründung des Unterhaltsantrages einzuräumen. Diese Rüge beschränke sich nicht nur auf einen Teil des geltend gemachten Anspruchs. Das Rechtsmittel habe von Anfang an eindeutig darauf abgezielt, das Klagebegehren in vollem Umfang weiterzuverfolgen. Die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung bedeute nur eine Konkretisierung des Berufungsantrages.

10

Dagegen wendet sich die Revision, nach deren Standpunkt die Berufung als unzulässig hätte verworfen werden müssen. Sie macht geltend, die Ehefrau habe mit ihrer innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Berufungsbegründung entgegen § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nicht zum Ausdruck gebracht, daß sie die Abänderung des angefochtenen Urteils begehre. Vielmehr sei dieses Berufungsverlangen im Ergebnis lediglich auf die Gewährung eines Schriftsatzrechtes gerichtet gewesen. Das könne aber nicht ausreichen, um daraus auf ein Abänderungsbegehren zu schließen. Die Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 8. Oktober 1985 (nicht: 18. September 1985) dürfe bei der Auslegung der Berufungsbegründung nicht herangezogen werden, da diese Bezugnahme nicht innerhalb der Begründungsfrist, sondern erst in der Berufungsverhandlung erfolgt sei.

11

Der Revisionsangriff hat keinen Erfolg.

12

Nach § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO muß die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Diese Vorschrift soll den Berufungskläger im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu anhalten, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und Berufungsgericht sowie Prozeßgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen (vgl. etwa BGH Beschlüsse vom 22. Oktober 1974 - VI ZB 2/74 - VersR 1975, 48 und vom 13. Juli 1982 - VI ZB 5/82 - VersR 1982, 974, 975). Dabei erstrebt sie keine durch die Sache nicht gerechtfertigte Formalisierung und verlangt deshalb nicht unbedingt einen förmlichen Antrag; vielmehr genügt es, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll.

13

Hiernach kommt es für die Beurteilung, ob die innerhalb der Begründungsfrist eingereichte Berufungsbegründung der Ehefrau den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO gerecht wird, nicht allein auf die in der Begründungsschrift angekündigten Anträge, sondern auf die Auslegung des gesamten Vorbringens in diesem Schriftsatz an. Diese Auslegung, die das Revisionsgericht selbständig vorzunehmen hat (vgl. BGH Urteile vom 20. Februar 1975 - VI ZR 174/74 - VersR 1975, 738, 739 und 1. Juli 1975 - VI ZR 251/74 - LM ZPO § 519 Nr. 69 Bl. 2), bestätigt hier die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Ehefrau im zweiten Rechtszug ihr Klagebegehren weiterverfolgt hat. Wenn sie auch mit dem ausdrücklich formulierten Antrag die Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache wegen des gerügten Verfahrensfehlers erreichen wollte, so steht doch außer Zweifel, daß sie die Zurückverweisung nicht um ihrer selbst willen, sondern deshalb erstrebt hat, um die Verurteilung des Ehemannes durchzusetzen. Wie bereits dargelegt, hat sie in der Begründungsschrift ausgeführt, daß sie nicht geschieden werden möchte, wenn nicht wenigstens der nacheheliche Unterhalt geregelt sei. Deshalb habe sie im amtsgerichtlichen Verfahren die Verurteilung des Ehemannes zur Unterhaltszahlung beantragt. Diese Ausführungen lassen mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, daß die Ehefrau die amtsgerichtliche Entscheidung über die Abweisung ihres Unterhaltsantrages in der Sache für unrichtig angesehen und die sachliche Änderung dieser Entscheidung sowie die Verurteilung des Ehemannes nach ihrem Unterhaltsantrag erstrebt hat. Daß sie keine weiteren Ausführungen zur materiellen Rechtslage gemacht hat, stellt die Zulässigkeit der Berufung nicht in Frage. Sie hat die Berufung auf einen Verfahrensfehler gestützt und wegen dieses Verstoßes die Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und die Zurückverweisung beantragt. Diesen Antrag hat sie mit einer § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO entsprechenden Begründung ordnungsgemäß gerechtfertigt. Das reicht aus (BGH Beschluß vom 18. September 1985 - VIII ZR 17/85 - VersR 1985, 1164 sowie Urteil vom 19. Februar 1976 - VII ZR 127/75 - VersR 1976, 727).

14

Damit ergibt sich, daß bereits der innerhalb der Begründungsfrist eingereichte Schriftsatz mit hinreichender Eindeutigkeit die Abänderung der angefochtenen Entscheidung und die Weiterverfolgung des bisherigen Sachbegehrens als Ziel des Rechtsmittels erkennen läßt, ohne daß es noch auf das Vorbringen der Ehefrau in der Berufungsverhandlung, insbesondere ihre dortige Antragstellung, ankäme. Ebensowenig bedarf es noch einer Erörterung der vom Oberlandesgericht aufgeworfenen Frage, ob es den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO genügt, wenn der Berufungsantrag allein auf die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache gerichtet ist (aber offen ist, ob der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel überhaupt eine sachliche Änderung der angefochtenen Entscheidung erstrebt, oder eine dahingehende Absicht gar zu verneinen ist).

15

2.

Die Revision wendet sich ferner gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß das amtsgerichtliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel leide, weil nach dem Eingang des Schriftsatzes der Ehefrau vom 8. Oktober 1985 die mündliche Verhandlung nicht wieder eröffnet worden sei.

16

Auch damit hat die Revision keinen Erfolg.

17

a)

Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Ehefrau die Unterhaltssache als Folgesache rechtzeitig anhängig gemacht hat.

18

Von den Fällen des § 623 Abs. 3 ZPO abgesehen, werden Familiensachen nur zu Folgesachen, wenn ein Ehegatte das rechtzeitig begehrt (§ 623 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BGH Beschluß vom 17. Januar 1979 - IV ZB 111/78 - FamRZ 1979, 232). Nach Abs. 2 der Vorschrift muß das Verfahren bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz in der Scheidungssache anhängig gemacht sein. In welcher Weise das Verfahren anhängig zu machen ist, regeln die Vorschriften über den Scheidungsverbund nicht näher. Nur für das Verfahren auf Scheidung selbst bestimmt § 622 Abs. 1 ZPO, daß es durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig wird. Soweit es, wie im vorliegenden Fall, um eine zivilprozessuale Folgesache geht, gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnungüber das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend (§ 624 Abs. 3 ZPO). Danach ist die Folgesache entweder zugleich mit dem Scheidungsantrag oder, im weiteren Verlauf des Verfahrens, im Wege einer Erweiterung des ursprünglichen Antrages geltend zu machen.

19

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die nachträgliche Geltendmachung der Folgesachen prozessual einer Klageerweiterung vergleichbar ist, und hat die Frage, in welcher Form eine Folgesache anhängig zu machen ist, nach der allgemeinen Vorschrift des § 261 Abs. 2 ZPO beurteilt. Diese Vorschrift regelt den Eintritt der Rechtshängigkeit von Ansprüchen, die erst im Laufe des Prozesses erhoben werden. Sie knüpft den Eintritt an den Zeitpunkt, in dem ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechender Schriftsatz zugestellt oder der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht wird. Soweit es um die erstgenannte Alternative geht, kann diese Regelung allerdings für die Beurteilung der Ausgangsfrage, wann ein Folgesachenverfahren anhängig wird, nicht herangezogen werden. Wird eine Folgesache durch einen Antragsschriftsatz geltend gemacht, so tritt die Anhängigkeit dieser Folgesache nicht erst mit der Zustellung der Antragsschrift, sondern - entsprechend dem allgemeinen zivilprozessualen Verständnis - bereits mit der Einreichung ein. Anders verhält es sich hingegen mit der anderen Alternative der Regelung. Wird eine Folgesache erst in der mündlichen Verhandlung über die Scheidungssache geltend gemacht, so kommt ein früherer Zeitpunkt als der in § 261 Abs. 2 ZPO bezeichnete für den Eintritt der Anhängigkeit nicht in Betracht. Deshalb ist es zutreffend, in diesen Fällen den Zeitpunkt der Anhängigkeit entsprechend § 261 Abs. 2 ZPO zu bestimmen (ebenso OLG Oldenburg NdsRpfl 1980, 108; Thomas/Putzo, ZPO 14. Aufl. § 623 Anm. 2 a i.V. mit § 622 Anm. 3; Zöller/Philippi a.a.O. § 623 Rdn. 25).

20

Eine andere Frage ist es indessen, welche Anforderungen an die Geltendmachung der Folgesachen in der mündlichen Verhandlung zu stellen sind. Für den Eintritt der Rechtshängigkeit ist insoweit erforderlich, daß sie durch Antragstellung gemäß einer der Möglichkeiten des § 297 ZPO erfolgt (vgl. Thomas/Putzo a.a.O. § 261 Anm. 2 b bb). Ob die gleichen Erfordernisse auch für den Eintritt der Anhängigkeit der Folgesache gelten, insbesondere ob es auch insoweit eines bestimmten Sachantrages bedarf, wird nicht einheitlich beurteilt (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers a.a.O. § 623 Anm. 3 B sowie Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 20. Aufl. § 623 Rdn. 9, die einen bestimmten Antrag nicht für erforderlich halten; ferner auch OLG Celle NdsRpfl 1983, 181, 182 - a.A. etwa OLG Oldenburg a.a.O. S. 108; Rolland 1. EheRG 2. Aufl. § 623 Rdn. 6; vgl. auch Bergerfurth, Ehescheidungsprozeß 6. Aufl. Rdn. 126 Note 9), bedarf aber hier keiner Entscheidung, da der Antrag, den die Ehefrau durch Erklärung zu Protokoll gestellt hat, den Erfordernissen des § 297 ZPO entspricht und damit auf jeden Fall ausreicht. Daß der Antrag der Ehefrau, außer einer allenfalls schablonenhaften Angabe des Anspruchsgrundes, keine Begründung enthielt, kann den Eintritt der Anhängigkeit nicht beeinträchtigen. Allerdings ist anerkannt, daß die Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch für einen gemäß § 261 Abs. 2 ZPO erst im Laufe des Vorprozesses durch Antragstellung in der mündlichen Verhandlung rechtshängig gewordenen Anspruch gelten. Fehlt es an diesen Erfordernissen, so betrifft das indessen nur die Frage der Zulässigkeit des Klageanspruchs, die nicht in § 261 Abs. 2 ZPO geregelt ist. Die Rechtshängigkeit des mündlich gestellten Antrages tritt dagegen auch bei Fehlen der Erfordernisse des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sofort ein (BAG BB 1981, 1528, 1529; vgl. auch Stein/Jonas/Schumann a.a.O. 20. Aufl. § 261 Rdn. 36; Thomas/Putzo a.a.O. § 253 Anm. 2 d).

21

Hiernach hat das Berufungsgericht die Einleitung der Unterhaltssache durch die Ehefrau zu Recht als rechtzeitig angesehen.

22

b)

Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, bedarf auch ein erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellter Klageantrag einer Begründung im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Für einen Antrag auf eine Folgesache kann nichts anderes gelten. Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, daß das Verbundverfahren nach § 78 Abs. 2 ZPO dem Anwaltszwang unterliegt und deshalb die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet wird (§ 129 Abs. 1 ZPO). Es meint jedoch, die Ehefrau habe nicht eine Vertagung und die Einräumung der Möglichkeit verlangen können, den geltend gemachten Anspruch schriftlich zu begründen. Nachdem sie die mündliche Verhandlung nicht schriftlich vorbereitet habe, sei sie gehalten gewesen, den nachträglich erhobenen Anspruch in der mündlichen Verhandlung zu begründen. Aus der Sitzungsniederschrift vom 7. Oktober 1985 lasse sich jedoch nicht entnehmen, daß in der Unterhaltssache verhandelt worden sei. Dort sei lediglich festgehalten, daß die Anträge gestellt worden seien und daß sich der Ehemann gegen den seiner Meinung nach verspäteten Antrag gewendet habe. Das Amtsgericht habe den nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz der Ehefrau zum Anlaß nehmen müssen, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Das gerichtliche Ermessen, in dem die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung an sich stehe, sei ein gebundenes Ermessen, wenn das Gericht selbst nicht prozeßordnungsgemäß die mündliche Verhandlung geschlossen habe. Davon sei hier auszugehen, weil eine Verhandlung über den Unterhaltsanspruch nicht stattgefunden habe.

23

Dieser Beurteilung kann nicht in allen Punkten gefolgt werden, jedoch erweist sich die Entscheidung im Ergebnis als zutreffend.

24

Wenn das Gesetz den Ehegatten die Möglichkeit einräumt, im Scheidungsverfahren nachträglich durch Antragshäufung Folgesachen geltend zu machen und diese Möglichkeit im Interesse eines möglichst umfassenden Verhandlungs- und Entscheidungsverbundes in § 623 Abs. 2 ZPO zeitlich lediglich dahin begrenzt, daß die Folgesache bis zum Schluß der erstinstanzlichen Scheidungsverhandlung anhängig gemacht sein muß, so müssen sie auch Gelegenheit haben, eine für die Herbeiführung der Anhängigkeit nicht gebotene, aber für die Zulässigkeit und Begründetheit des Folgesachenantrages erforderliche ordnungsgemäße Begründung einzureichen. Das gilt insbesondere im vorliegenden Fall, in dem es sich bei dem Verhandlungstermin, in welchem der Folgesachenantrag gestellt wurde, um den ersten Termin des Scheidungsverfahrens handelte. Den erhobenen Anspruch sogleich in der mündlichen Verhandlung zu begründen, konnte das Familiengericht von der Ehefrau nicht verlangen. Vielmehr wäre es gehalten gewesen, ihr die schriftsätzliche Begründung ihres Unterhaltsantrages zu ermöglichen und dazu die Verhandlung entsprechend zu vertagen. Nachdem es der Ehefrau eine derartige Vertagung verwehrt und die mündliche Verhandlung geschlossen hat, hätte es jedenfalls aufgrund des nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangenen, die Unvollständigkeit der bisherigen mündlichen Verhandlung ergebenden Schriftsatzes der Ehefrau die mündliche Verhandlung wieder eröffnen müssen (vgl. BGHZ 53, 245, 262). Daß es das unterlassen hat, ist vom Berufungsgericht zu recht als wesentlicher Mangel nach § 539 ZPO beurteilt worden, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Die Zurückverweisung der Sache aus diesem Grunde ist nicht zu beanstanden.

Lohmann
Portmann
Blumenröhr
Zysk
Nonnenkamp