Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.05.1987, Az.: 2 StR 123/87
Sexueller Missbrauch eines Kindes; Vollendete Nötigung durch drücken des Opfers auf den Boden und festhalten; Sexuellen Nötigung; Rücktritt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.05.1987
- Aktenzeichen
- 2 StR 123/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 11859
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 06.10.1986
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStE Nr. 1 zu § 178 StGB
Verfahrensgegenstand
sexueller Mißbrauch eines Kindes u.a.
Redaktioneller Leitsatz
Sofern der Täters vom Versuch der sexuellen Nötigung zurücktritt, erfolgt der Rücktritt gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB auch bezüglich der darin enthaltenen versuchten Nötigung nach § 240 StGB.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 6. Mai 1987
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. Oktober 1986 mit den Feststellungen aufgehoben
- 1.
soweit der Angeklagte wegen Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung verurteilt worden ist;
- 2.
im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- II.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen (1. Tat) sowie wegen Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung (2. Tat) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Dagegen richtet sich seine Revision. Das Rechtsmittel ist, soweit es der Verurteilung wegen der 1. Tat gilt, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Was die Verurteilung wegen der 2. Tat anbelangt, so hat der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme hierzu folgendes ausgeführt:
"Dagegen hält der Schuldspruch wegen Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Angeklagte hat nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen freiwillig davon abgesehen, die Zeugin Antje Z. zur Duldung sexueller Handlungen zu nötigen. Dadurch entfällt gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht nur die Strafbarkeit wegen eines versuchten Verbrechens nach § 178 StGB sondern auch wegen der darin enthaltenen versuchten Nötigung. Eine vollendete Nötigung kann nicht deshalb angenommen werden, weil der Angeklagte die Zeugin zweimal zu Boden gedrückt und dort festgehalten hat. Das erzwungene kurzfristige Verweilen der Zeugin auf dem Fußboden war nicht Zweck der Gewaltanwendung sondern das Mittel, um die Duldung der vom Angeklagten gewollten sexuellen Handlungen zu ermöglichen. Auch der Umstand, daß die Zeugin dem Angeklagten vorspiegelte, den Geschlechtsverkehr mit ihm für später in Betracht zu ziehen, rechtfertigt die Verurteilung wegen Nötigung nicht.
An ein solches Inaussichtstellen hat der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts nicht gedacht, als er die Zeugin zu Boden stieß.
Da das Landgericht Tateinheit zwischen Nötigung und Beleidigung angenommen hat, kann auch der Schuldspruch wegen Beleidigung keinen Bestand haben. Der neue Tatrichter wird bei der Prüfung, ob das Verhalten des Angeklagten gegenüber der Zeugin am Abend des 8. März 1986 als Beleidigung zu werten ist, die in BGH NStZ 1986, 453 angestellten Erwägungen zu beachten haben. Einer Aufhebung der Einsatzstrafe wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen bedarf es nicht, weil nichts dafür spricht, daß die Höhe dieser Strafe durch die aufgehobene Einzelstrafe beeinflußt worden ist."
Dem schließt sich der Senat an.
Müller
Maier
Niemöller
Gollwitzer