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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.05.1987, Az.: II ZR 227/86

Anspruch auf Zahlung rückständiger Gesellschafterbezüge; Neuregelung eines Anstellungsverhältnisses; Einräumung einer sechswöchigen Kündigungsfrist jeweils zum Quartalsende bei gleichzeitigem Wegfall der Wettbewerbsklausel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.05.1987
Aktenzeichen
II ZR 227/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 14689
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 25.07.1986

Prozessführer

Kaufmann Walter K., S. ring ..., R.-G.

Prozessgegner

Laniere de P. GmbH, vormals PFG P. Formeinlagen GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Antonio C., R. Str. ..., M.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und
die Richter Dr. Bauer, Brandes, Dr. Hesselberger und Dr. Henze
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juli 1986 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer der verklagten GmbH ab deren Gründung im Jahre 1971 bis zum 31. März 1980. Sein Anstellungsverhältnis war in dem Vertrag vom 9. Dezember 1970 geregelt. Mit der Klage verlangt der Kläger rückständige Geschäftsführerbezüge aus den Jahren 1976 bis 1978. Den Anspruch leitet er aus einem Schreiben mit Datum vom 28. November 1975 her. Das Schreiben ist an ihn gerichtet und nach seiner Behauptung von dem damaligen Generaldirektor Bouvard der französischen Muttergesellschaft der Beklagten unterzeichnet. Bouvard war auch Vorsitzender des Beirats der Beklagten, dem außerdem zwei weitere Mitglieder, die ebenfalls aus dem Geschäftsführungsbereich der Muttergesellschaft stammten, angehörten. Das Schreiben enthält eine Neuregelung des Anstellungsverhältnisses des Klägers. Es sieht u.a. erhöhte Geschäftsführerbezüge vor. Am Ende des Schreibens steht neben der - angeblichen - Unterschrift B. eine Einverständniserklärung des Klägers mit dessen Inhalt. Den Erhöhungsbetrag für die Jahre 1976 bis 1978 will der Kläger aus steuerlichen Gründen und ferner deshalb nicht entnommen haben, weil er sich damit an der Beklagten beteiligen wollte. Dazu ist es nicht gekommen. Der Kläger hat die rückständige Gehaltsforderung auf 115.000,00 DM beziffert. Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen zu verurteilen.

2

Die Beklagte bestreitet eine Änderung des Anstellungsvertrags vom 9. Dezember 1970. Der angebliche Vertrag vom 28. November 1975 trage nicht die Unterschrift B.. Sollte das aber tatsächlich der Fall sein, so sei die Unterzeichnung erst Ende 1979/Anfang 1980 unter Rückdatierung geschehen. Jedenfalls sei eine Kopie der Vereinbarung erstmals im Januar 1980 bei der Beklagten und der Muttergesellschaft aufgetaucht. Mit der Vereinbarung hätte dem Kläger nachträglich ein höheres Gehalt verschafft und er gegenüber der Kündigungsregelung im Vertrag vom 9. Dezember 1970 durch Einräumung einer sechswöchigen Kündigungsfrist jeweils zum Quartalsende bei gleichzeitigem Wegfall der Wettbewerbsklausel günstiger gestellt werden sollen. B. habe zum 30. Januar 1980 die Muttergesellschaft verlassen und danach mit einem Schweizer Konkurrenten zusammengearbeitet. Schon zuvor habe er mit dem Kläger ab Ende 1979 die Gründung eines Konkurrenzunternehmens zu der Beklagten vorbereitet, an dem neben ihnen auch der Schweizer Konkurrent der Muttergesellschaft habe beteiligt werden sollen. Der Kläger habe dann das Konkurrenzunternehmen zu der Beklagten ab 1. April 1980 betrieben.

3

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

4

1.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger nicht nachgewiesen, daß ihm die für 1976 bis 1978 beanspruchte Mehrvergütung zusteht. Es habe sich nicht feststellen lassen, daß zwischen den Parteien eine Vereinbarung des Inhalts geschlossen worden sei, wie sie sich aus der vom Kläger vorgelegten Vertragsurkunde mit dem Datum vom 28. November 1975 ergibt. Die behauptete Vereinbarung sei nicht durch die Aussagen der Beiratsmitglieder B., Bo. und T. bewiesen. Ihnen lasse sich nicht mit Sicherheit der Abschluß eines neuen Anstellungsvertrags mit dem Kläger entnehmen. Auch habe der Kläger nicht vortragen können, wann auf Seiten der Beklagten oder der Muttergesellschaft eine Abänderung des Vertrags vom 9. Dezember 1970 beschlossen worden sei oder wann, wo und aus welchem Anlaß die Regelungen in der Urkunde vom 28. November 1975 endgültig festgelegt worden seien. Überdies erwecke sein eigenes Verhalten vor und nach dem 28. November 1975 Zweifel an dem Zustandekommen der behaupteten Vereinbarung. Für deren Abschluß würden weitere vom Kläger überreichte Schreiben ebenfalls nicht sprechen. Auszugehen sei allerdings davon, daß B. die Vertragsurkunde vom 28. November 1975 unterschrieben habe, dies aber - ebenso wie deren Abfassung - erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt erfolgt sei. Damit sei jedoch nicht bewiesen, daß die Urkunde inhaltlich richtig und rechtswirksam sei. Selbst auf den Abschlußort und -zeitpunkt beziehe sich die Beweiskraft der Urkunde nicht. Im übrigen habe der Kläger nicht behauptet, "daß später als nach dem von den Zeugen vage bekundeten Zeitpunkt ein Vertrag zwischen den Parteien mit dem Inhalt des angeblichen Vertrags vom 28. November 1975 geschlossen worden sei, etwa durch Unterschriftsleistungen unter die das Datum vom 28. November 1975 tragende Urkunde". Vielmehr gehe "sein Vortrag allein dahin, daß die Urkunde vom 28. November 1975 den zuvor vereinbarten Vertrag wiedergebe".

5

2.

Diese Ausführungen sind schon aus folgendem Grunde rechtlich nicht haltbar:

6

Bouvard war, was nicht mehr bestritten ist, als Beiratsvorsitzender der Beklagten bevollmächtigt, das Anstellungsverhältnis mit dem Kläger als deren Geschäftsführer jeweils zu regeln. Er hat, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, das auf 28. November 1975 datierte Schreiben mit den geänderten Anstellungsbedingungen unterzeichnet. Damit ist zunächst bewiesen, daß die in dem Schreiben enthaltenen Erklärungen von Bouvard abgegeben worden sind (§ 416 ZPO). Allerdings begründet diese Bestimmung nur eine äußere (formelle), hingegen keine innere (materielle) Beweiskraft (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 45. Aufl. § 416 Anm. 2; Zöller, ZPO 14. Aufl. § 416 Anm. 4; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 416 Anm. C), also nicht für die materielle Richtigkeit der abgegebenen Erklärungen. Indes stellt das streitige Schreiben infolge der auch darin befindlichen Einverständniserklärung des Klägers eine Vertragsurkunde mit beiderseitigen Willenserklärungen der Vertragsparteien dar. Zutreffend spricht deshalb das Berufungsgericht ebenfalls von einer "Vertragsurkunde". Eine solche hat aber im Verhältnis der Parteien die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich (vgl. Baumbach a.a.O. § 416 Anm. 2 C; Wieczorek a.a.O. Anm. C II b). Diese Vermutung zu widerlegen, ist aber Sache der Beklagten, die die inhaltliche Unrichtigkeit der Urkunde behauptet. Das hat das Berufungsgericht verkannt. Infolgedessen ist die Abweisung der Klage mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht haltbar. Vielmehr bedarf es der Prüfung der Frage durch das Berufungsgericht, ob nach dem Sach- und Streitstand die für den Kläger streitende Vermutung widerlegt ist. Der Umstand, daß die Urkunde nicht an dem angegebenen Datum, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet worden ist, reicht dazu allein nicht aus. Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß die Rückdatierung die Bedeutung haben kann, sich wechselseitig so zu stellen, als wäre der Änderungsvertrag tatsächlich am 28. November 1975 geschlossen worden. Ferner wendet sie sich mit Grund gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger berufe sich allein auf eine vor dem 28. November 1975 erfolgte Vertragsänderung. Eine solche Beschränkung seines Sachvortrags läßt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen.

7

3.

Sollte die erneute Prüfung der Sache durch das Berufungsgericht zu dem Ergebnis führen, daß die Beklagte durch B. mit dem Kläger die in der Urkunde vom 28. November 1975 enthaltenen Absprachen, insbesondere eine Erhöhung der Geschäftsführerbezüge, getroffen hat, so dürfte sich weiter die Frage stellen, ob im Hinblick auf den - vorsorglichen - Vortrag der Beklagten zum Zweck und Hintergrund der Vereinbarung kein Vollmachtsmißbrauch seitens Bouvards und dessen Kenntnis durch den Kläger oder sogar ein kollusives Zusammenwirken beider vorliegt, was nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Folge hätte, daß die Vertragsurkunde vom 28. November 1975 die Beklagte nicht bindet.

Dr. Kellermann
Dr. Bauer
Brandes
Dr. Hesselberger
Dr. Henze