Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.1987, Az.: VI ZR 247/86
Hinweise bezüglicher der Verhütung von Gefahren durch die Art der Aufstellung oder Anbringung eines Sportgerätes; Haftung gleich einem Hersteller mangels Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten; Produzentenhaftung; Hinweis; Aufstellung; Sportgerät
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.04.1987
- Aktenzeichen
- VI ZR 247/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13649
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 05.08.1986
Rechtsgrundlagen
- § 823 Abs. 1 BGB
- § 823 Abs. 2 BGB
- § 3 Abs. 3 Gerätesicherheitsgesetz (GSG)
- § 2 Abs. 2 Nr. 4 GSG
Fundstelle
- VersR 1988, 635-637 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Haftung des nach Lage der Sache einem Hersteller gleichstehenden Vertriebshändlers aus Verletzung der Pflicht zum Hinweis auf bestimmte Anforderungen an Aufstellung oder Anbringung eines Sportgeräts (hier: mangelhafte Befestigung eines "Minitrainers" als Unfallursache).
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Kullmann,
Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff
am 28. April 1987
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung
durch
das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. August 1986 wird nicht angenommen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger 7/18 und die Beklagte 11/18 zu tragen.
Streitwert: 178.341,- DM (71.336,- + 107.005,-)
Gründe
Als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt allerdings in erster Linie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m.§ 3 Abs. 3 Gerätesicherheitsgesetz (GSG) in Betracht. Denn hiernach ist es ohne Bedeutung, ob die Beklagte als "Hersteller" des Minitrainers anzusehen ist, oder ob sie, da sie dieses Sportgerät aus Finnland importiert und in der Bundesrepublik Deutschland unter ihrem Namen vertrieben hat, gleiche oder ähnliche Verkehrssicherungspflichten wie ein Hersteller zu erfüllen hatte. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 GSG hat derjenige, der ein technisches Arbeitsmittel oder ein ihm gleichgestelltes Erzeugnis in den Verkehr bringt, sei es der Hersteller oder der Importeur, immer dann, wenn bestimmte Gefahren durch die Art der Aufstellung oder Anbringung des Produkts verhütet werden, hierauf beim Inverkehrbringen hinzuweisen. Sportgeräte, wie z.B. der von der Beklagten im Geltungsbereich des GSG in den Verkehr gebrachte Minitrainer, sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 GSG den technischen Arbeitsmitteln gleichgestellt. Da die Gefahren, die sich bei dem Unfall des Klägers verwirklicht haben, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch eine andere Anbringung des Minitrainers vermieden worden wären, z.B. durch Anbringung an einer aus anderem Mauerwerk bestehenden Wand, und dem Gerät solche Hinweise nicht beilagen, ist die Haftung der Beklagten jedenfalls aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 1 GSG begründet.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Mitverschulden des Klägers sind jedoch aus Rechtsgründen nicht angreifbar. Auch die Abwägung, die ohnehin im Revisionsverfahren nur beschränkt nachprüfbar ist, hält im Hinblick auf das erhebliche Gewicht, mit dem der Kläger das Gerät belastete, das er - für ihn ersichtlich - an einer aus Weichbaustoff bestehenden Wand anbrachte, den Angriffen der Revision stand.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 178.341,- DM (71.336,- + 107.005,-)
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Lepa
Bischoff