Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.04.1987, Az.: 2 ARs 16/87
Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin auf Verhängung eines Zwangsgeldes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.04.1987
- Aktenzeichen
- 2 ARs 16/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 11952
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - AZ: 1 StVK 779/86
- LG Berlin - AZ: 504 Qs 65/86
- LG Berlin - AZ: 126 PLs 454/84
- LG Berlin - AZ: 10 VRs 48/85
- AG Berlin-Tiergarten - AZ: 276 Cs 617/84
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1987, 800 (Kurzinformation)
- NStZ 1987, 428
Verfahrensgegenstand
Beleidigung
Amtlicher Leitsatz
Die Regelung des § 462a StPO gilt nur für Entscheidungen, welche die Person betreffen, gegen die eine Freiheitsstrafe vollzogen wird, nicht auch für Entscheidungen gegen andere Personen wie Mitangeklagte, Nebenbeteiligte oder Verleger und Redakteure i. S. von § 463c III StPO.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 16. April 1987
gemäß § 14 StPO
beschlossen:
Tenor:
Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten ist als Gericht des ersten Rechtszuges für die Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin auf Verhängung eines Zwangsgeldes nach § 463 c Abs. 3 StPO zuständig.
Gründe
Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten hat den Angeklagten wegen Beleidigung verurteilt und den Antragsberechtigten die Befugnis zuerkannt, die Entscheidung in der Berliner Tageszeitung zu veröffentlichen. Da sich die Tageszeitung (taz) weigerte, das Veröffentlichungsbegehren zu erfüllen, beantragte die Staatsanwaltschaft am 18. Juli 1985 beim Amtsgericht Berlin-Tiergarten die Festsetzung eines Zwangsgeldes gemäß § 463 c Abs. 3 StPO. Diesen Antrag hat das angerufene Amtsgericht mit Beschluß vom 28. Juli 1986 abgelehnt. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Berlin diese Entscheidung mit der Begründung aufgehoben, nicht das Amtsgericht Berlin-Tiergarten, sondern die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stuttgart sei für die Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft zuständig. Das folge aus § 462 a Abs. 1 und 4 StPO, denn der Verurteilte habe in der Zeit vom 15. Juli bis 13. August 1985 die Ersatzfreiheitsstrafe aus der Verurteilung wegen Beleidigung in der Justizvollzugsanstalt Stuttgart verbüßt.
Das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Stuttgart hält sich für unzuständig und hat die Sache deshalb gemäß § 14 StPO dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
Zur Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin auf Verhängung eines Zwangsgeldes nach § 463 c Abs. 3 StPO gegen den Verleger oder verantwortlichen Redakteur der taz ist das Amtsgericht Berlin-Tiergarten als Gericht des ersten Rechtszuges berufen.
In § 463 c Abs. 3 StPO wird § 462 StPO für entsprechend anwendbar erklärt. Entscheidungen nach § 462 StPO trifft gemäß § 462 a Abs. 1 StPO die Strafvollstreckungskammer dann, wenn gegen den Verurteilten Freiheitsstrafe vollstreckt wird. Das gilt jedoch nur für die Entscheidungen, welche die Person betreffen, gegen die eine Freiheitsstrafe vollzogen wird, nicht auch für Entscheidungen gegen andere Personen wie Mitangeklagte, Nebenbeteiligte oder Verleger und Redakteure im Sinne von § 463 c Abs. 3 StPO. Eine Erweiterung der Entscheidungsbefugnis der durch die Aufnahme des Verurteilten in eine bestimmte Strafanstalt zuständig gewordenen Strafvollstreckungskammer auch für Entscheidungen gegen letztgenannten Personenkreis scheidet nach der Systematik des Gesetzes und dem Sinn und Zweck des § 462 a StPO aus. Zwischen der Vollstreckung von Strafe gegen den Verurteilten und der Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen Verleger oder Redakteure zum Zwecke der Durchsetzung einer Urteilsbekanntmachung fehlt der erforderliche Zusammenhang, der eine besondere Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für Entscheidungen nach § 463 c Abs. 3 StPO rechtfertigen könnte.
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