Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.04.1987, Az.: VII ZR 266/86
Stillschweigende Vereinbarung der Vergütung eines Werkvertrages; Beweislast bei Vereinbarung der unentgeltlichen Herstellung eines Werkes ; Regelmäßige Vergütung von Architektenleistungen ; Erbringen einer unentgeltlichen Architektenleistung unter der Bedingung der anschließenden Auftragsvergabe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.04.1987
- Aktenzeichen
- VII ZR 266/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13194
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 07.07.1986
- LG Dortmund
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NJW 1987, 2742-2743 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 1306 (amtl. Leitsatz)
- ZfBR 2016, 108
Prozessführer
Architekt Horst V., M. straße ..., L.,
Prozessgegner
Kaufmann Ludger B., R. straße ..., H.,
Amtlicher Leitsatz
Die Umstände, nach denen Architektenleistungen nur gegen Vergütung zu erwarten sind, muß der Architekt, daß die Leistungen gleichwohl unentgeltlich erbracht werden sollten, muß der Auftraggeber darlegen und beweisen.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Bliesener, Obenhaus, Prof. Dr. Walchshöfer und Prof. Quack
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Juli 1986 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Beklagte trug sich mit der Absicht, ein im Eigentum seiner Mutter und seiner Frau stehendes Haus umbauen zu lassen, um es wirtschaftlich zu nutzen. Durch Vermittlung eines Rechtsanwalts kam es am 26. Februar 1983 zu einer Besprechung zwischen den Parteien. In der folgenden Zeit fertigte der Kläger ein Aufmaß, Bestandszeichnungen, einen Vorentwurf, Entwurfs-Vorzeichnungen, eine Baukostenermittlung und eine Wirtschaftlichkeitsberechnung. Nachdem der Beklagte die Umbauabsicht aus Kostengründen aufgegeben hatte, berechnete ihm der Kläger am 2. Januar 1984 für Grundlagenermittlung und Vorplanung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HOAI) 11.109,20 DM. Diesen Betrag nebst 20,- DM vorgerichtlicher Kosten und 10 % Zinsen seit dem 2. Februar 1984 fordert er mit seiner Klage. Soweit er darüberhinaus hilfsweise einen Feststellungsantrag gestellt hat, spielt das keine Rolle mehr, da die Revision die Abweisung des Hilfsantrags hinnimmt.
Der Beklagte stützt seinen Antrag auf Klageabweisung vor allem auf die Behauptung, er habe dem Kläger bei der Besprechung ausdrücklich gesagt, daß er ihm nichts zahle, wenn es nicht zum Umbau komme. Dem Kläger sei lediglich in Aussicht gestellt worden, daß er mit den Architektenleistungen beauftragt werde, falls der Umbau verwirklicht werde. Damit sei der Kläger auch einverstanden gewesen.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Parteien hätten die Unentgeltlichkeit der Leistungen vereinbart. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision, die der Beklagte zurückzuweisen bittet, verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Im Gegensatz zum Landgericht ist das Berufungsgericht nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zum Ergebnis gelangt, daß sich eine Vereinbarung über die Vergütung nicht feststellen lasse. Unbewiesen sei in diesem Zusammenhang auch die Behauptung des Beklagten, dem Kläger sei die Beauftragung mit den Architektenleistungen für den Fall in Aussicht gestellt worden, daß das Umbauvorhaben ausgeführt werde. Die Behauptung des Beklagten, er habe dem den Auftrag vermittelnden Rechtsanwalt gegenüber klargestellt, daß er den Kläger nur beauftragen wolle, wenn es nichts koste, sei durch die Aussage des Anwalts widerlegt.
Dennoch - so meint das Berufungsgericht - sei die Klage abzuweisen, weil der Kläger, der dafür die Beweislast trage, nicht bewiesen habe, daß seine Leistung für den Beklagten nur gegen eine Vergütung zu erwarten gewesen sei (§ 632 Abs. 1 BGB).
II.
Dem kann der Senat nicht folgen.
1.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien über die vom Kläger erbrachten Architektenleistungen einen Werkvertrag geschlossen. Damit ist - wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt - Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung des Falles § 632 Abs. 1 BGB. Danach gilt bei Werkverträgen eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Beruft sich demgegenüber - wie hier - der Auftraggeber darauf, daß die Parteien sich auf die unentgeltliche Herstellung des Werkes geeinigt hätten, trägt er - auch das sieht das Berufungsgericht richtig - für diese von der gesetzlichen Regel des § 632 Abs. 1 BGB abweichende Behauptung die Beweislast (Glanzmann in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 632 Rdn. 3; Soergel in Münch/Komm § 632 BGB Rdn. 20; Palandt/Thomas, 46. Aufl., § 632 BGB Anm. 4; Erman/Seiler, 7. Aufl., § 632 BGB Rdn. 28; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, § 632 Rdn. 2 mit weiteren Nachweisen in Fn. 2 und 3; vgl. auch BGH NJW 1981, 1444; Urteile vom 31. März 1969 - VII ZR 169/66 = Betrieb 1969, 1022 und vom 12. Mai 1975 - III ZR 179/72 = LM BGB § 612 Nr. 9 = WM 1975, 643, 644 zu den ähnlich liegenden Fällen der §§ 612 Abs. 1, 653 Abs. 1 BGB). Das gilt auch für den Architektenvertrag (Bindhardt/Jagenburg, Die Haftung des Architekten, 8. Aufl., § 2 Rdn. 54; Baumgärtel, aaO, Rdn. 21). Da dem Beklagten dieser Beweis nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gelungen, sondern seine Behauptung teilweise - soweit es um die angebliche Äußerung gegenüber dem Anwalt geht - sogar widerlegt ist, verbleibt es bei der Anwendung des § 632 Abs. 1 BGB.
2.
Allerdings greift diese Bestimmung lediglich ein, wenn Umstände vorliegen, die die Herstellung des Werkes nur gegen eine Vergütung erwarten lassen. Für diese Umstände trägt die Beweislast - auch darin hat das Berufungsgericht recht - der Unternehmer (Glanzmann, aaO, Rdn. 2; Soergel aaO; vgl. ferner BGH NJW 1965, 1226 Nr. 5, 1970, 700, 701 und die vorstehend zu Ziffer 1 angeführten Entscheidungen wiederum zu den §§ 612 und 653 BGB).
Da sich hier der festgestellte Vertragsumfang zunächst darauf beschränkte, brauchbare Unterlagen zu beschaffen, damit der Beklagte die Wirtschaftlichkeit des ins Auge gefaßten Umbaues prüfen konnte, hängt die Beurteilung des Falles letztlich allein davon ab, ob derartige, dem Umfang nach beschränkte Architektenleistungen unter den hier gegebenen Umständen nur gegen Vergütung zu erwarten sind. Im Gegensatz zum Berufungsgericht bejaht der Senat die Frage.
a)
Das Berufungsgericht geht bei seiner Entscheidung davon aus, daß die Regelbestimmung des § 632 Abs. 1 BGB lediglich dann eingreife, wenn bei objektiver Beurteilung der Gesamtlage des Einzelfalles anzunehmen sei, daß der Kläger für den Beklagten nur gegen Vergütung habe tätig werden wollen. Eine derartige Feststellung sei aber nicht möglich, da es keine Regel gebe, daß Architektenleistungen schlechthin nur gegen Vergütung erbracht würden. Vielmehr würden derartige Leistungen auch in der Erwartung eines späteren Auftrags übernommen. Dieser Umstand sei gerade hier von Bedeutung, da der Kläger die Behauptung des Beklagten, er habe dem Kläger im Falle eines späteren Umbaues die Beauftragung mit den gesamten Architektenleistungen in Aussicht gestellt, nicht widerlegt habe.
b)
Damit legt das Berufungsgericht bei der Anwendung des § 632 Abs. 1 BGB einen zu engen Maßstab an. Da es so gut wie nie ausgeschlossen ist, daß sich die Parteien auf unentgeltliches Erbringen von Werkleistungen einigen, liefe die Bestimmung des § 632 Abs. 1 BGB - ohne daß es auf die Beweislast für die Behauptung der Unentgeltlichkeit überhaupt noch ankäme - weitgehend leer, wenn man sie so wie das Berufungsgericht handhaben wollte. Die mit § 632 Abs. 1 BGB verbundene "Auffangfunktion" der Regelung würde ausgehöhlt und letztlich doch durch das Erfordernis des konkreten Nachweises einer Vergütungsvereinbarung ersetzt, da fast immer Ausnahmen von der "Vergütungsregel" denkbar sind. Deshalb kann es für die Anwendung des § 632 Abs. 1 BGB nicht maßgeblich sein, ob Architektenleistungen "schlechthin nur gegen eine Vergütung erbracht werden". Entscheidend ist vielmehr, ob die Umstände des Einzelfalles ergeben, daß eine Vergütung bestimmter Architektenleistungen üblich ist (vgl. Baumgärtel, aaO, § 632 Rdn. 3).
c)
Zwar kommt es immer wieder vor, daß Architekten zunächst "auf eigenes Risiko" arbeiten und eine Vergütung für erbrachte Leistungen nur beim Eintritt bestimmter Voraussetzungen erhalten sollen (z.B. Senatsurteil NJW 1985, 2830 m.w.N.). Damit ist aber noch nicht der Erfahrungssatz aufgehoben, daß Architekten üblicherweise nur entgeltlich tätig werden (Glanzmann, aaO, Rdn. 9; Soergel, aaO, Rdn. 9; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 5. Aufl., Rdn. 485/494 m.w.N.). Auch hier stehen die Umstände des Einzelfalles der Regel nicht entgegen. Das kann der Senat aufgrund der vom Berufungsgericht abschließend getroffenen Feststellungen selbst beurteilen. Daß die vom Kläger erbrachten Architektenleistungen (zunächst) nur dem Zweck dienten, die Wirtschaftlichkeit der geplanten Umbaumaßnahme beurteilen zu können, spricht keineswegs schon dafür, daß der Kläger hier auf eigenes Risiko und somit zunächst unentgeltlich arbeiten wollte (vgl. a. Glanzmann, aaO, Rdn. 10). Auch von vornherein begrenzte Architektenaufgaben werden nämlich in der Regel nur gegen eine Vergütung erbracht, zumal wenn sie - wie hier - bei Fehlern der Wirtschaftlichkeitsberechnung mit erheblichen Haftungsrisiken verbunden sind. Hinzu kommt, daß der Kläger, da alte Pläne nicht zur Verfügung standen, auch noch ein Aufmaß des gesamten Hauses nehmen und die vorhandene Bausubstanz zeichnerisch darstellen mußte. Derartige Arbeiten gehen über eine kurze Beratung, bei der eine andere Wertung eher vorstellbar ist, weit hinaus.
Schließlich ist auch zu berücksichtigen, daß der Beklagte nach seiner eigenen Behauptung dem Kläger lediglich in Aussicht gestellt haben will, ihm die vollen Architektenleistungen zu übertragen, falls es zum Umbau komme. Daß ein Architekt aber unentgeltlich nicht unerhebliche Vorleistungen erbringt, ohne daß ihm wenigstens die Architektenleistungen für den Fall fest "an die Hand gegeben" werden, daß das Bauvorhaben verwirklicht wird, kommt nur selten vor und ist ganz unüblich.
Das gilt hier alles umso mehr, als der Kläger keinen Mitbewerber hatte (vgl. dazu OLG Hamburg, MDR 1985, 321) und der Auftrag nur dem (begrenzten) Zweck diente, dem Beklagten die Entscheidung über die Durchführung des Umbaues zu ermöglichen. Da dieser Zweck erreicht wurde, muß der Beklagte, dessen Behauptungen zur vereinbarten Unentgeltlichkeit das Berufungsgericht teilweise sogar für widerlegt hält, auch für die erbrachten Leistungen die "übliche Vergütung" nach der HOAI entrichten (§ 632 Abs. 2 BGB; vgl. Soergel, aaO, Rdn. 17).
III.
Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das sich nun mit dem Vorbringen der Parteien zur Höhe der vom Kläger verlangten Vergütung zu befassen haben wird.
Bliesener
Obenhaus
Walchshöfer
Quack