Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.04.1987, Az.: 2 StR 91/87
Berücksichtigung der Strafrahmenmilderungsgründe im Rahmen der Strafzumessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.04.1987
- Aktenzeichen
- 2 StR 91/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 16627
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 15.10.1986
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Totschlag u.a.
Prozessführer
Fikret K. aus Kö., geboren am ... 1950 in O., Kreis A. (T.), zur Zeit in Untersuchungshaft,
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. April 1987
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Oktober 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- II.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, wegen Körperverletzung mit Todesfolge sowie wegen Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.
Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt.
Das Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch gilt, in, Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben.
Das Landgericht hat bei sämtlichen Taten eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB) bejaht und demgemäß jeweils den gemilderten Strafrahmen (§ 49 Abs. 1 StGB) zugrundegelegt. Bei der Findung der Strafen innerhalb der jeweiligen Strafrahmen führt es sodann aus, daß diejenigen Gesichtspunkte, die zur Anwendung des § 21 StGB und zur Milderung des Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB Anlaß gegeben hätten, als solche nicht noch einmal im Rahmen der Strafzumessung verwertet werden könnten (UA S. 38 f, 41, 46 und 50).
Das ist rechtsfehlerhaft. Zwar kommt denjenigen Gründen, die bereits zur Strafrahmenmilderung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gedient haben, im Rahmen der konkreten Strafzumessung nur noch ein geringeres Gewicht zu; indessen sind sie mit diesem Gewicht zu berücksichtigen und dürfen nicht etwa außer Betracht bleiben (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH Strafverteidiger 1985, 54 f; BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 1986 - 2 StR 736/85 und vom 30. Januar 1987 - 2 StR 692/86). Daher müssen die Strafen neu zugemessen werden.
Das nunmehr mit der Sache befaßte Tatgericht wird bei der Beurteilung der Totschlagstat die "besondere Brutalität" der Tatausführung nicht, wie es im angefochtenen Urteil geschehen ist (UA S. 48, 50), ohne Rücksicht auf eine gegebenenfalls erneut zu bejahende Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) des Angeklagten straferschwerend berücksichtigen dürfen. Soweit diejenigen Umstände, die zur erheblichen Herabsetzung seines Hemmungsvermögens geführt haben, für die Art der Tatausführung ursächlich waren, können sie ihm nicht uneingeschränkt zum Vorwurf gemacht werden - eine andere Bewertung wäre widersprüchlich (BGHSt 16, 360, 363 f; BGH NStZ 1986, 114 f; BGH BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 "brutales Vorgehen"). Das bedeutet nicht, daß deshalb jede Mitberücksichtigung der Handlungsintensität unzulässig wäre. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war lediglich vermindert und nicht etwa ausgeschlossen, so daß für die straferschwerende Berücksichtigung der Handlungsintensität noch Raum bleibt. Doch muß das Urteil erkennbar machen, daß sich das Tatgericht dieser Problematik bewußt war und ihr Rechnung getragen hat (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 2 StR 301/86; BGH, Beschluß vom 12. Dezember 1986 - 2 StR 674/86).
Müller
Theune
Niemöller
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