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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.04.1987, Az.: 1 StR 57/87

Maßstäbe für die Annahme eines besonders schweren Fall des Betrugs; Ergebnis der Wertung über die Anwendung des verschärften Strafrahmens als tatrichterliche Ermessensentscheidung; Hinweis auf die Grenzen über die Gewährung von Strafaussetzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.04.1987
Aktenzeichen
1 StR 57/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 11865
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg - 02.09.1986

Fundstelle

  • wistra 1987, 257

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Prozessgegner

1.
Kaufmännischer Angestellter Hans-Peter S. aus Z., geboren am ... 1946, in L.

2.
Speditionskaufmann Lothar Sch. aus N., geboren am ... 1949 in Se.

Amtlicher Leitsatz

Zur revisionsrichterlichen Überprüfung der tatrichterlichen Wertung, ein bestimmtes Verhalten unterfalle nicht dem besonders schweren Fall des Betruges bzw. der Untreue.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 7. April 1987
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. September 1986 wird verworfen.

  2. 2.

    Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Betrugs in Tateinheit mit Untreue, den Angeklagten Sch. wegen Betrugs zu Freiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil mit der Sachrüge angreift, hat keinen Erfolg.

2

1.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob ein besonders schwerer Fall - hier des Betrugs und der Untreue - vorliegt, aufgrund eingehender Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters zu beurteilen (BGH NJW 1986, 1699, 1700; vgl. ferner BGHSt 23, 254, 257;  28, 318, 319) [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L]. Ein besonders schwerer Fall ist anzunehmen, wenn nach dem Ergebnis dieser Prüfung das Tatbild derart vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGH NStZ 1981, 391).

3

Diese Maßstäbe hat das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt und bei ihrer Prüfung die in Betracht kommenden erschwerenden Umstände (Höhe des Schadens, Dauer der Tat, große Zahl der Einzelakte, gewerbsmäßige Begehungsweise) gesehen, gewürdigt und mit den für die Angeklagten sprechenden Tatsachen abgewogen. Die Wertung, für die Anwendung des verschärften Strafrahmens sei kein Raum, da die Strafmilderungsgründe überwögen, liegt noch im Rahmen tatrichterlichen Ermessens. Sie ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn eine andere Gewichtung möglich gewesen wäre oder sogar nahegelegen hätte.

4

Soweit die Revision auf die Unterschiede in den Tatbeiträgen und Beweggründen der beiden Angeklagten hinweist, ist dem entgegenzuhalten, daß das Landgericht diese Unterschiede gesehen hat; daraus, daß es dennoch für beide Angeklagten gleich hohe Freiheitsstrafen für angemessen erachtet hat, kann die Beschwerdeführerin nicht herleiten, jedenfalls der Angeklagte Schauer sei zu milde bestraft worden.

5

2.

Die Gewährung von Strafaussetzung hält sich gleichfalls im Rahmen der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gesetzten Grenzen (vgl. BGHSt 29, 370, 371 [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80]; BGH NStZ 1982, 114; BGH StV 1984, 376; BGH wistra 1985, 20). Soweit das Landgericht entschieden hat, die Verteidigung der Rechtsordnung stehe einer Aussetzung der Vollstreckung nicht entgegen, hat es zu Recht auf das Rechtsempfinden der über die Besonderheiten des Einzelfalles aufgeklärten Bevölkerung, nicht auf die Bewertung in der Berichterstattung der örtlichen Presse abgestellt (vgl. BGHSt 24, 64, 69) [BGH 21.01.1971 - 4 StR 238/70].

Schauenburg
Kuhn
Maul
Foth
v. Gerlach