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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.04.1987, Az.: 4 StR 139/87

Verwerfung der Revision als unbegründet; Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.04.1987
Aktenzeichen
4 StR 139/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 16462
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 05.11.1986

Verfahrensgegenstand

Mord

Prozessführer

Wolfgang S. aus M., dort geboren am ... 1962, zur Zeit in Haft

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 3. April 1987
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. November 1986 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht hat sich rechtlich fehlerfrei auf den Standpunkt gestellt, daß der Angeklagte einen Menschen vorsätzlich getötet hat, um eine andere Straftat, nämlich eine dem Opfer zugefügte gefährliche Körperverletzung zu verdecken. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die in Fällen dieser Art den § 211 StGB einschränkend interpretiert (BGHSt 27, 346, 348; BGH GA 1978, 372; BGH bei Holtz MDR 1979, 455; BGH, Beschluß vom 3. Februar 1978 - 2 StR 776/77), ist nicht anwendbar; denn die Körperverletzung und die Tötungshandlung gehen nach den Feststellungen nicht nahtlos ineinander über, "zwischen beiden Taten lag vielmehr", wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, "eine deutliche Zäsur" (UA 29). Der Angeklagte hatte sein Opfer, eine Frau, mit Verletzungswillen geschlagen und mit Füßen getreten. Als sich die am Boden liegende - wie der Angeklagte wußte noch lebende - Frau nicht mehr rührte, faßte er den Entschluß, "sie durch Hinunterwerfen vom Balkon zu töten, um sie so als Zeugin ihrer Mißhandlung durch ihn zu beseitigen" (UA 15). Er wollte damit verhindern, daß er wegen der Mißhandlung angezeigt und bestraft werden würde. Er entkleidete die Frau, um eine Vergewaltigung vorzutäuschen, und schleifte sie, nachdem er ihren Hund über die Balkonbrüstung geworfen hatte, auf den Balkon. Als die Frau dort Lebenszeichen von sich gab, würgte er sie "so lange am Halse, bis sie tödlich geschädigt war". Anschließend warf er das "schon tote oder unrettbar sterbende" Opfer (UA 15) über die Balkonbrüstung. Bei dieser Sachlage hat der Angeklagte vor Begehung des Tötungsdelikts das bisherige Geschehen überdacht und erst dann das Angriffsziel aufgrund eines neuen Tatentschlusses gewechselt. Nach der Vortat war auch ein gewisser Zeitraum verstrichen, die neue Tat folgte nicht übergangslos aus einer sich steigernden Erregung heraus, die ihre Wurzel in der Vortat hatte. Die Verurteilung wegen Verdeckungsmordes läßt deshalb Rechtsfehler nicht erkennen (BGH NJW 1978, 2105; NStZ 1984, 453; BGH, Urteile vom 13. Juli 1978 - 4 StR 323/78 -, vom 6. Februar 1979 - 5 StR 800/78 - und vom 19. Juni 1979 - 5 StR 254/79).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Salger
Hürxthal
Laufhütte
Goydke
Jähnke