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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.04.1987, Az.: 2 StR 94/87

Körperverletzung mit Todesfolge bei Vernachlässigung der Pflege eines Kindes; Ablehnung einer Strafrahmenmilderung wegen "Gefühlskälte"; Voraussetzungen der Ablehnung einer Strafrahmenmilderung; Unterlassen; Gebotene Handlung; Rechtstreuer Wille

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.04.1987
Aktenzeichen
2 StR 94/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 11816
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aachen - 28.11.1986

Fundstellen

  • MDR 1987, 622 (Kurzinformation)
  • NStE Nr. 4 zu § 13 StG
  • StV 1987, 527-528

Redaktioneller Leitsatz

Im Rahmen der Unterlassungshandlung ist besonders zu bewerten, ob dem Angeklagte die gebotene Handlung mehr abverlangt als den normalen Einsatz rechtstreuen Willens.

Vgl. auch NJW 1990, 332

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 1. April 1987
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. November 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich ihre Revision. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet; der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand.

2

Der Schuldvorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge gründet sich darauf, daß die Angeklagte ihren noch nicht einjährigen Sohn Thomas seit Dezember 1982 nicht mehr regelmäßig und ausreichend mit Nahrung versorgte, wodurch das Kind, das aus diesem Grunde Schwierigkeiten hatte, "das Essen bei sich zu behalten", stark abmagerte, sichtbar körperlich verfiel und schließlich am 30. Januar 1984 infolge einer Hungeratrophie verstarb. Die Angeklagte hatte sich auch nicht ausreichend um die körperliche Pflege des Kindes gekümmert, bei dem am Gesäß und im Genitalbereich offene Wunden auftraten. Das Schwurgericht kommt zu dem Ergebnis, die Angeklagte habe das körperliche Leiden des Kindes, das zum Tode führte, billigend in Kauf genommen und den Erfolg fahrlässig verursacht. Bei der Strafzumessung führt es zahlreiche zugunsten der Angeklagten sprechende Umstände an:

3

Die Angeklagte ist nicht vorbestraft und geständig; sie war zur Zeit der Tat erst 21 Jahre alt und in gewissem Umfang noch unerfahren und hilflos. Nach der Trennung von ihrem Ehemann konnte sie ihre schwierige persönliche Situation nicht meistern. Die Tat liegt inzwischen längere Zeit zurück und die Lebensführung der Angeklagten hat sich inzwischen so positiv verändert, daß sie nach der Scheidung ihrer Ehe das Sorgerecht für ihre Tochter erhielt. Sie hat inzwischen ein weiteres Kind geboren, für das sie eine gute Mutter zu sein scheint. Einen minderschweren Fall und eine Strafrahmenmilderung nach § 13 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB lehnt das Schwurgericht dennoch wegen der "Gefühlskälte", die in dem damaligen Verhalten der Angeklagten zum Ausdruck gekommen sei, ab.

4

Letzteres hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Frage, ob eine Strafrahmenmilderung nach §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB geboten ist, muß der Tatrichter in einer wertenden Gesamtwürdigung der wesentlichen unterlassungsbezogenen Gesichtspunkte prüfen und seine Auffassung in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise darlegen. Dabei sind vor allem diejenigen Momente zu berücksichtigen, die etwas darüber besagen, ob das Unterlassen im Verhältnis zur entsprechenden Begehungstat weniger schwer wiegt oder nicht. Besondere Bedeutung kommt der Frage zu, ob die gebotene Handlung von dem Unterlassungstäter mehr verlangt als den normalen Einsatz rechtstreuen Willens (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1981 - 1 StR 501/81 = NJW 1982, 393). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat mehrere Umstände festgestellt, die den Schluß rechtfertigen, daß der Angeklagten das hier gebotene Verhalten, nämlich die ordnungsgemäße Pflege und Versorgung ihrer Kinder - vor allem des Sohnes - aus inneren undäußeren Gründen so erschwert war, daß sie ihren Pflichten nur bei größerer Willensanstrengung in vollem Umfang genügen konnte. Danach wäre ihr Unterlassen im Verhältnis zu einer entsprechenden Begehungstat als weniger schwer zu beurteilen. Das Schwurgericht hat zwar solche Umstände auch bei der Strafzumessung erwähnt, ihre Bedeutung für die Bewertung des Unterlassens - gegenüber positivem Tun - jedoch nicht erörtert und die oben genannten Grundsätze für eine Strafrahmenmilderung nach §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB nicht beachtet.

Herdegen
Meyer
Maier
Theune
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