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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.03.1987, Az.: IVb ZB 42/87

Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach unerwarteter Ablehnung der Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.03.1987
Aktenzeichen
IVb ZB 42/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 15080
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 30.12.1986

Prozessführer

Bernhard Wendelin H., O. Straße ... D.

Prozessgegner

Sook H., Am K., E.

In dem Rechtsstreit
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
am 25. März 1987
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Dezember 1986 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 4.000 DM.

Gründe

1

Das zulässige Rechtsmittel (§§ 238 Abs. 2, 547, 519b Abs. 2 ZPO) ist unbegründet.

2

Wie der Kläger nicht verkennt, kann nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuches Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Antrags rechnen mußte. Mußte sie hingegen mit der Ablehnung rechnen, weil sie selbst oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkennen konnten, daß die persönlichen Voraussetzungen des § 114 Satz 1 ZPO in dem Gesuch nicht ausreichend dargetan waren, so kann die Wiedereinsetzung nicht bewilligt werden (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. etwa BGHZ 26, 99, 101; VersR 1981, 854 und 884; 1985, 454; zuletzt Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - IVb ZR 6/86 - zur Veröffentlichung in BGHR ZPO 233 Prozeßkostenhilfe 1 vorgesehen). Stets kommt es darauf an, ob die Partei sich für bedürftig halten konnte, auch wenn - wie hier - die Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht verweigert worden ist (BGH VersR 1985, 395).

3

Der Kläger hat am 16. Januar 1986, einen Tag vor Ablauf der Berufungsfrist, das Prozeßkostenhilfegesuch für die beabsichtigte Berufung angebracht und wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse auf eine Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 ZPO vom 26. September 1984 Bezug genommen, die er in erster Instanz vorgelegt hatte. Zugleich hat er ausgeführt, an seinen wirtschaftlichen Verhältnissen habe sich nichts geändert. Sein zusätzliches Anbieten, ein "aktuelles Formular" - falls notwendig - nachzureichen, war ohne Bedeutung, weil die Vorlage der notwendigen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist geschehen muß, was dem Kläger auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts hier nicht mehr möglich gewesen wäre (vgl. BGH VersR 1971, 962;  1981, 884). Es war zwar grundsätzlich zulässig, auf die frühere Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO zu verweisen und deutlich zu machen, daß sich die Verhältnisse seither nicht geändert haben (vgl. Senatsbeschluß NJW 1983, 2145; BGH VersR 1984, 669). Der Kläger konnte aber nur dann mit der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe rechnen, wenn seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse tatsächlich den früheren entsprachen, wobei in Anbetracht der seither verstrichenen Zeit von mehr als 15 Monaten eine kritische Prüfung zu erwarten war. Keinesfalls durfte er Änderungen verschweigen, weil sich das Gericht sonst bei der Entscheidung über sein Gesuch kein zutreffendes Bild von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen machen konnte (BGH VersR 1981, 61).

4

Wie bereits das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, hatten sich aber die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers in der Zwischenzeit insofern verbessert, als eine Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt an die Beklagte mit Wirkung ab Dezember 1985 fortgefallen war, die bisherige Mietzahlungspflicht von monatlich 520 DM ab dem Folgemonat (Februar 1986) für ihn nicht mehr bestand und außerdem für die nahe Zukunft höhere Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit im Ausland zu erwarten waren. Dementsprechend hat er in seiner im weiteren Verfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 23. Juli 1986 u.a. angegeben, daß er Rechtsanwalt M. bei der vorbereitenden Besprechung am 7. Januar 1986 sogleich den Auftrag erteilt hat, im Falle der Ablehnung des Prozeßkostenhilfegesuchs die Berufung auf seine Kosten durchzuführen. Er fühlte sich somit von vornherein in der Lage, gegebenenfalls die erforderlichen Mittel für die Durchführung des Rechtsmittels selbst aufzubringen. Bei dieser Sachlage war für ihn, jedenfalls aber für seinen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt M., im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist erkennbar, daß das Prozeßkostenhilfegesuch nicht aussichtsreich war.

5

Auch wenn die Angaben der Beschwerdeschrift über die Einkommensverhältnisse des Klägers am 30. Januar 1986 zugrundegelegt werden, ergibt sich im übrigen nicht, daß die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu erwarten gewesen wäre. Danach betrug sein monatliches Bruttoeinkommen 3.260 DM (ohne "Auslandsauslösung"), wovon ihm (bei voller Berücksichtigung aller geltend gemachten Belastungen) netto 1.580,24 DM verblieben. Diesem Betrag wären mindestens 156 DM zuzuschlagen, weil der Kläger mietfrei bei seinen Eltern wohnte, in die Tabelle Anlage 1 zu § 114 ZPO aber monatliche Mietkosten in dieser Höhe eingearbeitet sind (vgl. BT-Drucks. 8/3068 S. 19/20; Zöller/Schneider ZPO 15. Aufl. § 115 Rdn. 76). Dem Gesamtbetrag entsprachen nach der genannten Tabelle monatliche Raten von 300 DM. Da vier Raten die mit rund 1.025 DM zu veranschlagenden Kosten der Berufung überstiegen, hätte der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe § 115 Abs. 3 ZPO entgegengestanden, was zumindest Rechtsanwalt M. hätte erkennen müssen.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 4.000 DM.

Lohmann
Zysk