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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.03.1987, Az.: 2 StR 77/87

Aufhebung einer Einziehungsanordnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.03.1987
Aktenzeichen
2 StR 77/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 16455
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aachen - 20.10.1986

Verfahrensgegenstand

unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Prozessführer

Faris B. aus A., dort geboren am ... 1965, zur Zeit in Untersuchungshaft,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 20. März 1987
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. Oktober 1986 im Ausspruch über die Einziehung von 6.000 DM sowie 1.735 US-Dollar aufgehoben.

  2. 2.

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die allgemein auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist, soweit sie den Schuld- und Strafausspruch betrifft, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Jedoch führt sie zur Aufhebung der Einziehungsanordnung.

2

Das Landgericht hat 6.000 DM sowie 1.735 US-Dollar, die beim Angeklagten beschlagnahmt worden waren, als Wertersatz (§ 74 c Abs. 1 StGB) "für das weiterveräußerte Haschisch" eingezogen. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Anordnung lagen aber nicht vor. Jene - auch für den Einziehungsfall des § 33 BtMG geltende - Bestimmung ist nur dann anwendbar, wenn der ursprüngliche Einziehungsgegenstand zur Tatzeit dem Angeklagten gehörte. Das traf hier schon deshalb nicht zu, weil er das Haschisch nicht selbst erwerben wollte, sondern nur die jeweiligen Kaufgeschäfte vermittelte.

3

In Betracht kommen könnte gemäß § 73 a StGB die Anordnung des Wertersatzverfalls bezüglich des Haschischs, das der Angeklagte als Entgelt für seine Tätigkeit erhalten hatte. Dem steht die in der Hauptverhandlung nach § 154 a Abs. 2 StPO ergangene Entscheidung, durch die der dem Angeklagten in der Anklageschrift unter anderem zur Last gelegte Erwerb von Haschisch ausgeschieden worden ist, nicht entgegen. Denn eine derartige Verfallmaßnahme betrifft den Gewinn, den der Angeklagte aus seinem Handeltreiben erzielt hat.

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