Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.03.1987, Az.: 1 StR 693/86
Zueignung; Sicherungsübereignung; Beiseiteschaffen; Unterschlagung ; Bankrott
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.03.1987
- Aktenzeichen
- 1 StR 693/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 11962
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 34, 309 - 313
- BB 1987, 1422-1423
- MDR 1987, 774-775 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 2242-2243 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1988, 14
- ZIP 1987, 1064-1066
Amtlicher Leitsatz
1. Der Schuldner eignet sich sicherungsübereignete Gegenstände zu, wenn er sie auf Verlangen des Sicherungseigentümers nicht herausgibt, sondern sie fortschafft und über einen längeren Zeitraum weiter mit ihnen arbeitet.
2. Ein strafbares Beiseiteschaffen i. S. des § 283 I Nr. 1 StGB liegt jedenfalls dann vor, wenn der Schuldner Gelder auf ein seiner Verfügung nicht unterliegendes Konto eines Dritten leistet, um damit Gläubiger bereits bestehender Forderungen von der Befriedigung auszuschließen.