Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.03.1987, Az.: 2 StR 50/87
Berücksichtigung von Umständen, die eine Milderung des Strafrahmens bewirkt haben, bei der Strafzumessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.03.1987
- Aktenzeichen
- 2 StR 50/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 11907
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kassel - 07.11.1986
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- StV 1987, 530-531
- StrVert 1987, 530
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung
Amtlicher Leitsatz
Auch Umstände, die eine Milderung des Strafrahmens bewirkt haben, können nicht nur, sondern müssen sogar bei Strafzumessung im engeren Sinne Berücksichtigung finden.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 11. März 1987
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 7. November 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- II.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Dagegen richtet sich seine Revision. Das Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch gilt, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs, der rechtlicher Prüfung nicht standhält.
Das Landgericht hat - mit der Begründung, der Angeklagte habe auf das Einverständnis des Mädchens mit dem Geschlechtsverkehr hoffen können und möglicherweise geglaubt, dessen erste Gegenwehr sei nicht ernstgemeint - einen minder schweren Fall angenommen und den sich danach ergebenden Strafrahmen (§ 177 Abs. 2 StGB) wegen Versuchs gemildert (§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB).
Die Ausführungen zur Strafzumessung im engeren Sinne leitet es wie folgt ein (UA S. 7):
"Dieses Gericht weiß zwar, daß die Umstände, die zur Anwendung eines minderschweren Falles und zur Milderung des Strafrahmens nach Versuchsgrundsätzen geführt haben, bei der Ausfüllung des letztlich gefundenen Strafrahmens noch einmal berücksichtigt werden können. Hiervon hat es aber bewußt abgesehen, weil die Milderung des Strafrahmens so erheblich ist, daß eine doppelte Berücksichtigung der oben genannten Umstände zu einer Strafe führen würde, die dem gesamten Unrechtsgehalt der Tat nicht gerecht würde."
Die darin zum Ausdruck kommende Rechtsansicht ist rechtsirrig. Auch Umstände, die eine Milderung des Strafrahmens bewirkt haben, können nicht nur, sondern müssen sogar bei der Strafzumessung im engeren Sinne Berücksichtigung finden; hat das Tatgericht den anzuwendenden Strafrahmen bestimmt, so ist bei der Bemessung der Strafe erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH Strafverteidiger 1985, 54; BGH NStZ 1985, 164; BGH, Beschluß vom 24. Januar 1986 - 2 StR 736/85, Urteil vom 3. Oktober 1986 - 2 StR 256/86, Beschluß vom 30. Januar 1987 - 2 StR 692/86). Das schließt zwar nicht aus, den für die Strafrahmenmilderung maßgebenden Umständen geringeres Gewicht beizumessen, als wenn sie innerhalb des Regelstrafrahmens abzuwägen gewesen wären; unberücksichtigt bleiben dürfen sie aber nicht.
Da die Höhe der Strafe - sie liegt nur drei Monate unter der Obergrenze des gemilderten Strafrahmens - von dem dargelegten Rechtsfehler beeinflußt worden sein kann, hat der Strafausspruch keinen Bestand.
Maier
Theune
Niemöller
Gollwitzer