Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.03.1987, Az.: 3 StR 52/87
Jugendverfehlung; Jugendstrafrecht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.03.1987
- Aktenzeichen
- 3 StR 52/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 11857
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mannheim - 10.09.1986
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1987, 366
- StV 1987, 307-308
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub
Prozessführer
Friseurlehrling Dino H. aus M., geboren am ... 1967 in F.
Amtlicher Leitsatz
Zu den Voraussetzungen der Beurteilung einer Tat als Jugendverfehlung.
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts,
zu Ziffer 2 auf dessen Antrag,
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 6. März 1987 einstimmig
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 10. September 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, die die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, da das Urteil insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist (§ 349 Abs. 2 StPO).
Keinen Bestand haben kann aber der Strafausspruch. Das Landgericht hat die Anwendung von § 105 JGG hinsichtlich der Taten des Angeklagten, die er fünf und acht Wochen nach Vollendung seines 18. Lebensjahres begangen hat, abgelehnt. Zumindest bei der Frage, ob es sich bei den Taten des Angeklagten um Jugendverfehlungen im Sinne von§ 105 Abs. 1 Ziffer 2 JGG handelt, ist zu besorgen, daß ein Rechtsfehler vorliegt.
Jugendverfehlungen sind in erster Linie Taten, die schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild die Merkmale jugendlicher Unreife aufweisen, jedoch können auch lediglich die Beweggründe der Tat und ihre Veranlassung diese als eine Jugendverfehlung kennzeichnen. Für Jugendliche typisches Verhalten offenbart sich insbesonders in einem Mangel an Ausgeglichenheit, Besonnenheit und Hemmungsvermögen. Es kommt darauf an, ob die konkret begangene Tat auf jugendlichen Leichtsinn, Unüberlegtheit oder soziale Unreife zurückzuführen ist (BGHSt 8, 90; BGH NStZ 1986, 549, 550 m.w.N.). Dabei kann grundsätzlich jede Straftat, auch ein schwerer Gewaltakt, eine Jugendverfehlung sein (BGH NStZ 1986, 550). Ob eine Straftat als Jugendverfehlung zu beurteilen ist, bleibt im wesentlichen Tatfrage, wobei dem Tatrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (BGH a.a.O.). Erforderlich ist grundsätzlich aber, daß das Tatgericht eine umfassende Würdigung der äußeren Tatumstände sowie der Beweggründe des Täters vornimmt (BGH LM Nr. 5 und Nr. 6 zu § 105 JGG). Daran fehlt es hier. Das Urteil beschränkt sich nämlich auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts vor § 105 Abs. 1 Ziffer 2 JGG (UA S. 21). Die Verneinung einer Jugendverfehlung lag jedoch nicht auf der Hand (vgl. dazu BGH StV 1983, 377), da das Landgericht selbst feststellte, auslösend für die Taten des Angeklagten sei der Wunsch gewesen, seine wirtschaftliche Situation zu verbessern. Seine Lehrlingsvergütung reichte nicht aus, die Vorliebe für neue Kleidung und den Erwerb des Führerscheins zu finanzieren (UA S. 5). Es bestand auch Anlaß, die Einstellung des Angeklagten zu seiner Tat zu würdigen. Gegenüber der Jugendgerichtshilfe äußerte er nämlich, "daß so etwas bei Geldmangel schon vorkommen könne" (UA S. 26). Auffällig ist auch das Sammeln von Zeitungsausschnitten über seine Taten (UA S. 15/16).
Da die Entscheidung nach § 105 JGG die Straffrage betrifft (BGHSt 5, 207, 209), unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung nur im Strafausspruch.
Krauth
RiBGH Dr. Ruß ist beurlaubt und daher an der Unterschriftsleistung verhindert. Schmidt
Gribbohm
Detter