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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.03.1987, Az.: 5 StR 596/86

Zeugnisverweigerungsrecht beim einheitlichen Verfahren gegen mehrere Beschuldigte

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.03.1987
Aktenzeichen
5 StR 596/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 20030
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aurich - 28.11.1985

Verfahrensgegenstand

Schwere Brandstiftung u.a.

Prozessführer

Kaufmann Bernhard v. d. P. aus R., geboren am ... 1929 in P.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 3. März 1987
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 28. November 1985 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben,

    1. a)

      soweit der Angeklagte wegen Versicherungsbetruges verurteilt worden ist,

    2. b)

      im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

  2. 2.

    Die weitere Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Versicherungsbetruges und wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

2

1.

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend in seiner Antragsschrift ausgeführt hat, hätte das Landgericht die Zeugin Charlotte K. nach § 52 Abs. 3 StPOüber ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehren müssen. Die Zeugin ist die Ehefrau des Zeugen Siegfried K., der in diesem Verfahren zunächst Mitangeklagter war, gegen den das Verfahren aber später abgetrennt worden ist. Richtet sich ein einheitliches Verfahren gegen mehrere Beschuldigte und steht der Zeuge auch nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach § 52 StPO, so ist er nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verweigerung des Zeugnisses hinsichtlich aller Beschuldigten berechtigt, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (vgl. zuletztUrteil vom 4. November 1986 - 1 StR 498/86 - mit weiteren Nachweisen, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Auf diesem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts beruhen. Der Senat hält es nicht für ausgeschlossen, daß die Zeugin nach einer ordnungsgemäßen Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht von diesem Recht Gebrauch gemacht hätte. Die Aussage der Zeugin war für die Beweiswürdigung im Fall des Versicherungsbetruges von wesentlicher Bedeutung (UA S. 41/42).

3

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. Februar 1987 im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 18. Februar 1987 ist bei dieser Entscheidung berücksichtigt worden.

4

3.

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, klare Ausführungen darüber zu machen, ob der Angeklagte als Anstifter des Zeugen K. (so UA S. 15) oder entsprechend dem Vorwurf der von dem Eröffnungsbeschluß zugelassenen Anklageschrift als sein Mittäter bei dem Versicherungsbetrug tätig geworden ist (so wohl UA S. 59).

Herrmann
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte
Niepel