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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.02.1987, Az.: IX ZR 98/86

Schenkung unter der Auflage der Zahlung einer lebenslänglichen Rente an die Eltern; Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft durch den Ehemann der Beschenkten; Auslegung als zeitlich nur durch den Tod der Rentengläubiger begrenzte Bürgschaft; Ausschluss der Bürgschaftsverpflichtung durch eine verminderte Zahlungsfähigkeit oder das Unvermögen der Hauptschuldnerin; Grundsatz der Akzessorietät der Bürgschaft; Voraussetzungen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage; Wegfall der Haftung des Bürgen bei der Scheidung der Ehe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.02.1987
Aktenzeichen
IX ZR 98/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13603
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 02.04.1986
LG Hannover - 02.07.1985

Fundstellen

  • BB 1987, 1699-1701
  • MDR 1987, 666-667 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 1629-1630 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1987, 945 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1987, 774-776

Prozessführer

Edmund C., M. straße ..., St.

Prozessgegner

Dipl.-Chemiker Gerhard A., K. winkel ..., H.

Amtlicher Leitsatz

Hat sich ein Ehegatte für Schulden des anderen gegenüber dessen Verwandten verbürgt, so kann er sich, wenn die Ehe scheitert, in der Regel nicht mit Erfolg auf Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Bürgschaft berufen.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Fuchs, Gärtner, Winter und Dr. Schmitz
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. April 1986 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 2. Juli 1985 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Tatbestand

1

Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 27. Dezember 1980 schenkte der Kläger "seiner Tochter (der damaligen Ehefrau des Beklagten) ... einen Barbetrag von 100.000 DM ... mit der Auflage, daß sie sich verpflichtet, an ihre Eltern ... als Gesamtgläubiger eine lebenslängliche Rente von 4.000 DM jährlich in monatlichen gleichbleibenden Teilbeträgen zu zahlen. ..."

2

Laut dieser Urkunde erklärte der Beklagte:

"Für die Erfüllung der vorstehend von meiner Ehefrau ... übernommenen Rentenverpflichtung übernehme ich hiermit die selbstschuldnerische Bürgschaft.

..."

3

Als Wertmesser für die Rente war der amtliche Lebenshaltungskostenindex für allgemeine private Haushalte 1976 = 100 vereinbart. Wenn sich der amtliche Lebenshaltungskostenindex gegenüber dem für Juli 1980 ermittelten Index um mehr als 10 % erhöht, so sollte sich die an die Rentenberechtigten zu zahlende Rente entsprechend erhöhen. Die Wertsicherungsklausel ist von der zuständigen Stelle genehmigt.

4

Nach der im ersten Rechtszug nicht bestrittenen Behauptung des Klägers wurde der Barbetrag von 100.000 DM überwiegend für den Erwerb des Hausgrundstücks des Beklagten und seiner Ehefrau in B. verwendet. Die Ehe des Beklagten ist durch Urteil des Familiengerichts vom 24. Oktober 1984 geschieden. Die Tochter des Klägers, die erwerbsbehindert ist und eine Rente (1984 monatlich 431,38 DM) bezieht, wohnt mit ihrem Kind allein in dem von den Eheleuten erworbenen Haus. Der Beklagte betreibt die Teilungsversteigerung.

5

Bis Mai 1985 zahlte der Beklagte aufgrund der Bürgschaft 335 DM monatlich an den Kläger, verweigert aber seither weitere Leistungen, weil mit der Auflösung der Ehe die Geschäftsgrundlage für die Bürgschaft weggefallen sei.

6

Im wesentlichen entsprechend dem Klageantrag und unter Berücksichtigung einer rechnerisch unstreitigen Erhöhung der Rente, die auf einer Änderung des Lebenshaltungsindexes beruht, verurteilte das Landgericht den Beklagten, an den Kläger rückständige 980,19 DM nebst 4 % Zinsen aus 595,56 DM seit 2. April 1985 und aus 384,63 DM ab 28. Mai 1985 sowie ab 1. Juni 1985 monatlich 384,63 DM zu zahlen. Das Oberlandesgericht wies die Klage ab. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat Erfolg.

8

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger den Beklagten aus seiner Bürgschaftsverpflichtung nicht mehr in Anspruch nehmen; denn die Bürgschaft sei nur für den Fall des Fortbestehens der Ehe übernommen worden. An eine Scheidung dieser Ehe hätten die Beteiligten nicht gedacht oder nicht denken wollen. Wäre diese Möglichkeit in Betracht gezogen worden, hätte der Beklagte auf eine entsprechende Einschränkung seiner Bürgschaftsverpflichtung hingewirkt, während der Kläger als Schwiegervater sich einem solchen Wunsch nicht hätte verschließen können.

9

Zu berücksichtigen sei ferner, daß die verminderte Zahlungsfähigkeit oder das Unvermögen des Schuldners - hier der Tochter des Klägers - auch zu einer Einschränkung oder zum Ausschluß der Verpflichtung des Bürgen führen könne. Das sei von den Parteien so gewollt gewesen. Dafür, daß der Beklagte aus anderen, außerhalb der ehelichen und verwandtschaftlichen Beziehungen liegenden Gründen verpflichtet gewesen sein könnte, für die Rentenverpflichtung der Tochter des Klägers einzustehen, sei nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.

10

Im übrigen sei anerkannt, daß die Verpflichtung des Bürgen entfallen könne, wenn die Voraussetzungen und gemeinsamen Erwartungen, die die Parteien bei Vertragsschluß gehabt hätten, durch besondere Umstände weggefallen seien oder sich maßgeblich verändert hätten. Die bewußte Risikoübernahme durch die Bürgschaft ändere jedoch nichts daran, daß in den Fällen, in denen die Parteien Umstände zur Geschäftsgrundlage gemacht hätten, die außerhalb des Bürgschaftsrisikos liegen, eine Abänderung des Vertrages möglich sei. Im vorliegenden Fall habe der Kläger seiner Tochter den Barbetrag von 100.000 DM geschenkt. Er sei dem Anfangsvermögen zuzurechnen. Die Bürgschaft des Beklagten für die Rentenverpflichtung seiner Frau sei allein deswegen erfolgt, weil er als Ehemann der Tochter des Klägers gegenüber unterhaltspflichtig gewesen sei. Das Landgericht habe verkannt, daß der Beklagte nur wegen seiner Ehe mit der Tochter des Klägers für deren Schuld einzustehen habe. Dieser außerhalb des normalen Bürgschaftsrisikos liegende Grund sei mit Beendigung der Ehe weggefallen. Der Fortfall der Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten führe auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers noch bringe sie dem Beklagten ungerechtfertigte Vorteile: Der Kläger erhalte zum Ausgleich für den Wegfall der Zahlungen des Beklagten einen zahlungsfähigeren Schuldner, seine Tochter. Der Beklagte werde lediglich von der Pflicht frei, für die Rente des Klägers einstehen zu müssen. Einen Vermögenszuwachs in Form des durch die Schenkung mitfinanzierten Hauses habe der Beklagte nicht; denn der vom Kläger gegebene Barbetrag stehe seiner Tochter vorab zu, die Lasten des Hauses finanziere der Beklagte. Bei einer Teilungsversteigerung oder anderweitigen Auseinandersetzung fließe dem Beklagten mithin nur das zu, was er selbst aufgewendet habe. Seinen Anspruch gegen seine frühere Ehefrau aus § 774 BGB könne er nur bei überfließendem Vermögen der Tochter des Klägers realisieren (§ 394 BGB).

11

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Das Berufungsgericht hat nicht nur wesentlichen Vortrag der Parteien unberücksichtigt gelassen und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien unzutreffend bewertet, sondern auch die rechtlichen Voraussetzungen verkannt, unter denen hier allein ein Ende der Bürgschaftsverpflichtung seit dem Scheitern der Ehe des Beklagten hätte angenommen werden können.

12

1.

Der Wortlaut der Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten ist eindeutig. Nach dem Text des Vertrags vom 27. Dezember 1980 und seinem objektiven Erklärungswert hat der Beklagte ohne Einschränkung und ausnahmslos für die Erfüllung des Rentenversprechens der Tochter des Klägers einzustehen (§ 765 BGB). Davon geht letztlich auch das Berufungsgericht aus. Seine Meinung, der Beklagte habe die Bürgschaft dennoch nur für den Fall, daß seine Ehe mit der Tochter des Klägers fortbestehe, übernommen und sei demnach mit der Scheidung der Ehe von seiner Bürgschaftsverpflichtung frei geworden, wäre nur dann richtig, wenn es einen dahingehenden übereinstimmenden inneren Willen der Parteien, der dann dem erklärten vorgehen würde, hätte feststellen können (vgl. BGHZ 86, 41, 46 [BGH 08.12.1982 - IVa ZR 94/81]; BGH, Urt. v. 26. Oktober 1983 - IVa ZR 80/82, NJW 1984, 721 [BGH 26.10.1983 - IVa ZR 80/82]; v. 23. Januar 1986 - IX ZR 46/85, NJW 1986, 1681, 1683, jeweils mit Nachweisen). Eine solche Feststellung ist der Würdigung des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen und nach dem Sachvortrag der Parteien, selbst des Beklagten, der nur Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend macht, ausgeschlossen.

13

a)

Eine einseitige Auffassung des Beklagten, daß er sich nur für die Dauer der Ehe verpflichte, wäre allenfalls dann erheblich geworden, wenn er seine Bürgschaftserklärung wegen Irrtums nach § 119 BGB angefochten hätte. Das hat er jedoch nicht getan. Deshalb ist allein entscheidend, daß der Kläger die für ihn bestimmte Erklärung des Beklagten im Vertrag vom 27. Dezember 1980 nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsanschauung als eine zeitlich nur durch den Tod der Rentengläubiger begrenzte Bürgschaft verstehen durfte (vgl. Senatsurt. v. 23. Januar 1986, aaO).

14

b)

Falsch ist die Meinung des Berufungsgerichts, eine verminderte Zahlungsfähigkeit oder das Unvermögen der Hauptschuldnerin, die verbürgte Verbindlichkeit zu erfüllen, könne zu einer Einschränkung oder zu einem Ausschluß der Verpflichtung des Bürgen führen. Zweck der gesetzlichen Regelung der Bürgschaft ist die einseitige Sicherung des Gläubigers. Der Bürge hat gerade für den Fall des Unvermögens des Hauptschuldners für die Erfüllung der verbürgten Forderung einzustehen. Die vom Berufungsrichter angeführten Literaturstellen (Staudinger/Horn BGB 12. Aufl. § 767 Rdnr. 8, 21; § 768 Rdnr. 12; Palandt/Thomas BGB 46. Aufl. § 765 Anm. 3 b) betonen den Grundsatz der Akzessorietät der Bürgschaft. Danach ist die Verpflichtung des Bürgen vom Bestehen und vom Umfang der verbürgten Hauptschuld abhängig. Daß die Rentenverpflichtung der Tochter des Klägers bereits untergegangen sei oder vor dem Tod ihrer Eltern erlöschen werde, nimmt angesichts des klaren Vertrags vom 27. Dezember 1980 auch das Berufungsgericht nicht an.

15

2.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht vor.

16

Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird gebildet durch die nicht zum Vertragsinhalt erhobenen, aber beim Vertragsschluß zutage getretenen, dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen des einen Vertragsteils oder durch die gemeinsamen Vorstellungen beider Teile vom Vorhandensein oder künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille auf diesen Vorstellungen aufbaut. Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage ist allerdings kein Raum, wenn nach der vertraglichen Regelung derjenige das Risiko zu tragen hat, der sich auf die Störung beruft (BGHZ 74, 370, 372, 373). Bei einer Haftungsübernahme für fremde Schulden ist deshalb an die Bejahung eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein strenger Maßstab anzulegen. Denn bei solchen Geschäften übernimmt der eine Teil schlechthin und uneingeschränkt das Risiko, daß der Schuldner bei Fälligkeit der Schuld leistungsfähig ist (BGH, Urt. v. 16. März 1983 - VIII ZR 347/81, NJW 1983, 1850 = ZIP 1983, 665). Damit sind aber seltene Ausnahmefälle nicht ausgeschlossen, in denen die Vertragsparteien Umstände außerhalb des Bürgschaftsrisikos zur Geschäftsgrundlage gemacht haben (BGH Urt. v. 9. Oktober 1974 - VIII ZR 190/73, DB 1974, 2244 [BGH 09.10.1974 - VIII ZR 190/73] = WM 1974, 1127, 1128; BGHZ 88, 185, 191) [BGH 14.07.1983 - IX ZR 40/82]. Dafür, daß ein solcher Ausnahmefall hier vorliegt, fehlt im Vortrag der Parteien, insbesondere auch des Beklagten, irgendein Anhalt.

17

a)

Die Erwartung der am Vertrag vom 27. Dezember 1980 Beteiligten, daß die Ehe Bestand haben werde, reicht nicht aus für die Annahme, der Geschäftswille auch des Klägers habe auf einer derart unsicheren Erwartung aufgebaut.

18

b)

Eine etwaige Vorstellung des Beklagten, nach einem Scheitern der Ehe nicht mehr haften zu müssen, ist nicht Grundlage des Geschäftswillens des Klägers geworden. Dafür sind zwei sich aus dem Sachstand ergebende Gründe maßgebend:

19

(1) Das Berufungsgericht stellt nicht fest, daß der Kläger die Vorstellung des Beklagten, seine Haftung werde mit dem Scheitern der Ehe enden, erkannt habe.

20

(2) Wenn ein solcher Vorbehalt des Beklagten erkennbar gewesen wäre, könnte er die Geschäftsgrundlage der Bürgschaft gebildet haben, sofern Handlungen oder Äußerungen des Klägers dessen mit der des Beklagten übereinstimmende Vorstellung über ein vorzeitiges Ende der Bürgschaft angezeigt hätten. Ein solches Verhalten des Klägers ist weder festgestellt noch behauptet.

21

c)

Soweit der Tatrichter auf Umstände als Geschäftsgrundlage abhebt, die nach seiner Auffassung außerhalb des Bürgschaftsrisikos liegen, verkennt er die wirtschaftliche Bedeutung der angesprochenen tatsächlichen Verhältnisse und würdigt den Vortrag der Parteien unvollständig und unzutreffend. Richtig ist nur, daß eine Schenkung des Klägers dem Anfangsvermögen seiner Tochter gemäß § 1374 Abs. 2 BGB zuzurechnen, also nicht als Zugewinn auszugleichen wäre. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht seine Auffassung begründen will, daß die familienrechtliche Beziehung zu seinem Schwiegervater der eigentliche Grund für die Bürgschaft gewesen sei und daß dieser Grund außerhalb des Bürgschaftsrisikos liege, sind jedoch rechtlich verfehlt und zudem aus dem Vortrag der Parteien nicht abzuleiten.

22

aa)

Selbst wenn allein die familienrechtlichen Bindungen zu seiner Frau, nicht zum Kläger, den Beklagten veranlaßt hätten, die Bürgschaft einzugehen, könnte daraus ein Wegfall der Haftung des Bürgen bei der Scheidung der Ehe nicht begründet werden. In der Inanspruchnahme des Beklagten nach dem Scheitern der Ehe verwirklicht sich gerade das Bürgschaftsrisiko, das der Beklagte am 27. Dezember 1980 eingegangen ist. Sollte sich der Beklagte vorgestellt haben, daß seine Inanspruchnahme nach Scheitern der Ehe außerhalb des im Vertrag vom 27. Dezember 1980 übernommenen Risikos liege, so wäre das, wie bereits dargelegt, unerheblich.

23

bb)

Sonstige außergewöhnliche Umstände, aus denen sich ergeben könnte, daß die Haftung des Beklagten seit der Scheidung seiner Ehe nicht mehr von dem seiner Bürgschaft innewohnenden Risiko erfaßt werde und zu einem mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbaren Ergebnis führe, das eine Anpassung der Bürgenpflicht an die neuen Personenstandsverhältnisse erst rechtfertigen würde (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 1984 - VIII ZR 152/83, NJW 1985, 313, 314) [BGH 10.10.1984 - VIII ZR 152/83], hat der Beklagte nicht dargelegt:

24

Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien im ersten Rechtszug haben der Beklagte und seine Frau ein Hausgrundstück in B., nach der Vermutung des § 742 BGB zu gleichen Miteigentumsanteilen, erworben und dazu die vom Kläger geschenkten 100.000 DM überwiegend verwendet. Dieser in der Berufungserwiderung wiederholten Darstellung hat der Beklagte nicht widersprochen und sie auch seiner Revisionserwiderung zugrunde gelegt. Zugunsten des Beklagten ist zu unterstellen, daß er die übrigen Kosten der Finanzierung getragen hat, wie er sie nach dem vorgelegten Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 29. März 1985 heute noch in Höhe von 1.603 DM monatlich trägt. Die Voraussetzungen, unter denen Zugewinn auszugleichen wäre, sind nicht dargelegt und den Erwägungen des Berufungsgerichts auch nicht zu entnehmen. Der Beklagte betreibt die Teilungsversteigerung des Hausgrundstücks. Nach alledem fehlt ein Grund für die Annahme, daß die Inanspruchnahme des Beklagten nicht in dem Bürgschaftsvertrag vom 27. Dezember 1980 innewohnenden Risiko begründet und deshalb treuwidrig oder auch nur unbillig sei.

25

III.

Der Beklagte leugnet nicht mehr, daß der Kläger als Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB Leistung an sich verlangen kann (vgl. dazu Senatsurt. v. 29. April 1986 - IX ZR 145/85, ZIP 1986, 787, 790 m.w.N.). Ebenso beanstandet der Beklagte nicht die Berechnung der Rückstände und die Höhe der ab 1. Juni 1985 nach dem Vertrag vom 27. Dezember 1980 fälligen Monatsbeträge (384,63 DM). Die Voraussetzungen einer Klage auf künftige Leistung nach §§ 257, 258 ZPO sind gegeben, weil der Beklagte als selbstschuldnerischer Bürge für die monatlich fällig werdenden Rentenverpflichtungen der auf nicht absehbare Zeit erwerbsunfähigen Hauptschuldnerin einzustehen hat und die Geldforderung des Klägers nicht von einer Gegenleistung abhängig ist. Danach hat das Landgericht den Beklagten zu Recht verurteilt. Die Berufung gegen sein Urteil wird deshalb zurückgewiesen.

Merz
Fuchs
Gärtner
Winter
Schmitz