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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.02.1987, Az.: III ZR 164/85

Rechtsnatur und Kündbarkeit eines Belegarztvertrags

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.02.1987
Aktenzeichen
III ZR 164/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 15019
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 30.05.1985 - AZ: 12 U 4756/84

Prozessführer

Firma H. KG BSB-Sanatoriumsgesellschaft mbH & Co,
vertreten durch die BSB-Sanatoriums GmbH, diese
vertreten durch ihre Geschäftsführer Karl L. und Gottfried Li., G. Straße ..., B.

Prozessgegner

Facharzt für Orthopädie Dr. med. Wolfgang Go., Ho. damm ..., B.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
am 26. Februar 1987
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
(Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. Mai 1985 - 12 U 4756/84 - wird nicht angenommen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin 5/6 und der Beklagte 1/6 zu tragen.

Streitwert: 50.000 DM (davon entfallen 8.300 DM auf die Anschlußrevision).

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).

2

1.

Zur Rechtsnatur und Kündbarkeit eines Belegarztvertrags hat der Senat in seinem Urteil vom 28. Februar 1972 (III ZR 212/70 = NJW 1972, 1128) Stellung genommen; vgl. auch Senatsurteil vom 8. Juli 1982 - III ZR 204/80 = NJW 1982, 2603 [BGH 08.07.1982 - III ZR 204/80] und Senatsbeschluß vom 22. Januar 1987 - III ZR 67/86 -). Die dort ausgesprochenen Grundsätze bedürfen keiner Weiterentwicklung.

3

Danach handelt es sich bei dem Belegarztvertrag um einen Dauervertrag atypischen Inhalts, auf den grundsätzlich die für Dauerverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffenen, im wesentlichen übereinstimmenden Kündigungsbestimmungen der §§ 553, 626, 723 BGB entsprechend anzuwenden sind, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist. Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder zur Unzeit kann das Vertragsverhältnis nur gekündigt werden, wenn dem Kündigenden ein wichtiger Grund zur Seite steht. Ob ein solcher vorliegt, ist im wesentlichen Tatfrage und vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht von richtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist und nicht gegen Erfahrungssätze, Verfahrensregeln oder Denkgesetze verstoßen hat. Liegt ein wichtiger Grund nicht vor, so ist bei der Kündigung des Vertragsverhältnisses eine angemessene Frist einzuhalten. Die Bemessung dieser Frist ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und vom Revisionsrichter nur in dem Rahmen zu prüfen, der hinsichtlich der Frage des wichtigen Kündigungsgrundes aufgezeigt worden ist.

4

2.

Die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien habe ein Belegarztvertrag bestanden, den der Beklagte im Streitfall nur unter Einhaltung einer angemessenen Frist habe kündigen können, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

5

Die Frage, welche Kündigungsfrist als angemessen anzusehen ist, ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Dabei ist auf die Eigenart des Vertrages und die Interessen der Parteien Bedacht zu nehmen. Maßgebend sind die Umstände im Zeitpunkt der Kündigung. Hierbei handelt es sich nicht um eine "ergänzende Vertragsauslegung"; denn eine Vertragslücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen wäre, liegt nicht vor.

6

Das Berufungsgericht hat eine Kündigungsfrist von "annähernd vier Monaten" als angemessen angesehen. Dagegen wendet sich die Revision vergeblich. Der Senat hat zwar im Urteil vom 28. Februar 1972 (aaO) und im Beschluß vom 22. Januar 1987 (aaO) jeweils die von den Berufungsgerichten angenommenen Kündigungsfristen von sechs Monaten gebilligt. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, daß eine kürzere Frist in jedem Fall rechtlich bedenklich wäre. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an. Deshalb ist es auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den von der Klägerin vorgelegten "Grundsätzen für die Gestaltung von Verträgen zwischen Krankenhausträgern und Belegärzten" und der "Beratungs- und Formulierungshilfe für den Abschluß eines Belegarztvertrages" - die beide nicht Gegenstand des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages geworden sind - nur Auslegungshinweise entnommen hat. Die vom Berufungsgericht für angemessen erachtete Kündigungsfrist von "annähernd vier Monaten" mag zwar etwas kurz erscheinen, sie ist aber revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht ist von richtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen und hat auch nicht gegen Verfahrensregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen. Daß es die Interessen des Beklagten einseitig zu Lasten der Klägerin bevorzugt habe, läßt sich nicht sagen.

7

Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe bereits am 6. Juli 1983 den Belegarztvertrag gekündigt, ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht gehalten gewesen, die Klägerin darauf hinzuweisen, daß es - abweichend vom Landgericht - möglicherweise einen früheren Kündigungszeitpunkt annehmen werde.

8

Da auch im übrigen das angefochtene Urteil einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen läßt, muß die Revision im Ergebnis erfolglos bleiben.

9

Durch die Nichtannahme der Revision der Klägerin verliert die unselbständige Anschlußrevision des Beklagten ihre Wirkung (§ 556 Abs. 2 Satz 4 ZPO); die Kosten des Revisionsverfahrens fallen beiden Parteien im Verhältnis der Werte von Revision und Anschlußrevision zur Last (entspr. §§ 97, 92 ZPO; BGHZ 80, 146).

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 50.000 DM (davon entfallen 8.300 DM auf die Anschlußrevision).

Krohn,
Kröner,
Boujong,
Engelhardt,
Werp