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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.02.1987, Az.: VIII ZR 88/86

Verwaltungsbehörde; Behördliche Genehmigung; Mietobjekt; Vertragsgemäßer Gebrauch; Mietvertrag; Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.02.1987
Aktenzeichen
VIII ZR 88/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13580
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • GmbH-Report 1987, R 61 (Kurzinformation)
  • MDR 1987, 753 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1987, 906-907 (Volltext mit amtl. LS)
  • WuM 1987, 315 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Solange die Verwaltungsbehörde die erneute Erteilung der Genehmigung für die Wiederbenutzung von Gaststättenräumen, die außerhalb des Mietgebrauchs durch Brand unbenutzbar geworden waren, versagt, ist der vertragsmäßige Gebrauch des Mietobjekts insgesamt aufgehoben, auch wenn nur noch restliche Wiederherstellungsarbeiten ausstehen.

2. Will der Vermieter eines außerhalb des Mietgebrauchs durch Brand unbenutzbar gewordenen Mietobjekts den Verlust des Anspruchs auf den Mietzins oder eine Kündigung des Mieters vermeiden, so muß er den vertragsgemäßen Zustand auch dann wiederherstellen, wenn im Mietvertrag Instandsetzung und Instandhaltung des Mietobjekts sowie Schönheitsreparaturen grundsätzlich auf den Mieter abgewälzt worden sind.