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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.02.1987, Az.: IVa ZB 20/86

Aufhebung der Bindung des Rechtsmittelführers an das bisherige Fristende; Auslassen des in der Urschrift angegebenen neuen Fristendes in der Ausfertigung der Verfügung; Bindung an das neue Fristende, wenn dieses in der zugestellten Ausfertigung fehlt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.02.1987
Aktenzeichen
IVa ZB 20/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 13571
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 25.06.1986
LG München I

Fundstellen

  • MDR 1987, 651 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1987, 1277 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Rechtsanwalt Dr. Hans G. L., N. Str. 25-27, M.

Prozessgegner

Kaufmann Hans Heinrich D., H. D.straße 24, K.

Amtlicher Leitsatz

Wird bei der Ausfertigung einer Verfügung, durch die der Vorsitzende die Frist zur Begründung eines Rechtsmittels verlängert hat, versehentlich das in der Urschrift angegebene neue Fristende ausgelassen, so wird durch die Übersendung dieser Ausfertigung zwar die Bindung des Rechtsmittelführers an das bisherige Fristende aufgehoben, eine Bindung an das neue Fristende aber nicht begründet (im Anschluß an BGHZ 4, 389, 399;  14, 148, 150).

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der Zivilsenat IVa des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter
am 25. Februar 1987
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Juni 1986 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Behandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts München I, durch das er zur Zahlung von 40.100 DM verurteilt wurde, mit einem am 17. Februar 1986 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Nachdem er Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis "ca. 1.06.1986" beantragt hatte, verfügte der Vorsitzende des zuständigen Senats in den Akten eine Fristverlängerung bis zum 20. Mai 1986 (Bl. 81 d.A.). Infolge eines Kanzleiversehens erhielt die Verlängerungsverfügung in der Ausfertigung folgenden Wortlaut:

"Die Frist zur Begründung der Berufung wird bis einschließlich ... verlängert."

2

In dieser Fassung wurde die Verlängerungsverfügung dem - als Anwalt sich selbst vertretenden - Beklagten am 5. März 1986 übersandt. Am 30. Mai 1986 ging die vom 27. Mai 1986 datierende Berufungsbegründung beim Berufungsgericht ein.

3

Durch den im Tenor genannten Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen; in den Gründen hat es ausgeführt, daß kein Anlaß bestehe, dem Beklagten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. In seiner gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO zulässigen, auch form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde macht der Beklagte in erster Linie geltend, daß er die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt habe; hilfsweise bittet er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

4

Das Rechtsmittel ist begründet.

5

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes enthält die Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist zwei Anordnungen, nämlich einmal die Entbindung von dem ursprünglichen Schlußtermin und zum anderen die Festsetzung eines neuen Endtermins (BGHZ 4, 389, 399;  14, 148, 150). Die Wirksamkeit dieser beiden Anordnungen ist gesondert zu prüfen. Zwar setzt die Bestimmung eines neuen Endtermins notwendigerweise voraus, daß der alte Endtermin aufgehoben worden ist; dagegen hat die Unwirksamkeit der Bestimmung des neuen Endtermins nicht stets die Unwirksamkeit der Entbindung von dem bisherigen Endtermin zur Folge. Der Bundesgerichtshof hat es daher in den beiden genannten Entscheidungen für zulässig gehalten, die Wirksamkeit der Entbindung von der bisherigen Rechtsmittelbegründungsfrist zu bejahen und gleichzeitig die Wirksamkeit der Bestimmung des neuen Endtermins offen zu lassen.

6

Der Vorsitzende des Berufungsgerichts wollte mit seiner Verfügung vom 4. März 1986 den Beklagten von der Einreichung eines Begründungsschriftsatzes innerhalb der bis zum 17. März 1986 laufenden ursprünglichen Frist entbinden und gleichzeitig eine neue Frist bis zum 20. Mai 1986 setzen. Die Geschäftsstelle hat jedoch nur den ersten Teil der Verlängerungsverfügung ordnungsgemäß ausgefertigt und dem Beklagten mitgeteilt. Aus dem ihm zugesandten Schriftstück konnte er entnehmen, daß der Vorsitzende eine Verlängerung bewilligt, d.h. also, den bisherigen Endtermin aufgehoben hatte. Der neue Endtermin wird jedoch in der Ausfertigung nicht genannt; aus ihr ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für dessen Berechnung. Der zweite Teil der Verlängerungsverfügung, die Bestimmung des neuen Endtermins, ist demnach überhaupt nicht - nicht etwa nur unvollkommen - ausgefertigt und mitgeteilt worden. Der Beklagte war daher von dem Zeitpunkt an, in dem die Ausfertigung an ihn abgesandt wurde, nicht mehr gehalten, die gesetzliche Berufungsbegründungsfrist einzuhalten; er war aber auch nicht an die vom Vorsitzenden festgesetzte neue, bis zum 20. Mai 1986 laufende Frist gebunden. Die am 30. Mai 1986 beim Berufungsgericht eingegangene Berufungsbegründung war demnach nicht verspätet.

7

Da der Beklagte demnach die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt hatte, ist das Wiedereinsetzungsbegehren gegenstandslos.

Dr. Hoegen
Dehner