Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.02.1987, Az.: 2 StR 35/87
Voraussetzungen für die Annahme eines besonders schweren Falles der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.02.1987
- Aktenzeichen
- 2 StR 35/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 19884
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kassel - 13.10.1986
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Prozessführer
Student Hans-Georg Z. aus K., geboren am ... 1959 in A.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 25. Februar 1987
gemäß § 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Das Verfahren wird auf den Vorwurf beschränkt, der Angeklagte habe seine Kamera zur Verfügung gestellt, um anderen den Erwerb von Haschisch zu ermöglichen.
- 2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 13. Oktober 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilten Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Der Strafausspruch kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil sich der Schuldumfang durch die teilweise Einstellung des Verfahrens geändert hat. Bei der erneuten Zumessung der Strafe wird zu beachten sein, daß bei der Entscheidung, ob ein besonders schwerer Fall der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vorliegt, es auf den Tatbeitrag des Gehilfen selbst ankommt, also darauf, ob die den Vorwurf der Beihilfe begründende Unterstützung des Ankaufs des Betäubungsmittels bei Berücksichtigung des Gewichtes der Haupttat einen besonders schweren Fall der Beihilfe darstellt (vgl. BGH StV 1985, 411 m.w.Nachw.). In diesem Zusammenhang wird es unerläßlich sein, Feststellungen über den Wert der zur Bezahlung des Haschischs zur Verfügung gestellten Kamera zu treffen."
Dem stimmt der Senat zu.
Meyer
Maier
Niemöller
Gollwitzer