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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.02.1987, Az.: IVb ZB 112/85

Versorgungsausgleich; Unterhalt durch einen Ehepartner; Studium; Mitarbeit zum Familienunterhalt; Nachehelicher Unterhalt; Ausschluss des Versorgungsausgleichs ; Aufnahme eines Studiums als grobe Verletzung der Pflicht zur Beitragung zum Familienunterhalt ; Grob unbillige Inanspruchnahme der Verpflichteten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.02.1987
Aktenzeichen
IVb ZB 112/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13437
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 18.09.1985
AG Lübbecke - 02.05.1985

Fundstelle

  • NJW-RR 1987, 578-580 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Versorgungsausgleich zwischen Eheleuten kann ausgeschlossen werden, wenn ein Ehepartner alleine über Jahre hinweg den Unterhalt der Familie bestritten hat, der andere Teil aber noch immer ohne Abschluß studiert und selbst keine Leistungen weder in Geld noch durch Mitarbeit zum Familienunterhalt erbrachte.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp
am 18. Februar 1987
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluß des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. September 1985 teilweise aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Lübbecke vom 2. Mai 1985 zu Ziffer 3 (Versorgungsausgleich) wie folgt abgeändert:

Zu Lasten der Anwartschaft der Antragstellerin auf Beamtenversorgung gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen (Landesamt für Besoldung und Versorgung, Pers. Nr.: ...154) werden auf dem Versicherungskonto Nr. ... 039 des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 190 DM, bezogen auf den 31. Mai 1984, begründet.

Im übrigen werden die Rechtsmittel der Antragstellerin zurückgewiesen.

Bei der Kostenentscheidung des Amtsgerichts hat es sein Bewenden. Die in den Rechtsmittelzügen entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Parteien trägt zu 3/4 die Antragstellerin, zu 1/4 der Antragsgegner. Außergerichtliche Kosten der weiteren Beteiligten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 4.704 DM.

Gründe

1

I.

Die im Jahre 1946 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1942 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 19. Februar 1970 geheiratet. Aus der Ehe ist eine Tochter hervorgegangen. Am 15. Juni 1984 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.

2

Die Ehefrau war während der Ehe als Realschullehrerin berufstätig. Daraus hat sie in der Ehezeit (1. Februar 1970 bis 31. Mai 1984, § 1587 Abs. 2 BGB) eine Anwartschaft auf Beamtenversorgung in Höhe von - bezogen auf das Ende der Ehezeit - monatlich 792,59 DM erworben. Der Ehemann, vormals Zeitsoldat, studierte von 1969 bis 1971 Germanistik, Publizistik und Geschichte, sodann bis 1979 Jurisprudenz. Einen Studienabschluß erreichte er nicht. Seit März 1983 ist er als arbeitslos gemeldet. In der Ehezeit hat er lediglich Rentenanwartschaften in Höhe von - bezogen auf das Ende der Ehezeit - 8,50 DM erworben.

3

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der Anwartschaft der Ehefrau auf Beamtenversorgung auf dem Versicherungskonto des Ehemannes Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 392 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, begründet hat. Die Beschwerde, die die Ehefrau gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich eingelegt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde hält die Ehefrau daran fest, daß der Versorgungsausgleich nach § 1587c Nr. 3 oder Nr. 1 BGB zumindest teilweise ausgeschlossen sei.

4

II.

Das Rechtsmittel führt zu einem Teilerfolg.

5

1.

Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Überprüfung stand, soweit das Oberlandesgericht einen Ausschluß oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 3 BGB abgelehnt hat. Nach dieser Bestimmung findet der Versorgungsausgleich nicht statt, soweit der Berechtigte während der Ehe längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat. Diese Voraussetzungen hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsfehler verneint.

6

Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts ging die gemeinsame Lebensplanung der Parteien dahin, daß sich der Ehemann vorerst ganz seinem (auswärtigen) Studium widmen und die Ehefrau während dieser Zeit voll berufstätig sein sollte. Wie das Oberlandesgericht weiter festgestellt hat, ist es bei dieser Absprache, die zunächst bis etwa 1973/74 gelten sollte, im Anschluß an den Studienwechsel des Ehemannes, der im Einvernehmen mit der Ehefrau vorgenommen wurde, bis zum Jahre 1979 verblieben. Erst zu diesem Zeitpunkt habe sich die Ehefrau aus jener Absprache gelöst, indem sie zum Ausdruck gebracht habe, daß nun mit dem Studium des Ehemannes Schluß sein müsse und er eine Berufstätigkeit aufnehmen möge.

7

a)

Auf dem Boden dieser Feststellungen scheidet eine Unterhaltspflichtverletzung des Ehemannes für die Zeit bis 1979 aus. Ehegatten regeln ihre Angelegenheiten im gegenseitigen Einvernehmen. Sie können sich auch dahin verständigen, daß einer von ihnen zugunsten eines Studiums bis auf weiteres von Erwerbstätigkeit und Haushaltsführung freigestellt sein soll. Er verletzt dann seine ihm gegenüber dem anderen Teil obliegenden Verpflichtungen nur für den Fall, daß er hinter dessen Rücken das Studium nicht ernsthaft betreibt. Daß der Fall so läge, hat das Oberlandesgericht aber ausdrücklich verneint. Es hat nach Anhörung der Parteien keine Anhaltspunkte dafür gesehen, daß der Ehemann das Studium nur vorgeschoben und nicht ernsthaft vorgehabt habe, es zum Abschluß zu bringen. Soweit die weitere Beschwerde hierzu eine andere Meinung vertritt, unternimmt sie den ihr verschlossenen Versuch, die Wertung des Tatrichters durch ihre eigene zu ersetzen.

8

Auch im Verhältnis zu dem Kind der Parteien ist eine Unterhaltspflichtverletzung des Beklagten bis zum Jahre 1979 nicht zu erkennen. Als Student war er zu Unterhaltsleistungen für das Kind nicht in der Lage. Da die Parteien darüber einig waren, daß der Unterhalt des Kindes vorerst aus dem Einkommen der Ehefrau bestritten werden sollte und dieses dafür ausreichte, war er auch nicht gehalten, mit Rücksicht auf die Unterhaltsbedürfnisse des Kindes eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

9

b)

Für die Zeit ab 1979 - nach der Aufgabe des Studiums - ist allerdings mit dem Oberlandesgericht davon auszugehen, daß der Ehemann nunmehr seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, verletzt hat, weil er nicht mit dem gebotenen Nachdruck um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht war, wie etwa auch darin zu Tage tritt, daß er sich erst im März 1983 als arbeitslos gemeldet hat. Das Oberlandesgericht hat jedoch diese Unterhaltspflichtverletzung des Ehemannes ohne Rechtsfehler nicht als "gröblich" im Sinne des § 1587c Nr. 3 BGB angesehen. Nach der Rechtsprechung des Senats setzt eine "gröbliche" Unterhaltspflichtverletzung voraus, daß über die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht hinaus weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen Verhalten ein besonderes Gewicht verleihen, etwa wenn die Unterhaltsberechtigten dadurch, was ihren Lebensbedarf anlangt, in ernsthafte Schwierigkeiten geraten sind (Senatsbeschlüsse vom 5. Oktober 1983 - IVb ZB 81/82 - nicht veröffentlicht, vom 26. März 1986 - IVb ZB 37/83 - FamRZ 1986, 658, 660 und BGHR BGB 1587c N. 3 gröbl. Verletzung 1). Hiernach hat das Oberlandesgericht zutreffend darauf abgehoben, daß die Familie der Parteien zu keiner Zeit in finanzielle Schwierigkeiten geraten ist. Soweit die weitere Beschwerde darauf verweist, daß dies nur dem besonderen Einsatz der Ehefrau zu verdanken sei, hat das Oberlandesgericht das durchaus gesehen. Es hat indessen verneint, daß die Ehefrau dadurch ins Gewicht fallende Nachteile erlitten habe, und ihr vorgehalten, daß sie den Ehemann nicht energisch genug gedrängt habe, endlich eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Unter diesen Umständen, die die Beschwerde in tatsächlicher Hinsicht nicht in Frage stellt, ist die tatrichterliche Beurteilung, daß die Unterhaltspflichtverletzung des Ehemannes nicht "gröblich" gewesen sei, rechtlich nicht zu beanstanden.

10

2.

Indessen hält die angefochtene Entscheidung der Überprüfung nicht in vollem Umfange stand, soweit es um die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 1 BGB geht.

11

a)

Das Oberlandesgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß bei der Prüfung, ob die Inanspruchnahme des Verpflichteten i.S. des § 1587c Nr. 1 BGB grob unbillig wäre, gegebenenfalls auch auf Umstände zurückgegriffen werden dürfe, die an sich in den Anwendungsbereich von § 1587c Nr. 3 BGB fallen. Das ist unter den Gegebenheiten des Falles nicht zu beanstanden. § 1587c Nr. 1 BGB ist ein Auffangtatbestand für sämtliche Fälle, in denen die starre Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einem grob unbilligen Ergebnis führen würde (vgl. BGHZ 74, 38, 83), und überlagert in diesem Sinne die nachfolgenden Ziffern der Vorschrift. Zwar vermögen Umstände, die in den Anwendungsbereich des § 1587c Nr. 3 (oder Nr. 2) BGB fallen, dort aber nicht ausreichen, für sich allein eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 1 BGB nicht zu rechtfertigen. Jedoch können sie in Verbindung mit weiteren Umständen dazu führen, daß der Versorgungsausgleich nach § 1587c Nr. 1 BGB ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.

12

b)

Das Oberlandesgericht hat es aus folgenden Gründen abgelehnt, von der Härteregelung des § 1587c Nr. 1 BGB Gebrauch zu machen: Es lasse sich nicht feststellen, daß der Ehemann seine Pflichten aus der ehelichen Lebensgemeinschaft so schwerwiegend verletzt habe, daß der Versorgungsausgleich schon deshalb zu versagen sei. Seine Schwierigkeiten im Studium seien nach dem Eindruck, den er bei seiner persönlichen Anhörung hinterlassen habe, in seinem Wesen angelegt. Von daher sei die gemeinsame Lebensplanung beider Parteien zum Scheitern verurteilt gewesen und könne das Fehlschlagen dieser Lebensplanung nicht dem Ehemann allein angelastet werden. Für ihre Behauptung, daß der Ehemann im Übermaß dem Alkohol zugesprochen habe, habe die Ehefrau keine nachprüfbaren Einzelheiten angegeben. Der Versorgungsausgleich sei auch nicht deshalb herabzusetzen, weil sich sonst eine unausgewogene Versorgungslage der Parteien ergebe. Soweit die Ehefrau darauf verweise, daß der Ehemann ein größeres Erbe, nämlich einen Anteil an einem Geschäftshaus, zu erwarten habe, sei zu unsicher, ob und wieviel er erben werde. Auch daß er durch den Versorgungsausgleich zusammen mit seinen vor der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften auf eine Versorgung von - bezogen auf das Ende der Ehezeit - 555,60 DM monatlich komme, während der Ehefrau, bezogen auf das Ende der Ehezeit, nur eine Versorgungsanwartschaft in Höhe von 400,40 DM monatlich verbleibe, begründe keine grobe Unbilligkeit i.S. des § 1587c Nr. 1 BGB, wenn man bedenke, daß die Ehefrau durch den Versorgungsausgleich in ihren gegenwärtigen Lebensverhältnissen nicht betroffen werde und ihre Versorgungsanwartschaft in ihrem Beruf als Realschullehrerin noch erheblich ausbauen könne, der Ehemann aber ohne Berufsabschluß dastehe und es schwer haben werde, einen Arbeitsplatz zu finden, der es ihm ermögliche, weitere Versorgungsanwartschaften zu erwerben. Da er keinen Studienabschluß erreicht habe, könne man den Fall auch nicht denjenigen zurechnen, in denen der den Versorgungsausgleich in Anspruch nehmende Ehegatte dem anderen seine soziale Stellung zu verdanken habe.

13

c)

Diese Erwägungen werden der Sachlage nicht vollständig gerecht.

14

aa)

Freilich ist es in erster Linie Sache der tatrichterlichen Beurteilung, ob und wieweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs i.S. des § 1587c Nr. 1 BGB grob unbillig erscheint (vgl. BGHZ 74, 38, 84; Senatsbeschluß vom 9. Dezember 1981 - IVb ZB 569/80 - FamRZ 1982, 475, 477). Von daher hält sich etwa die Wertung des Oberlandesgerichts, dem Ehemann falle unter den besonderen Verhältnissen der Parteien keine Verletzung seiner Pflichten aus der ehelichen Lebensgemeinschaft von einem derartigen Gewicht zur Last, daß schon unter diesem Gesichtspunkt eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs geboten sei, im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums. Ebenso hält es der rechtlichen Überprüfung stand, daß das Oberlandesgericht den Versorgungsausgleich auch nicht wegen der Auswirkungen auf die Versorgungslage der Parteien für grob unbillig hält. Zwar ist der Versorgungsausgleich nach § 1587c Nr. 1 BGB herabzusetzen, wenn er nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten beitragen, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen würde. Das setzt jedoch voraus, daß der Berechtigte bereits eine ausreichende Versorgung hat, während der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte dringend angewiesen ist (s. Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/80 - FamRZ 1982, 258 f.; vom 6. Mai 1982 - IVb ZB 550/80 - FamRZ 1982, 909, 910; vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 781/80 - FamRZ 1983, 35, 37). Daß der Fall so läge, hat das Oberlandesgericht unter Gegenüberstellung der beiderseitigen Versorgungssituation ohne Rechtsfehler verneint.

15

Soweit die weitere Beschwerde in diesem Zusammenhange auf die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Ruhegehalt und Sozialrente hinweist, kann dies im Rahmen des § 1587c Nr. 1 BGB keine Berücksichtigung finden. Hier Abhilfe zu schaffen, ist Sache des Steuergesetzgebers (s. BVerfGE 53, 257, 308 und BGHZ 74, 86, 102). Bei der Regelung des Versorgungsausgleichs läßt sich die tatsächliche steuerliche Belastung, der die Ehegatten nach Erreichen der Altersgrenze unterliegen werden, nicht zuverlässig voraussehen, da sie von der Summe sämtlicher steuerlichen Einkünfte in diesem Zeitpunkt und deren Minderung durch abschreibbare Beträge abhängt.

16

bb)

Das Oberlandesgericht hat indessen nicht ausreichend gewürdigt, daß die Ehefrau seit 1977 für das Studium des Ehemannes aufgekommen ist und er auch nach der Beendigung des Studiums von ihrem Einkommen gelebt hat, ohne sich seinerseits in angemessener Weise in den Dienst der Familie zu stellen. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts liefen monatliche Zahlungen, die er in den ersten Jahren der Ehe der Parteien aus einem Erbverzichtsvertrag erhielt und von denen er jedenfalls sein Studium bezahlen konnte, im März 1977 aus. Von da an hat die Ehefrau, wie das Oberlandesgericht festgehalten hat, "nahezu allein" für den Unterhaltsbedarf der Familie gesorgt. Sie hat somit seit dieser Zeit auch das Studium des Ehemannes und später sein Leben zu Hause finanziert. Auf der anderen Seite hat der Ehemann nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht etwa die Führung des Haushalts übernommen. Er sei, so das Oberlandesgericht, nicht "Hausmann" gewesen.

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Indem das Oberlandesgericht selbst unter diesen Umständen nicht von der Härteklausel des § 1587c Nr. 1 BGB Gebrauch gemacht hat, hat es an das Vorliegen einer groben Unbilligkeit im Sinne dieser Bestimmung zu strenge Anforderungen gestellt. Die Anwendung der Härteklausel kommt jeweils in Betracht, wenn aufgrund besonderer Verhältnisse die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs dem Grundgedanken des Rechtsinstituts in unerträglicher Weise widersprechen würde (Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 1981 a.a.O. S. 258 und vom 5. Oktober 1983 - IVb ZB 807/81 - FamRZ 1983, 1217, 1218). So liegt es hier, soweit die Situation ab April 1977 in Frage steht. Der Gesetzgeber wollte mit dem Versorgungsausgleich vornehmlich die soziale Lage desjenigen Ehegatten verbessern, der wegen in der Ehe übernommener anderer Aufgaben Einschränkungen in seiner beruflichen Entfaltung auf sich genommen und darüber ehebedingte Nachteile in seiner Versorgungsrechtlichen Lage erlitten hat (BGHZ 74, 38, 42 ff.). Dieser Grundgedanke trifft nicht zu, wenn der nicht erwerbstätige Teil nicht den Haushalt versorgt, sondern sich - wie hier der Ehemann - einer Ausbildung widmet. Er erleidet dann keine ehebedingten Nachteile im Aufbau eigener Versorgungsanwartschaften, sondern steht insoweit nicht anders da, als wenn er nicht geheiratet hätte. Allerdings vermag es für sich allein noch keine "grobe" Unbilligkeit i.S. von § 1587c Nr. 1 BGB zu begründen, daß der Fall von der Grundkonstellation abweicht, die dem Gesetzgeber bei der Einführung des Versorgungsausgleichs vor Augen stand. Den Ausschlag gibt hier vielmehr, daß außerdem das Studium des Ehemannes seit 1977 nicht mehr von ihm selbst, sondern aus dem Einkommen der Ehefrau finanziert worden ist. Unter vergleichbaren Verhältnissen hat es der Senat bereits in einem Beschluß vom 5. Oktober 1983 (aaO) für grob unbillig gehalten, den Ehegatten, der das Studium des anderen Teils finanziert hatte, für dieselbe Zeit zum Versorgungsausgleich heranzuziehen. Allerdings lag jener Fall insofern anders, als der Ausgleichsberechtigte das Studium erfolgreich abgeschlossen hatte und dadurch in den Stand gesetzt worden war, bei künftiger Erwerbstätigkeit entsprechend hochwertige Versorgungsanwartschaften aufzubauen. Dieser Unterschied rechtfertigt hier jedoch keine abweichende Beurteilung. Der Erfolg des Studiums wäre etwa bei einer Scheidung während des Studiums kein geeignetes Kriterium. Entscheidend ist daher nicht der Erfolg des Studiums, sondern der Umstand, daß der erwerbstätige Teil das Studium des anderen finanziert hat (in diesem Sinne wohl auch Rolland 1. EheRG 2. Aufl. § 1587c BGB Rdn. 12; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, Rdn. 658; vgl. auch BT-Drucksache 7/4694 S. 17). Es wäre grob unbillig, ihn ohne Rücksicht darauf dem Versorgungsausgleich zu unterwerfen, daß er sein Einkommen bereits in dieser Form für den anderen Ehegatten zur Verfügung gestellt hat. Dieser würde dann aus dem Einkommen des erwerbstätigen Teils sozusagen zum zweiten Male Nutzen ziehen.

18

Hiernach war zunächst von April 1977 bis zur Beendigung des Studiums des Ehemannes im Jahre 1979 eine Situation gegeben, in der die Anwendung des § 1587c Nr. 1 BGB gerechtfertigt erscheint. Die nämliche Beurteilung muß für die Verhältnisse ab 1979 Platz greifen. Auch jetzt lebte der Ehemann von dem Einkommen der Ehefrau. Andererseits war er weder mit dem erforderlichen Nachdruck um die Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit bemüht noch entlastete er die Ehefrau in nennenswerter Weise in der Führung des Haushalts. Er nahm somit die Unterhaltsleistungen der Ehefrau in Anspruch, ohne seinerseits Verantwortungsgefühl für die Familie an den Tag zu legen. Es wäre unter diesen Umständen grob unbillig, wenn die Ehefrau gleichwohl zusätzlich uneingeschränkt zum Versorgungsausgleich herangezogen würde.

19

cc)

Einer Zurückverweisung der Sache an den Tatrichter bedarf es nicht. Der Senat sieht sich auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer abschließenden Entscheidung in der Lage. Er stellt dabei maßgeblich darauf ab, daß hier Verhältnisse, die die Anwendung der Härteklausel rechtfertigen, seit April 1977 und damit etwa während der Hälfte der Ehezeit gegeben waren. Zwar besteht keine schematische Abhängigkeit zwischen der Zeit, in der die Voraussetzungen der Härteklausel vorgelegen haben, und dem Umfang der Kürzung des Versorgungsausgleichs (vgl. - zu der nämlichen Frage bei § 1587c Nr. 3 BGB - Senatsbeschluß BGHR BGB 1587c N. 3 Kürzungsmaßstab 1). Insbesondere braucht eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 1 BGB nicht vor den Versorgungsanwartschaften aus der Zeit vor der Verwirklichung des Härtetatbestandes Halt zu machen (Senatsbeschluß vom 23. November 1983 - IVb ZB 748/81 - nicht veröffentlicht). Jedoch ist jeweils gebührend zu berücksichtigen, daß es beim Versorgungsausgleich um die Teilhabe an Vermögenswerten geht, die in zurückliegender Zeit, also auch schon in den guten Tagen der Ehe, erwirtschaftet worden sind (Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 615/80 - FamRZ 1983, 32, 33 f. und gleichfalls vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 781/80 - FamRZ 1983, 35 f.). Hiernach hält es der Senat unter den Gegebenheiten des Falles für angemessen, den Versorgungsausgleichsanspruch des Ehemannes entsprechend dem ungefähren Verhältnis der Zeiten vor und nach Verwirklichung des Tatbestandes des § 1587c Nr. 1 BGB um rund die Hälfte auf 190 DM monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit, zu kürzen.

20

3.

Soweit sich die Ehefrau mit der Beschwerde und der weiteren Beschwerde auch dagegen wendet, daß sie nach der Kostenentscheidung des Familiengerichts "nach dem Verlauf des Verfahrens und in Anbetracht der Einkommensverhältnisse der Antragstellerin" die Gerichtskosten erster Instanz allein zu tragen hat, sind die Rechtsmittel unbegründet. Diese Kostenregelung beruht ersichtlich nicht ausschlaggebend auf der Entscheidung zum Versorgungsausgleich und hält sich im Rahmen des § 93a Abs. 1 Satz 2 ZPO. Daß das Familiengericht von dem ihm nach dieser Vorschrift zustehenden Ermessen rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht hätte, ist nicht ersichtlich.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 4.704 DM.

Lohmann
Blumenröhr
Krohn
Macke
Nonnenkamp