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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.02.1987, Az.: 5 StR 552/86

Fehlende Angabe der rechtlichen und tatsächlichen Gründe bei der Ablehnung eines Beweisantrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.02.1987
Aktenzeichen
5 StR 552/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 16614
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bremen - 05.06.1986

Verfahrensgegenstand

Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.

Prozessführer

André D. aus B., geboren am ... 1951 in P.-N. (Benin), zur Zeit in Haft

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 17. Februar 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr. Fuhrmann Horstkotte Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... und Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 5. Juni 1986 mit den Feststellungen aufgehoben,

    1. a)

      soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, teilweise in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln verurteilt ist (Fall I der Urteilsgründe),

    2. b)

      in allen Strafaussprüchen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, teilweise in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

2

1.

Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Landgericht einen Beweisantrag als "für die Entscheidung ohne Bedeutung" verworfen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der Tatrichter bei diesem Ablehnungsgrund angeben, ob die Beweistatsache aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung ist. Wird die Unerheblichkeit aus tatsächlichen Gründen gefolgert, so müssen diese angegeben werden (BGH NStZ 1981, 401 m.w.N.). Der Senat kann schon deshalb nicht ausschließen, daß das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht, weil die Zeugin B. zum Tagesablauf des 24. Dezember 1983, um den es in den Beweisanträgen ging, "nicht gefragt worden ist", (UA S. 33).

3

Dieser Verfahrensfehler führt zur Aufhebung aller Teilakte der unter Fall I der Urteilsgründe geschilderten Fortsetzungstat sowie zur Aufhebung aller Strafaussprüche. Auf die zu diesem Tatkomplex gehörenden weiteren Verfahrensrügen braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden.

4

2.

Die weitere Revision des Angeklagten ist unbegründet.

5

a)

Die Rüge, das Landgericht habe einen Beweisantrag zu Unrecht wegen Bedeutungslosigkeit und wegen Prozeßverschleppung abgelehnt, greift nicht durch. Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf, der Tatrichter habe die unter Beweis gestellte Tatsache unzulässig verkürzt, weil mit der Formulierung "tagsüber" gemeint gewesen sei, "daß sich der Angeklagte irgendwann im Verlaufe des Tages mit dem Eigentümer des Cafés D. unterhalten" habe. So kann diese Formulierung unter Berücksichtigung des übrigen Inhalts des Beweisantrages nicht verstanden werden. Im übrigen hat die Verteidigung durch die Verkündung des den Beweisantrag ablehnenden Beschlusses Kenntnis von dem behaupteten Mißverständnis erhalten. Es wäre daher Sache des Verteidigers gewesen, dieses angebliche Mißverständnis, gegebenenfalls durch Stellung eines neuen Beweisantrages zu beseitigen (BGH VRS 6, 354, 355). Da die Ablehnung des Beweisantrages schon aus dem Gesichtspunkt der Unerheblichkeit zulässig war, kommt es nicht darauf an, ob er hier auch wegen Prozeßverschleppung abgelehnt werden durfte.

6

b)

Die von der Revision erhobene allgemeine Sachrüge deckt auch sonst im Fall II der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

7

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte
Niepel