Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.02.1987, Az.: NotZ 15/86
Notar; Vorläufige Amtsenthebung; Präventivmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.02.1987
- Aktenzeichen
- NotZ 15/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 13387
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 25.08.1986
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DNotZ 1988, 129
Verfahrensgegenstand
Vorläufige Amtsenthebung
Amtlicher Leitsatz
Die vorläufige Amtsenthebung eines Notars setzt grundsätzlich die besondere Feststellung voraus, daß sie schon vor Rechtskraft des Hauptverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtspflege erforderlich ist.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
in der Sitzung vom 16. Februar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Gribbohm und Winter sowie
die Notare Dr. Lamers und Dr. Rendtorff
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 25. August 1986 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... 1948 geborene Antragsteller wurde 1980 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Hameln und dem Landgericht Hannover zugelassen. Seine Kanzlei unterhält er in Hessisch-Oldendorf. Am 10. Oktober 1983 wurde er zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Celle mit dem Amtssitz in Hessisch-Oldendorf bestellt. Durch zwei Verfügungen vom 7. April 1986 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen und ihn mit sofortiger Wirkung gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 und § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Buchst. f AVNot 1981 (Nds. Rpfl. S. 265) vorläufig seines Amtes als Notar enthoben. Gegen beide Verfügungen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Den Antrag, der sich gegen die Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft richtet, hat der Niedersächsische Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte in Celle durch Beschluß vom 15. September 1986 zurückgewiesen; der Antragsteller hat die Entscheidung des Ehrengerichtshofs angefochten. Den Antrag, der die vorläufige Amtsenthebung betrifft, hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 25. August 1986 für unbegründet erachtet. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Inzwischen hat der Niedersächsische Minister der Justiz den Antragsteller durch Bescheid vom 12. Januar 1987 gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO mit sofortiger Wirkung seines Amtes als Notar enthoben.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg.
1.
Nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO kann die Aufsichtsbehörde den Notar vorläufig seines Amtes entheben, wenn sie die Voraussetzungen des § 50 BNotO für gegeben hält. Nach dieser Vorschrift ist er (endgültig) seines Amtes zu entheben, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährden. Dieser zwingende Amtsenthebungsgrund stimmt weitgehend mit den Voraussetzungen überein, unter denen die Landesjustizverwaltung die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO zurücknehmen kann, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall gerät und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Im Hinblick darauf, daß die vorläufige Amtsenthebung auf Grund einer nur summarischen Prüfung einschneidend in die Berufsfreiheit eingreift, setzt ihre Anordnung grundsätzlich die besondere Feststellung voraus, daß sie schon vor Rechtskraft des Hauptverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtspflege erforderlich ist (vgl. BVerfG NJW 1977, 1959 [BVerfG 06.07.1977 - 1 BvR 3/77]). Darüber hinaus ist es geboten, nach ihrer Anordnung in angemessener Frist die förmliche Amtsenthebung einzuleiten, damit die vorläufige Maßnahme nicht ihren Charakter ändert und zum Dauereingriff wird (BVerfG a.a.O. S. 1960).
Nach diesen Kriterien sind die angefochtene Maßnahme und ihre Aufrechterhaltung frei von Rechts- und Ermessensfehlern.
a)
Nach den vom Oberlandesgericht ergänzten und mit der Beschwerde im einzelnen nicht angegriffenen Feststellungen, auf die Bezug genommen wird (II 2 a bis b der Beschlußgründe), liegen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen Vermögensverfall des Antragstellers und eine dadurch bedingte konkrete Gefährdung der Rechtsuchenden vor. Der Vermögensverfall und die konkrete Interessengefährdung treten insbesondere in den von den Gläubigern durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - fruchtlosen Sachpfändungen, Kontopfändungen, Anträgen auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO und dem Erlaß mehrerer Haftbefehle - in Erscheinung, schließlich auch darin, daß dem Antragsteller nach seinen Angaben in der am 10. Juli 1986 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung sofort einsetzbare Mittel zur Regulierung seiner Schulden nicht zur Verfügung stehen.
b)
Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der vorläufigen Amtsenthebung bestehen nicht etwa deshalb, weil es die Landesjustizverwaltung bisher unterlassen hat, das förmliche Verfahren nach § 50 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 3 Satz 2 BNotO einzuleiten. Sie hat gleichzeitig mit der vorläufigen Amtsenthebung die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen. Jenes Verfahren, das inzwischen bis zur Entscheidung des Ehrengerichtshofs gediehen ist, gewährt dem Antragsteller wegen der sachlichen Übereinstimmung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 15 Nr. 1 BRAO und des § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO praktisch den Rechtsschutz, den er in anderen Fällen nur durch eine Überprüfung im Feststellungsverfahren nach § 50 Abs. 3 BNotO erreichen kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - Anhaltspunkte für Fehler bei der Ermessensausübung im Rahmen des § 15 Nr. 1 BRAO nicht vorhanden sind. Würde sich in dem Verfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung herausstellen, daß die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nicht erfüllt sind, so wäre auch kein Raum mehr für die Enthebung des Antragstellers von seinem Amt als Notar gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO. Wenn dagegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs vom 15. September 1986 rechtskräftig werden sollte, so würde sein Notaramt gemäß § 47 Nr. 3 BNotO erlöschen, ohne daß es auf weiteres ankäme. Damit scheidet hier die Möglichkeit aus, daß das gerichtliche Verfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung abgeschlossen wird, ohne daß Klarheit darüber erreicht wird, ob der Antragsteller Notar bleiben kann. Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt wesentlich von dem, der dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 1977 (NJW 1977, 1959 [BVerfG 06.07.1977 - 1 BvR 3/77]) zugrunde liegt. Dort hat das Bundesverfassungsgericht das gerichtliche Verfahren im Zusammenhang mit der Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Schwäche der geistigen Kräfte (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO) zur Rechtsschutzgewährung nicht genügen lassen, wenn der Notar aus dem gleichen Grund gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6, § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO vorläufig seines Amtes enthoben wird. Jener Beschluß steht der Aufrechterhaltung der einstweiligen Maßnahme hier weiter deshalb nicht entgegen, weil ihre bisherige Dauer wegen der Anhängigkeit des Verfahrens nach der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht als unangemessen angesehen werden kann.
Nach allem ist die sofortige Beschwerde unbegründet.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gribbohm
Winter
Lamers
Rendtorff