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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.02.1987, Az.: I ARZ 703/86

Rücknahme oder Ablehnung eines Antrags auf Bestimmung des zuständigen Gerichts; Pflicht zur Entscheidung über die Kosten des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens; Zuordnung des Klageverfahrens zu dem ohne Bestimmung des zuständigen Gerichts abgeschlossenen Hauptsacheverfahrens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.02.1987
Aktenzeichen
I ARZ 703/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 14764
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1987, 735 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1987, 757 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Hanne W., H.straße ..., A.,

Rechtsanwälte Dr. ... und Partner, S.straße ..., M.

Prozessgegner

1. ...

Rechtsanwalt ..., Pi., G.

2. Clemens P.,

Rechtsanwalt ..., Pi., G.

Amtlicher Leitsatz

Wird der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts zurückgenommen oder abgelehnt, ist über die Kosten des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens (im Falle der Zurücknahme: auf Antrag) zu entscheiden.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 5. Februar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Nachdem die Antragstellerin ihren Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts zurückgenommen hat, werden ihr auf Antrag des Antragsgegners zu 2 die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 2 auferlegt.

  2. 2.

    Der Wert des Gegenstandes wird auf 300,- DM festgesetzt (§ 3 ZPO).

Gründe

1

Nachdem die Antragsteller in ihren Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 3 ZPO zurückgenommen hat, ist auf Antrag des Antragsgegners zu 2 über die Kosten dieses Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO zu entscheiden. Zwar gilt das Verfahren nach § 37 ZPO, das mit der Bestimmung des zuständigen Gerichts endet, als Teil des Hauptsacheverfahrens, so daß auch die Kosten des Bestimmungsverfahrens Kosten der Hauptsache sind, die entsprechend der Kostenentscheidung in der Hauptsache zu erstatten sind. Dies gilt jedoch nicht im Falle der Ablehnung oder der Zurücknahme des Bestimmungsantrags. In diesen Fällen kann ein etwaiges gegen die Antragsgegner gerichtetes Klageverfahren nicht als Hauptsache zu dem ohne Bestimmung des zuständigen Gerichts abgeschlossenen Verfahren nach § 37 ZPO angesehen werden; es erscheint daher (entgegen OLG Düsseldorf MDR 1983, 846 [OLG Düsseldorf 14.03.1983 - 19 Sa 42/82]) geboten, über die Kosten des Bestimmungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 91 oder des § 269 Abs. 3 ZPO zu entscheiden und dem Antragsgegner auf diese Weise eine Möglichkeit einzuräumen, die durch die Stellung des unbegründeten oder des zurückgenommenen Antrags entstandenen Kosten erstattet zu erhalten. Dabei ist unerheblich, ob im Streitfall tatsächlich Gebühren oder Auslagen angefallen sind.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Gegenstandes wird auf 300,- DM festgesetzt (§ 3 ZPO).

v. Gamm
Piper
Erdmann
Teplitzky
Mees