Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.01.1987, Az.: III ZR 67/86

Rechtsnatur und Kündbarkeit eines Belegarztvertrags

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.01.1987
Aktenzeichen
III ZR 67/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 15012
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 12.02.1986 - AZ: 11 U 284/84

Prozessführer

Arzt Dr. med. Johannes S., H. Straße ..., Ha.

Prozessgegner

St.-L.-Hospital, D.-B.-Weg ..., Ha.,
vertreten durch das Kuratorium St.-Lucia-Hospital, dieses
vertreten durch den Vorsitzenden Pfarrdechant G., daselbst

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
am 22. Januar 1987
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Februar 1986 - 11 U 284/84 - wird nicht angenommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 40.001,- DM.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).

2

1.

Zur Rechtsnatur und Kündbarkeit eines Belegarztvertrags hat der Senat in seinem Urteil vom 28. Februar 1972 - III ZR 212/70 = NJW 1972, 1128 - Stellung genommen. Die dort ausgesprochenen Grundsätze bedürfen keiner Weiterentwicklung.

3

Wie der Senat in dem genannten Urteil dargelegt hat, handelt es sich bei dem Belegarztvertrag um einen Dauervertrag atypischen Inhalts (so schon BGH Urteil vom 12. März 1952 - II ZR 77/51 n.v.), auf den grundsätzlich die für die benannten Dauerverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffenen, im wesentlichen übereinstimmenden Kündigungsbestimmungen der §§ 553, 626, 723 BGB entsprechend anzuwenden sind, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist. Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder zur Unzeit kann das Krankenhaus das Vertragsverhältnis nur kündigen, wenn ihm ein wichtiger Grund zur Seite steht. Ob ein solcher vorliegt, ist im wesentlichen Tatfrage und vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht von richtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist und nicht gegen Erfahrungssätze, Verfahrensregeln oder Denkgesetze verstoßen hat.

4

2.

Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag dahin ausgelegt, daß er vor Vollendung des 68. Lebensjahres des Klägers überhaupt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden durfte. Dies wird von der Revision als ihr günstig hingenommen und läßt auch keine revisionsgerichtlich zu berücksichtigenden Fehler erkennen.

5

3.

Rechtlich nicht zu beanstanden ist indes auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß die von der Beklagten ausgesprochene (vorzeitige) Kündigung des Belegarztvertrages mit dem Kläger durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt war.

6

a)

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der wichtige Grund zur Kündigung eines Belegarztvertrages nicht stets in der Person des Kündigungsempfängers liegen muß, das Recht zur außerordentlichen Kündigung sich aber nur bejahen läßt, wenn ein wichtiger Grund die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller weiteren Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt erscheinen läßt.

7

b)

Die Bejahung dieser Kündigungsvoraussetzungen durch das Berufungsgericht läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

8

Die Nichtaufnahme in den Krankenhausbedarfsplan stellte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Fortbestand des Krankenhauses der Beklagten auf Dauer in Frage. Deshalb war es der Beklagten nicht zuzumuten, an dem bisherigen Betrieb des Krankenhauses festzuhalten.

9

Die Verfolgung weiterer Rechtsbehelfe gegen die Nichtaufnahme des Krankenhauses in den Bedarfsplan war der Beklagten nur zuzumuten, wenn eine hinreichende Erfolgsaussicht bestand.

10

Für die Beurteilung dieser Frage kommt es - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - darauf an, wie die Rechtslage sich der Beklagten darstellte, als sie ihre Entscheidung zu treffen hatte. Zu diesem Zeitpunkt waren die Erfolgsaussichten einer Anfechtung der Nichtaufnahme des Krankenhauses in den Bedarfsplan aufgrund der Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 18. Juli 1979 - X A 829/78 = DVBl 1979, 888 (ähnlich bis dahin auch OVG Lüneburg Urteil vom 16. November 1978 - VIII OVGA 19/77 - DVBl 1979, 884) - mehr als zweifelhaft. Ob die Erfolgsaussichten durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 1981 - BVerwG 3 C 134.79 = BVerwGE 62, 86 - verbessert worden wären, hat das Berufungsgericht mit Recht unberücksichtigt gelassen, weil dieses Urteil erst später ergangen ist und von der Beklagten bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt werden konnte. Ebenfalls mit Recht hat das Berufungsgericht nicht auf die Entscheidungen der Sozialgerichte abgestellt, auf die die Revision sich beruft, denn ein Rechtsstreit über die Aufnahme des Krankenhauses der Beklagten in den Bedarfsplan wäre von den (allgemeinen) Verwaltungsgerichten und nicht von den Sozialgerichten zu entscheiden gewesen.

11

Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, daß die Beklagte sich mit einer Umstrukturierung ihres Krankenhauses einverstanden erklärt hat, um wenigstens auf dieser Grundlage noch eine Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan zu erreichen. Nach dieser Umstrukturierung (Beschränkung auf eine internistisch-geriatrische Abteilung, die einem Gütersloher Krankenhaus angeschlossen wurde) war eine Fortsetzung des Belegarztes mit dem Kläger als einem Chirurgen nicht mehr möglich.

12

4.

Soweit die Revision rügt, daß das Berufungsgericht die Kündigungsfrist von einem halben Jahr zu Unrecht für ausreichend gehalten habe, zeigt sie ebenfalls keine Rechtsfehler auf, die die diesbezüglichen Feststellungen des Oberlandesgerichts revisionsrechtlich in Frage stellen könnten. Jedenfalls unter Berücksichtigung des Umstandes, daß dem Kläger die geplante Umstrukturierung des Krankenhauses der Beklagten schon lange vor der förmlichen Kündigung des Belegarztvertrages bekannt war, ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Dauer der Kündigungsfrist sei nicht zu kurz bemessen gewesen, rechtlich nicht zu beanstanden.

13

5.

Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 40.001,- DM.

Krohn,
Boujong,
Engelhardt,
Halstenberg,
Werp