Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.01.1987, Az.: III ZR 1/86
Nichtigkeit von Verträgen über Bierlieferungen an ein Bordell; Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit oder wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.01.1987
- Aktenzeichen
- III ZR 1/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 14989
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 22.11.1985
- LG Heidelberg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1987, 835-836
- MDR 1987, 1005-1006 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 999-1000 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Monika K., B. straße ..., M.
Prozessgegner
1. Brasseries K., Société anonyme,
vertreten durch den Administrateur Maurice de K., Route d'O., S.
2. K. Vertriebs-GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer S., O. Straße ..., Of.
Amtlicher Leitsatz
Verträge über die Lieferung von Bier an ein Bordell sind auch dann nicht nichtig, wenn dieses in einer Gemeinde betrieben wird, in der die Ausübung der Prostitution gemäß § 120 Abs. 1 Nr. 1 OWiG durch Polizeiverordnung verboten ist.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn
und die Richter Boujong,
Dr. Engelhardt,
Dr. Halstenberg und
Dr. Werp
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. November 1985 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerinnen, eine französische Brauerei und ihre deutsche Vertriebsgesellschaft, nehmen die Beklagte auf Rückzahlung eines im Rahmen eines zwischen ihnen am 10. Mai 1978 abgeschlossenen Bierlieferungsvertrages gewährten Darlehens in Anspruch.
Das Darlehen sollte der Einrichtung einer "Gaststätte gelegen in Daisbach bei Waibstadt Oberetalstraße 95" dienen, 15.000,- DM betragen, mit 6 % verzinslich sein und in zehn jährlichen Raten von je 2.038,02 DM zurückgezahlt werden. Als Gegenleistung verpflichteten sich die Beklagte und ein Bernd Kettenring, der die "Gaststätte" zusammen mit ihr in der Form einer GmbH betreiben wollte, ab 1. Juni 1978 bis zum 31. Mai 1988, in jedem Fall aber bis zur Abnahme von mindestens 720 Hektoliter, den gesamten Bierbedarf von der klagenden Brauerei zu beziehen; lediglich der Verkauf von Altbier einer bestimmten Marke wurde den Kunden bis zu 10 % des Gesamtbierumsatzes gestattet. Weiter heißt es in dem Vertrag (Nr. 6):
Für jeden anderweitig bezogenen oder in dem Lokal verkauften Hektoliter Bier hat der Kunde, vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Schadens, eine Vertragsstrafe von 20 % (zwanzig-Prozent) des ortsüblichen Abgabepreises zu bezahlen. Hinsichtlich der Menge ist, nach Wahl der Brauerei, der Durchschnittsverbrauch des letzten Monats oder des letzten Jahres vor Vertragsbruch massgebend, soweit dem Kunden nicht der Nachweis gelingt, wieviel weniger Bier vertragswidrig abgegeben wurde.
Für den Fall der vorzeitigen Einstellung oder Einschränkung des Betriebes, sowie für jeden möglichen Fall des Vertragsbruches durch den Kunden gelten die gleichen Bestimmungen. ...
...
Der Brauerei steht namentlich ein fristloses Kündigungsrecht zu, wenn:
a)
der Kunde die Bierbezugsverpflichtung nicht oder nicht vollständig erfüllt oder die jährliche Mindestabnahmemenge nicht einhält;
b)das Vertragsobjekt freiwillig oder infolge behördlicher Anordnung ganz oder teilweise geschlossen, aufgehoben wird, oder der Kunde zur Fortführung des Geschäftes nicht imstande ist;
...
Im Falle einer fristlosen Kündigung wird das Darlehen, rückwirkend mit 12 % Zinsen per anno sofort rückzahlbar.
Die Darlehenssumme wurde der Beklagten von den Klägerinnen überwiesen und von ihr an K. weitergegeben.
Anläßlich der Vertragsverhandlungen hatte der Repräsentant Issenhuth der Klägerinnen das vorgesehene Betriebsgebäude besichtigt. K. und die Beklagte wollten darin einen bordellartigen Betrieb in der Form eines sogenannten "Sauna-Clubs" betreiben. Der Darlehensbetrag wurde an K. ausgezahlt. Der Betrieb der "Gaststätte" wurde bereits im August 1979 wegen verbotener Ausübung der Prostitution in einer Gemeinde mit weniger als 35.000 Einwohnern behördlich untersagt. Darauf kündigten die Klägerinnen den Bierlieferungsvertrag und verlangten sofortige Rückzahlung des restlichen Darlehens. Der Empfänger des Geldes, K., ist 1981 verstorben.
Die Klägerinnen haben beantragt:
die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.431,- DM nebst 12 % Zinsen seit dem 6. September 1979 zu zahlen.
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie hat behauptet, der Repräsentant der Klägerinnen habe nicht nur bei Besichtigung des Gebäudes die Art des beabsichtigten Betriebes erkannt; diese sei ihm vielmehr auch ausdrücklich mitgeteilt worden. Hinsichtlich des Zinsanspruchs hat sie sich auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hält die Beklagte aufgrund des Darlehens- und Bierlieferungsvertrages vom 10. Mai 1978 zur Rückzahlung des gewährten Darlehensbetrages in der noch offenen Höhe gemäß § 607 BGB für verpflichtet. Der Darlehensvertrag sei weder nach § 134 noch nach § 138 BGB nichtig. Ein Verstoß des Partners K. der Beklagten gegen § 120 Abs. 1 Nr. 1 OWiG beeinträchtige seine Wirksamkeit nicht, da § 120 Abs. 1 Nr. 1 OWiG sich nicht gegen die mit dem Betrieb eines Bordells verbundenen Begleitgeschäfte wie Getränkebezug, Miete oder Pacht oder - wie hier vorliegend - Darlehen richte. Auch ein Verstoß gegen § 138 BGB liege nicht vor, da der Bordellbetrieb nicht strafbar, sondern nur polizeiwidrig gewesen sei und die vertragsstrafebewehrte Bierabnahmeverpflichtung den Bordellbetrieb nicht in sittenwidriger Weise zugunsten der Darlehensgeber ausgenutzt habe.
Hiergegen wendet die Revision sich ohne Erfolg.
1.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Ausübung der Prostitution in Daisbach bei Waibstadt gegen § 120 Abs. 1 Nr. 1 OWiG in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über das Verbot der Ausübung der Prostitution vom 3. März 1976 (GBl S. 290) verstieß, weil nach dieser Verordnung in Gemeinden mit weniger als 35.000 Einwohnern die Ausübung der Prostitution generell verboten ist und Waibstadt weniger als 35.000 Einwohner hat.
Es kann dahinstehen, ob der Betrieb eines Bordells in einer solchen Gemeinde - was das Berufungsgericht nicht näher geprüft hat - als Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution strafbar ist (§§ 184a, 27 StGB). Nach § 184a StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt. Auch dann, wenn die einzelnen Prostituierten selbst - mangels Beharrlichkeit - nur eine Ordnungswidrigkeit begehen, kann sich als Gehilfe nach § 184a StGB strafbar machen, wer ihnen beharrlich bei ihrem Tun Beihilfe leistet (vgl. Rotberg, OWiG, 5. Aufl., § 14 Rn. 14; Göhler, OWiG, 7. Aufl., § 14 Rn. 19).
Selbst wenn die Beklagte und K. sich durch den Betrieb des Bordells nach § 184a StGB strafbar gemacht haben, ist der Vertrag vom 10. Mai 1978 weder wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot noch wegen Sittenwidrigkeit nichtig.
Nicht jede Handlung, die die Ausführung einer strafbaren Handlung objektiv fördert, ist deswegen gesetzwidrig i.S. von § 134 BGB. Vielmehr muß die Förderung ihrer Art nach in einem solchen Zusammenhang gerade mit den Merkmalen der Straftat stehen, daß sie von deren Gesetzwidrigkeit erfaßt wird.
§ 184a ist ein "eigenhändiges" Delikt, das nur von den Prostituierten selbst begangen werden kann (vgl. BayObLG NJW 1985, 1566; Horn, SK-StGB, § 184a Rn. 5). In der eigentlichen Prostitutionsausübung liegt der Kern des vom Gesetz mit Strafe bedrohten Unrechts. Der Bordellbesitzer, der dem Tun der Prostituierten Vorschub leistet, kann nur Gehilfe sein und steht dem Unrecht nach der Wertung des Gesetzes ferner; je nach seiner persönlichen Einstellung begeht er auch nur eine Ordnungswidrigkeit (§ 14 OWiG). Hilfsgeschäfte, die er mit Dritten zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebes abschließt, weisen einen noch entfernteren Zusammenhang mit dem eigentlichen Unrecht auf. Dies gilt z.B. für einen Handwerker, der in einem Bordell, dessen Betrieb nach §§ 184a, 27 StGB mit Strafe bedroht ist, die Heizung repariert oder eine zerbrochene Fensterscheibe ersetzt, desgleichen für die Lieferung von elektrischer Energie an ein solches Bordell durch ein Energieversorgungsunternehmen.
Dasselbe muß auch für die Lieferung von Getränken an einen solchen Bordellbetrieb gelten. Getränkelieferungen dienen nicht - wie etwa der Ausschank - der unmittelbaren Anbahnung des Geschlechtsverkehrs der Prostituierten. Auch hinsichtlich ihrer wäre die Anwendung des § 134 BGB - wie bei dem Handwerker oder dem Energieversorgungsunternehmen - eine Überdehnung des gesetzlichen Verbots.
Angesichts dessen kann die Lieferung von Getränken an ein gegen § 184a StGB verstoßendes Bordell auch nicht als sittenwidrig i. S. von § 138 BGB gewertet werden. Die weitere Verwendung der Getränke durch den Betreiber des Bordells, die zumeist nicht einmal gegen § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB verstößt (vgl. BGH NJW 1964, 2023; Horn a.a.O. § 180a Rn. 9) kann der Lieferung der Getränke nicht den Stempel der Sittenwidrigkeit aufdrücken.
2.
Die Ausgestaltung der Vertragsbedingungen im einzelnen ist auch nicht geeignet, den Vertrag vom 10. Mai 1978 als sittenwidrig erscheinen zu lassen. Dies gilt sowohl für den Umfang der Abnahmeverpflichtung und die damit verbundene Vertragsstrafe als auch die Zinsregelung im Falle einer fristlosen Kündigung.
Die vertragsstrafebewehrte Abnahmeverpflichtung entspricht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht mit durchgreifenden Rügen angegriffen worden sind, auch hinsichtlich der Höhe dem im Gaststättenwesen Üblichen. Insbesondere ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, daß die Beklagte und K. dadurch in sittenwidriger Weise zur Fortführung des Bordells angehalten wurden. Auch die Zinsregelung für den Kündigungsfall belastete die Beklagte nicht so stark, daß sie als sittenwidrig angesehen werden müßte.
3.
Das vereinbarte Darlehen ist der Beklagten auch gewährt worden. Nach ihrem eigenen Vortrag ist ihr die Darlehenssumme von 15.000,- DM von den Klägerinnen durch Postüberweisung ausgezahlt worden. Sie selbst hat es zur Verwendung in dem gemeinsamen Betrieb an K. weitergegeben. Daß K. das Geld nach ihrer Behauptung zur Tilgung privater Schulden verwendet hat, ist für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ohne Bedeutung.
Boujong
Engelhardt
Halstenberg
Werp