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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.01.1987, Az.: IVb ZR 94/85

Anspruch auf Erhöhung der vom leiblichen Vater gewährten Unterhaltsrente; Abänderung eines Unterhaltsvergleichs; Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit des Vaters; Mitarbeit in einem von der gegenwärtigen Ehefrau gegründeten Unternehmen bei einem erheblich unter den bisherigen Einkünften liegenden Verdienst; Berücksichtigung der Volljährigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes; Behandlung des eingeschränkt leistungsfähigen Unterhaltsverpflichteten als uneingeschränkt leistungsfähig

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.01.1987
Aktenzeichen
IVb ZR 94/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13483
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 15.11.1985

Fundstellen

  • FamRZ 1987, 372
  • IPRspr 1987, 64
  • NJW-RR 1987, 770-773 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Sofern der Unterhaltsschuldner die Einschränkung der Leistungsfähigkeit durch Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit selbst herbeigeführt hat, ist diese unterhaltsmindernd zu berücksichtigen. Ihn trifft trotzdem die Verpflichtung, den Kindesunterhalt im Rahmen des Zumutbaren, zumindest für eine Übergangszeit, durch Rücklagenbildung bzw. durch Kreditaufnahmen vorher sicherzustellen.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1986
durch
die Richter Dr. Blumenröhr, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15. November 1985 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Verpflichtung des Beklagten zu Unterhaltszahlungen an die Klägerin mit dem 6. Mai 1986 endet.

Die Kosten des ersten Rechtszuges haben der Beklagte zu 40 % und die Klägerin zu 60 % zu tragen.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges und des Revisionsverfahrens werden zu 65 % dem Beklagten und zu 35 % der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

1

Die am ... geborene Klägerin ist die Tochter aus der im Jahre 1969 geschiedenen Ehe des Beklagten, aus der noch der am ... geborene Sohn Bijan-Werner hervorgegangen ist. Die Klägerin ist Deutsche, der Beklagte ist iranischer Staatsangehöriger. Die Klägerin lebte seit der Scheidung der Ehe ihrer Eltern bei ihrer - inzwischen wieder verheirateten - Mutter. Sie besuchte bis Juni 1984 die Schule und begann im November 1984 ein Studium der Kunst- und Gesellschaftslehre für das höhere Lehramt in K.. Dort nahm sie sich eine eigene Wohnung. Seit Oktober 1984 erhält sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.

2

Der Beklagte war seit Beginn der 70er Jahre bei der Firma D.S. Chemie GmbH in H. - im Außendienst - tätig bei einem Verdienst von zuletzt durchschnittlich netto 5.345 DM im Monat. Im Januar 1981 wurde er nach F., dort in den Innendienst versetzt. Diese Tätigkeit gab er zum 31. Dezember 1982 auf. Seit dem 1. Januar 1983 ist er - alleiniger - Geschäftsführer einer von seiner jetzigen Ehefrau Mitte 1981 gegründeten Firma Z. Vertriebsgesellschaft für A. mbH in seinem Wohnort T.. Sein Geschäftsführergehalt beträgt monatlich rund 1.777 DM netto (2.450 DM brutto). Durch Vereinbarung vom 19. September 1985 wurde ihm - rückwirkend ab 1. Januar 1983 - eine Tantieme von 30 % des Gewinns der Firma (vor Steuern) eingeräumt; Zahlungen hierauf hat er bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht erhalten.

3

Am 20. Mai 1977 hatten die Parteien vor dem Landgericht Lübeck einen Unterhaltsvergleich geschlossen, in dem sich der Beklagte - bei einem seinerzeit zugrunde gelegten Nettoeinkommen von monatlich 3.200 DM - verpflichtet hatte, monatlich 400 DM an die Klägerin (und 350 DM an ihren Bruder) zu zahlen. In der Folgezeit erhöhte er seine Leistungen an die Klägerin ab 1. Januar 1979 auf monatlich 470 DM und ab 1. Juli 1981 auf monatlich 600 DM. Als die Klägerin volljährig wurde, bot er ihr im Februar und März 1982 Unterhalt in Natur in seinem Haus in T. an; dies lehnte die Klägerin als für sie unzumutbar ab. Da der Beklagte das Angebot später wiederholte, beantragte sie im September 1984 die vormundschaftsgerichtliche Entscheidung. Das Amtsgericht bestimmte durch Beschluß vom 9. Januar 1985, daß der Beklagte den Unterhalt in Form einer Geldrente zu entrichten habe. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beklagten wurde durch Beschluß vom 21. Februar 1985 zurückgewiesen.

4

Mit der Behauptung, ihr Unterhaltsbedarf habe sich infolge ihrer Volljährigkeit erhöht, hat die Klägerin mit der - im Jahre 1982 erhobenen - Abänderungsklage unter Bezugnahme auf die Düsseldorfer Tabelle eine Erhöhung ihrer Unterhaltsrente ab 1. Oktober 1982 auf monatlich 752,50 DM begehrt. Der Beklagte hat widerklagend den Antrag gestellt, den Vergleich vom 20. Mai 1977 dahin abzuändern, daß er der Klägerin ab 1. November 1982 nur noch monatlich 301 DM schulde. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage abgewiesen und der Widerklage im Hinblick auf die zum 1. Januar 1983 eingetretene Änderung der Einkommensverhältnisse des Beklagten mit Wirkung vom 1. Januar 1983 an stattgegeben; wegen des weitergehenden Antrags auf Herabsetzung der Unterhaltsrente bereits ab 1. November 1982 ist die Widerklage abgewiesen worden. Gegen das Urteil haben die Klägerin Berufung und der Beklagte Anschlußberufung eingelegt.

5

Das Oberlandesgericht hat den Prozeßvergleich vom 20. Mai 1977 dahin abgeändert, daß der Beklagte an die Klägerin für die Zeit vom 22. September 1982 bis zum 31. Dezember 1982 monatlich 615 DM, für die Zeit vom 1. Januar 1983 bis zum 30. September 1984 monatlich 715 DM, für die Zeit vom 1. Oktober 1984 bis zum 31. Dezember 1984 monatlich 301 DM und für die Zeit ab 1. Januar 1985 monatlich 157 DM zu zahlen habe. Auf diese Beträge hat es die bereits geleisteten und im Berufungsurteil näher bezeichneten Zahlungen angerechnet.

6

Gegen das Urteil wendet sich der Beklagte mit der zugelassenen Revision, mit der er sein Begehren aus der Vorinstanz weiter verfolgt. Im Verlauf des Revisionsverfahrens ist die Klägerin von dem jetzigen Ehemann ihrer Mutter nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen als Kind angenommen worden. Das Amtsgericht Groß-Gerau hat die Annahme durch Beschluß vom 24. April 1986 ausgesprochen. Der Beschluß ist dem Annehmenden am 6. Mai 1986 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht hat zutreffend die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zur Entscheidung über die vorliegende Abänderungsklage bejaht (vgl. Senatsurteil vom 21. September 1983 - IVb ZR 360/81 = FamRZ 1983, 1215; BGHZ - GSZ - 44, 46, 48 ff) und den geltend gemachten Unterhalts-(Abänderungs-)Anspruch der Klägerin auch zu Recht nach deutschem Recht beurteilt (Art. 1 Abs. 1, 3 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht vom 24. Oktober 1956; BGBl 1961 II 1012; das dieses Abkommen ablösende Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 BGBl 1986 II S. 825, 837, ist derzeit für die Bundesrepublik Deutschland noch nicht in Kraft; nach Vollendung des 21. Lebensjahres der Klägerin: Art. 18 EGBGB n.F; vgl. insgesamt auchSenatsurteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 386/81 = FamRZ 1983, 806, 807).

8

Dagegen erhebt die Revision keine Einwendungen.

9

II.

1.

Die Voraussetzungen für eine Abänderung des Unterhaltsvergleichs vom 20. Mai 1977 hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei bejaht, § 323 ZPO. Auch dem tritt die Revision nicht entgegen.

10

2.

Die Revision stellt die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten für die von der Klage erfaßten einzelnen Zeitabschnitte insoweit in Abrede, als das Berufungsgericht den Anträgen des Beklagten nicht entsprochen hat.

11

A: 22. September 1982 bis 31. Dezember 1982:

12

Bei der Unterhaltsbemessung für diesen Zeitraum hat das Berufungsgericht das Bruttoeinkommen des Beklagten bei der Firma D.S. C. GmbH aus dem Jahr 1982 mit 102.492 DM (monatlich 8.541 DM) zugrunde gelegt und zur Ermittlung des unterhaltserheblichen Nettoeinkommens die Beträge für Lohnsteuer, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Krankenversicherung in Abzug gebracht. Den sich danach ergebenden Betrag von 66.061 DM (monatlich ca. 5.505 DM) hat es weiter um Beiträge zu Berufsverbänden und zur Krankenhaustagegeldversicherung ermäßigt sowie um die dem Beklagten infolge der Versetzung nach F. erwachsenen Kosten einer Jahresnetzkarte der Deutschen Bundesbahn - für die Fahrten zwischen seinem Wohnort T. und F. - und der Miete für ein Zimmer in F.. Auf diese Weise hat das Berufungsgericht ein für die Unterhaltsbemessung maßgebliches Nettoeinkommen von 54.490 DM - d.h. ein monatliches Durchschnittseinkommen von 4.541 DM - ermittelt. Mit diesem Einkommen hat das Gericht den Beklagten der Einkommensgruppe zwischen 4.500 DM und 5.400 DM der Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 1982, zugeordnet, wobei es davon ausgegangen ist, daß er neben der Klägerin auch ihrem minderjährigen Bruder und seiner jetzigen Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet gewesen sei; diese habe aus einer im Jahre 1981 eingerichteten Weberei 1982 nur Verluste erwirtschaftet, und die Firma Z. habe sich 1982 in einer schlechten wirtschaftlichen Lage befunden. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht den monatlichen Unterhaltsbedarf der - volljährigen - Klägerin mit 690 DM angenommen (595 DM + 95 DM Differenz zur nächstniedrigeren Altersstufe). Hierauf hat es das auf sie entfallende Kindergeld - mit Rücksicht auf ihre Volljährigkeit in voller Höhe - von monatlich 75 DM (Hälfte von 50 DM + 100 DM für zwei Kinder) angerechnet und ist so zu einem monatlichen Unterhaltsbedarf von 615 DM gelangt.

13

Das Berufungsgericht hat sich hierbei zwar nicht ausdrücklich an die Maßstäbe der Unterhaltsbestimmung in dem abzuändernden Vergleich vom 20. Mai 1977 angelehnt, § 323 ZPO. Im Ergebnis hat es die Unterhaltsrente jedoch - insoweit in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. zuletzt Urteil vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 62/83 = FamRZ 1985, 582, 583 m.w.N.) - unter Wahrung der Grundlagen des früheren Unterhaltstitels bemessen. Auch in dem damaligen Verfahren, das zu dem Vergleich vom 20. Mai 1977 geführt hatte, war der Unterhaltsbedarf der Klägerin nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle berechnet und das Kindergeld auf den Bedarf angerechnet worden.

14

Auf dieser Grundlage sind die Ausführungen des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die Revision macht insoweit keine näher begründeten Bedenken geltend.

15

B: 1. Januar 1983 bis 30. September 1984:

16

Der Hauptangriff der Revision richtet sich gegen die Verurteilung des Beklagten für den Zeitraum vom 1. Januar 1983 bis zum 30. September 1984.

17

a)

Für diesen Zeitraum hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Beklagte ab 1. Januar 1983 bei der Firma Z. einen monatlichen Verdienst von durchschnittlich 1.777 DM netto erzielt und Zahlungen auf die im Jahre 1985 - rückwirkend - vereinbarte Gewinnbeteiligung noch nicht erhalten habe. Trotz dieses deutlichen Einkommensrückgangs hat es den Beklagten zu erhöhten Unterhaltszahlungen von monatlich insgesamt 715 DM an die Klägerin verurteilt mit folgender Begründung:

18

Der Beklagte könne sich aus unterhaltsrechtlicher Sicht auf seine seit 1. Januar 1983 eingetretenen ungünstigen Einkommensverhältnisse nicht berufen. Er habe zwar prinzipiell das Recht, seinen Arbeitsplatz frei zu wählen. Wegen seiner familienrechtlichen Verpflichtungen müsse er jedoch seine Arbeitskraft so gut wie möglich einsetzen und eine ihm zumutbare und mögliche Erwerbstätigkeit ausüben. Soweit er dieser Obliegenheit nicht nachkommen müsse er sich so behandeln lassen, als ob er das bei zumutbarer Erwerbstätigkeit erzielbare Einkommen tatsächlich habe. Der Beklagte habe durch seine Tätigkeit bei der Firma D.S. gezeigt, daß er aufgrund seiner ersichtlich sehr hohen beruflichen Qualifikation in der Lage sei, ein Einkommen von monatlich etwa 5.500 DM netto zu erzielen. Sein derzeitiger Verdienst bei der Firma Z. entspreche nicht seinen beruflichen Fähigkeiten. Wenn er seine Tätigkeit bei der Firma D.S. habe aufgeben wollen, habe er sich um eine andere entsprechend gut dotierte Stellung bemühen und insoweit seine beruflichen Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt ausschöpfen müssen. Selbst wenn es aber einen Arbeitsmarkt für die Tätigkeit des Beklagten nicht geben sollte, könne er sich auf seine derzeitige eingeschränkte Leistungsfähigkeit nicht berufen, weil er diese selbst herbeigeführt habe. Die von ihm hierfür herangezogenen Gründe - Versetzung von H. nach F., drohende Notwendigkeit eines Umzugs nach F. unter Aufgabe des gemeinsamen Hauses und Lebenskreises in T. sowie Gründung der Firma Z. durch seine jetzige Ehefrau - seien nach den Verhältnissen im heutigen Arbeitsleben angesichts seiner bestehenden Unterhaltsverpflichtungen nicht geeignet, die Aufgabe seiner Tätigkeit bei der Firma D.S. zu rechtfertigen. Daß der Beklagte eine Außendiensttätigkeit, wie er sie bis dahin in Norddeutschland ausgeübt habe, der Innendiensttätigkeit in F. vorgezogen und zudem einen Widerwillen gegen die strenge Hierarchie im Innendienst empfunden habe, sei ebenfalls ohne wesentliche Bedeutung. Soweit er in diesem Zusammenhang noch geltend gemacht habe, er habe während des Innendienstes Magen- und Darmbeschwerden bekommen und sei in laufender ärztlicher Behandlung gewesen, fehle es an einem hinreichend substantiierten Sachvortrag.

19

Der Beklagte könne sich im übrigen auch nicht nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Aufnahme einer selbständigen Arbeitstätigkeit eines Unterhaltsschuldners auf seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit berufen. Insoweit habe er es aus unterhaltsrechtlicher Sicht nach Treu und Glauben nicht verantworten können, sich in der sicheren Erwartung von wirtschaftlichen Anlaufschwierigkeiten selbständig zu machen, ohne zumindest durch entsprechende Kreditaufnahme zu gewährleisten, daß er vorerst auch bei geringeren Einkünften seine Unterhaltspflichten weiter werde erfüllen können. Der Beklagte sei zwar formell Angestellter der von seiner Ehefrau gegründeten Firma Z. Tatsächlich habe er aber eine selbständige Arbeitstätigkeit aufgenommen; denn er sei derjenige, der - als alleiniger Geschäftsführer - für die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens und für die betriebliche Tätigkeit die Verantwortung trage. Aufgrund seiner bisherigen Arbeit in Diensten der Firma D.S. als eines Konkurrenzunternehmens habe er auch das erforderliche Fachwissen. Er identifiziere sich mit der Firma Z. und verfolge das Ziel, diese in "schwarze Zahlen" zu führen. Da er im übrigen, wie rückwirkend vereinbart worden sei, an dem Gewinn der Firma beteiligt sei, erweise sich bei einer Gesamtbetrachtung der Verhältnisse, daß der Beklagte faktisch selbständig unternehmerisch tätig sei.

20

Gleichwohl müsse er seine Unterhaltspflichten gegenüber der Klägerin in dem früheren Umfang erfüllen, nachdem diese erst einige Monate vor Beginn des entscheidungserheblichen Zeitraums volljährig geworden sei und zunächst unverändert weiter die Schule besucht habe. Da die an einen Unterhaltspflichtigen im Einzelfall zu stellenden Anforderungen den Grundsätzen von Treu und Glauben unterlägen und Eltern nach § 1610 Abs. 2 BGB verpflichtet seien, ihren Kindern eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf zu ermöglichen, könne ihnen unterhaltsrechtlich nicht die Möglichkeit eröffnet werden, nach Eintritt der Volljährigkeit eines Kindes trotz seines weiter bestehenden Ausbildungsbedürfnisses ihr eigenes berufliches Leben ohne Rücksicht auf die fortbestehende Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes frei zu gestalten.

21

Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht den Unterhaltsbedarf der Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 1983 - in der die jetzige Ehefrau des Beklagten eigene Einkünfte erzielte und er ihr gegenüber nicht mehr unterhaltspflichtig war - aus der gegenüber einem Einkommen des Pflichtigen von monatlich 4.541 DM nächsthöheren Einkommensgruppe der Düsseldofer Tabelle mit monatlich 790 DM (685 DM + 105 DM) entnommen und daraus nach Abzug des Kindergeldes (von monatlich 75 DM) die geschuldete Unterhaltsrente in Höhe von monatlich 715 DM ermittelt.

22

b)

Dem hält die Revision entgegen: Die in dem angefochtenen Urteil gestellten Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit des Beklagten überstiegen die Grenzen des Zumutbaren, zumal in einem Fall, in dem das unterhaltsberechtigte Kind bereits volljährig sei. Das Berufungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, daß der Beklagte sich nicht selbständig gemacht habe, sondern in die Firma seiner Ehefrau eingetreten sei. Hierzu sei er nicht nur gemäß §§ 1356 Abs. 2, 1360 BGB verpflichtet gewesen; seine zugunsten der jetzigen Familie getroffene Entscheidung genieße auch den Schutz des Art. 6 GG. Aus der ehelichen Beistandspflicht gegenüber seiner Ehefrau habe sich für ihn die Verpflichtung ergeben, seine beruflichen Fähigkeiten und seine Arbeitskraft in den Dienst der Ehefrau zu stellen und in dem von ihr gegründeten Unternehmen mitzuarbeiten. Im übrigen habe der Beklagte zusammen mit seiner Ehefrau seinen ortsgebundenen Lebensschwerpunkt in Tralau geschaffen; auch das sei unterhaltsrechtlich zu respektieren.

23

c)

Die Angriffe der Revision führen im Ergebnis nicht zum Erfolg, wenn auch gegen die vom Berufungsgericht gewählte Begründung Bedenken bestehen mögen.

24

Allerdings folgt der Senat der Beurteilung des Berufungsgerichts dahin, daß der Beklagte mit dem Wechsel zu der Firma Z. faktisch eine selbständige unternehmerische Tätigkeit aufgenommen hat. Die Erwägungen, auf die das Berufungsgericht diese Ansicht gestützt und die Wertung der tatsächlichen Verhältnisse, die es hierbei vorgenommen hat, sind frei von Rechtsfehlern.

25

Es bedarf daher keiner Auseinandersetzung mit der von der Revision angesprochenen Frage, ob, gegebenenfalls unter welchen näheren Voraussetzungen, der Beklagte - auch bei Beachtung seiner Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Klägerin und ihrem Bruder - unter dem Gesichtspunkt der ehelichen Beistandspflicht nach §§ 1356 Abs. 2, 1360 BGB zu einer Mitarbeit in dem von seiner Ehefrau gegründeten Unternehmen als Angestellter mit einem erheblich unter seinen bisherigen Einkünften liegenden Verdienst verpflichtet gewesen wäre. Daß der Einsatz seiner besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Firma Z. nicht nur nützlich, sondern im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens (nach Darstellung der Revision: aus einer gewissen "Zwangssituation" heraus) erforderlich gewesen sei - obwohl die Gesellschaft seit ihrer Gründung vor dem Beklagten zwei andere Geschäftsführer hatte -, ist allerdings in den Tatsacheninstanzen weder behauptet noch unter Angabe von Gründen näher dargelegt worden.

26

Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts kann der Beklagte der Klägerin aus unterhaltsrechtlicher Sicht nicht entgegenhalten, daß er aus freiem Entschluß eine selbständige freiberufliche Tätigkeit aufgenommen hat; er muß sich ihr gegenüber vielmehr so behandeln lassen, als ob er weiterhin das Einkommen bei der Firma D.S. in der bisherigen Höhe erzielte.

27

Ob dieser Meinung von dem vom Berufungsgericht gewählten Ansatz her zu folgen wäre, mag zweifelhaft sein. Der Senat hat in demUrteil vom 26. September 1984 (IVb ZR 17/83 = FamRZ 1985, 158) unter Auseinandersetzung mit - und teilweise in Abkehr von - der früheren Rechtsprechung ausgeführt, daß die Leistungsunfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen grundsätzlich zu beachten ist; nur schwerwiegende Gründe sind geeignet, ihm - sowohl im Verhältnis zu seinem Ehegatten als auch gegenüber anderen, verwandten Unterhaltsberechtigten - nach den Grundsätzen von Treu und Glauben die Berufung auf seine Leistungsunfähigkeit zu verwehren. Auch in Fällen, in denen der Pflichtige die Leistungsunfähigkeit selbst herbeigeführt hat, gilt grundsätzlich nichts anderes. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben, der dazu führen kann, daß der Unterhaltsverpflichtete sich trotz Leistungsunfähigkeit weiterhin als leistungsfähig behandeln lassen muß, kommt im allgemeinen nur in Betracht, wenn dem Pflichtigen ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Verhalten zur Last zu legen ist. Ob das der Fall ist, kann sich insbesondere aus dem Bezug seines Verhaltens zu der Unterhaltspflicht ergeben.

28

Trifft ein Unterhaltsverpflichteter - wie hier der Beklagte - eine berufliche Entscheidung, die zwar nicht seine volle Leistungsunfähigkeit, aber eine gegenüber dem früheren Zustand erheblich eingeschränkte Leistungsfähigkeit zur Folge hat, dann sind diese Grundsätze in entsprechender Weise anzuwenden.

29

Das Berufungsgericht hat die genannte Senatsentscheidung in dem angefochtenen Urteil zwar herangezogen. Nach der Art und Weise, in der es das Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit seinem Berufswechsel rechtlich gewürdigt hat, läßt sich aber nicht ausschließen, daß das Gericht von einem unzutreffenden Verständnis der neueren Rechtsprechung des Senats ausgegangen ist und verkannt hat, daß die - auch selbst herbeigeführte - Leistungsunfähigkeit eines Unterhaltsschuldners grundsätzlich Beachtung verdient, wenn nicht im Einzelfall schwerwiegende Gründe vorliegen, die dem Verpflichteten nach Treu und Glauben die Berufung auf seine Leistungsunfähigkeit oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit verwehren; nur in diesem Rahmen kann den Unterhaltsschuldner der Vorwurf eines unterhaltsrechtlich leichtfertigen, verantwortungslosen Verhaltens treffen.

30

Ob das Berufungsgericht den Begriff des leichtfertigen Verhaltens auf diesem Hintergrund gesehen und den Entschluß des Beklagten, unter Aufgabe seiner Tätigkeit bei der Firma D.S. eine selbständige unternehmerische Tätigkeit in der Firma Z. aufzunehmen, unter Berücksichtigung der Gründe, die ihn hierzu bewogen haben und bei Abwägung aller maßgebenden Umstände hiernach rechtsfehlerfrei als leichtfertig in dem dargelegten Sinn beurteilt hat, erscheint nicht unbedenklich. Immerhin sprachen für die Beendigung der Tätigkeit bei der Firma D.S. und den Wechsel zu der Firma Z. eine Reihe von - durchaus gewichtigen - Umständen, die die Entscheidung des Beklagten auch aus unterhaltsrechtlicher Sicht, vertretbar - und damit nicht leichtfertig im Sinne der Rechtsprechung des Senats - erscheinen lassen können. Das gilt zunächst für die Versetzung des Beklagten aus dem langjährig - ersichtlich erfolgreich - ausgeübten Außendienst in den Innendienst, der den beruflichen Neigungen des Beklagten nach seinem insoweit unbestrittenen Vortrag nicht entsprach. Wenn der Beklagte sich gerade in der Außendiensttätigkeit besondere Fähigkeiten, Kenntnisse und Verdienste erworben hatte, die er bei einer Arbeit im Innendienst nicht in entsprechender Weise entfalten konnte, lag es nahe, daß er auf Dauer erneut eine - ihm nach seiner Einschätzung angemessenere - Betätigung mit einem überörtlichen Betätigungskreis anstrebte, wie er sie inzwischen als Geschäftsführer der Firma Z. wieder ausübt. Hinzu kam, daß der Beklagte, möglicherweise als Folge der jahrelangen Außendiensttätigkeit, einen Widerwillen gegen die strenge Hierarchie im Innendienst empfand, der unter Umständen den Wunsch nach einer anderen, persönlich freieren Beschäftigung unterstützte. Daß er unter diesen Umständen in einem Alter von knapp 45 Jahren - statt etwa beruflich zu resignieren - einen neuen Anfang unternahm und die sich ihm bietende Chance zur Entfaltung seiner Fähigkeiten in einer freien unternehmerischen Betätigung wahrnahm, dürfte ihm - auch unter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten - kaum als leichtfertiges Verhalten anzulasten sein, selbst wenn er mit der Überwindung wirtschaftlicher Anfangsschwierigkeiten rechnen mußte. Dabei können auch die persönlichen Verhältnisse des Beklagten und seiner jetzigen Ehefrau nicht außer Betracht gelassen werden. Abgesehen davon, daß die Eheleute ein Hausgrundstück in T. erworben und sich dort ihren persönlichen Lebenskreis geschaffen hatten, hatte die Ehefrau im Jahre 1981 auf dem gemeinsamen Grundstück eine Weberei eingerichtet, aus deren Betrieb sie nach anfänglichen Verlusten ihren Lebensunterhalt bestreitet. Zur Vermeidung der bei dieser Situation für beide Eheleute mit einem Umzug nach F. verbundenen Schwierigkeiten und Unzuträglichkeiten war der Beklagte seit seiner Versetzung 1981 zwischen seinem Wohnsitz und dem Dienstort hin- und hergefahren. Dies war jedoch auf Dauer weder zumutbar noch entsprach es, wie der Beklagte geltend gemacht hat, den Vorstellungen der Firma D.S., die auf einem Umzug nach F. bestanden habe. Auch dem konnte sich der Beklagte entziehen mit dem Wechsel zu der Firma Z., die ihren Sitz an seinem Wohnort in T. und ihren Hauptwirkungsbereich im norddeutschen Raum hat. Da der Beklagte schließlich die - angesichts seiner hohen beruflichen Qualifikation offenbar nicht unberechtigte - Chance sah, nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten nennenswerte Gewinne mit der Firma Z. zu erzielen, sprechen insgesamt erhebliche Gründe dafür, daß ihm die Berufung auf seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit mit Rücksicht auf die berufliche und persönliche Motivation für den Wechsel zu der Firma Z. grundsätzlich auf Dauer nicht verwehrt sein dürfte.

31

Das verhilft der Revision jedoch für den hier streitigen Zeitraum im Ergebnis nicht zum Erfolg.

32

Der Beklagte mußte bei der freiwilligen Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit auch seinen bestehenden Unterhaltsverpflichtungen - jedenfalls für eine Übergangszeit - in verantwortungsvoller, zumutbarer Weise Rechnung tragen. So hat der Senat bereits in dem Urteil vom 20. Januar 1982 (IVb ZR 651/80 = FamRZ 1982, 365, 366, 367) für einen Fall dieser Art maßgebend auf Zumutbarkeitsgesichtspunkte abgestellt und entschieden, einem Unterhaltsschuldner, der nach seinem freien Willensentschluß eine voraussehbare rückläufige Entwicklung in seinen Einkünften herbeiführe, sei zuzumuten, diesen Plan erst dann zu verwirklichen, wenn er in geeigneter Weise, etwa durch Bildung von Rücklagen oder durch Aufnahme eines Kredits, sichergestellt habe, daß er seine Unterhaltspflichten vorerst auch bei geringeren Einkünften werde erfüllen können. Nachdem der Beklagte bei der Firma D.S. jahrelang hohe Einkünfte bezogen hatte und für den Fall des Wechsels zu der Firma Z. von vornherein damit rechnen mußte, während - notfalls - geraumer Zeit erheblich geringere Bezüge zu erzielen, war ihm jedenfalls zumutbar, mit Rücksicht auf seine Unterhaltsverpflichtungen rechtzeitig, schon im Vorgriff auf die bevorstehende Übergangszeit, seine Ausgaben einzuschränken und entsprechende Rücklagen zur Erfüllung der Unterhaltspflichten zu bilden, wenn er sich nicht darauf einrichtete, die Übergangszeit durch Aufnahme von Krediten zu überbrücken.

33

Hierzu war er nicht nur im Verhältnis zu dem noch minderjährigen Bruder der Klägerin, sondern auch gegenüber ihr selbst verpflichtet, auch wenn sie im Februar 1982 volljährig geworden war. Sie besuchte noch die Schule und war damit zunächst in gleicher Weise wie zur Zeit ihrer Minderjährigkeit wirtschaftlich unselbständig und von der Unterhaltsgewährung durch die Eltern abhängig (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1985 - IVb ZR 45/84 = FamRZ 1986, 151;vom 4. August 1985 - IVb ZR 51/85 -; auch Urteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 559/80 - FamRZ 1981, 541, 5431.

34

Als Zeitraum, für den der Beklagte hiernach unterhaltsrechtlich Vorsorge hätte treffen müssen, kam in erster Linie die Dauer des Schulbesuchs der Klägerin bis zu der im Juni 1984 bevorstehenden Reifeprüfung in Betracht. Im Anschluß daran mußte sich der Beklagte noch für einige Zeit weiter auf volle Unterhaltsgewährung einrichten. Denn es vergeht erfahrungsgemäß eine gewisse Zeit, bevor ein Abiturient einen angemessenen Ausbildungsplatz findet. Bei der eigenen Ausbildung des Beklagten lag es im übrigen nahe, daß auch die Klägerin ein Hochschulstudium anstrebte; das Wintersemester begann jedoch erst im November 1984. Unter diesen Umständen traf den Beklagten jedenfalls für die - hier streitige - Zeit bis zum 30. September 1984 nach den Grundsätzen von Treu und Glauben die Verpflichtung, durch Rücklagen, Kreditaufnahme oder in sonstiger Weise für den Unterhalt der Klägerin in angemessenem Umfang vorzusorgen, wenn er nicht berechtigterweise davon ausgehen konnte, im Jahre 1984 bereits ausreichende Einkünfte aus der Firma Z. zu erzielen.

35

Da die Klägerin als Schülerin - und ebenso in der sich an den Schulbesuch erfahrungsgemäß anschließenden Übergangszeit - wirtschaftlich unselbständig war, leitete sie ihre Lebensstellung weiter von der ihrer Eltern ab (Senatsurteil vom 8. April 1981 aaO). Danach richtete sich die Höhe ihres Unterhaltsbedarfs. Diesen hat das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für den hier streitigen Zeitraum auf monatlich insgesamt 715 DM bemessen. Dagegen erhebt auch die Revision keine gezielten Einwendungen.

36

Nach alledem mußte der Beklagte, als er sich entschloß, seine Stellung bei der Firma D.S. aufzugeben, um in der Firma Z. selbständig unternehmerisch tätig zu werden, in einem - ihm nach seinen bisherigen Einkommensverhältnissen zumutbaren - Rahmen finanziell Vorsorge treffen, der es ihm erlaubte, seinen Unterhaltsverpflichtungen während des hier maßgebenden Zeitraums in der von dem Berufungsgericht angenommenen Höhe nachzukommen.

37

C: 1. Oktober 1984 bis 31. Dezember 1984:

38

Für diesen Zeitraum ist der Beklagte durch das angefochtene Urteil nicht beschwert. Die Revision greift es demgemäß insoweit nicht an.

39

D: 1. Januar 1985 bis 6. Mai 1986:

40

a)

Da die Klägerin seit Oktober 1984 monatlich 568 DM BAföG-Leistungen erhielt, hat das Berufungsgericht den Unterhaltsvergleich vom 20. Mai 1977 für die Zeit ab 1. Januar 1985 dahin abgeändert, daß der Beklagte ihr nur noch monatlich 157 DM schulde. Bei der Bestimmung der Höhe dieser Unterhaltsrente hat es den pauschalen Unterhaltsbedarf eines auswärts lebenden Studenten mit monatlich 800 DM (Düsseldorfer Tabelle Stand 1. Januar 1985 Anm. 7) zugrunde gelegt und hierauf die BAföG-Leistungen und das Kindergeld (monatlich 75 DM) angerechnet. In dieser Höhe hat das Berufungsgericht den Beklagten selbst dann für leistungsfähig gehalten, wenn seine früheren Einkommensverhältnisse bei der Firma D.S. nicht fortgeschrieben würden.

41

b)

Diese Ausführungen sind frei von Rechtsfehlern und werden auch von der Revision nicht angegriffen.

42

Auch unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem erst im Dezember 1985 volljährig gewordenen Sohn Bijan-Werner war der Beklagte zur Leistung einer monatlichen Unterhaltsrente von 157 DM an die Klägerin in der Lage, selbst wenn sein Einkommen in der Firma Z. im Jahre 1985 unverändert ca. 1.800 DM netto betrug und Zahlungen auf Tantiemen noch nicht geleistet wurden.

43

3.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei durch die Erklärungen des Beklagten nicht darauf verwiesen gewesen, den Unterhalt in seinem Haushalt in T. in Natur entgegenzunehmen, sondern sie habe weiterhin Zahlung einer Geldrente beanspruchen können, hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Auch die Revision tritt ihr nicht entgegen.

44

4.

Mit der Wirksamkeit des Beschlusses vom 27. April 1986 über die Annahme der Klägerin als Kind des jetzigen Ehemannes ihrer Mutter, die mit der Zustellung des Beschlusses an den Annehmenden am 6. Mai 1986 eintrat (§ 56e Satz 2 FGG), ist das Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Parteien mit den sich aus ihm ergebenden Rechten und Pflichten - für die Zukunft (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 1981 - IVb ZR 597/80 = FamRZ 1981, 949 f) - erloschen ( §§ 1772, 1755 Abs. 1 BGB). Über diesen Zeitpunkt hinaus schuldet der Beklagte der Klägerin daher keinen Unterhalt mehr.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO.

Blumenröhr
Portmann
Krohn
Macke
Zysk