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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.01.1987, Az.: 1 StR 456/86

Verurteilung wegen Subventionsbetrug; Bedeutung des Tatbestandsmerkmals "vorteilhaft"; Abhängigkeit der Strafbarkeit von dem objektiv zu erreichenden Erfolg des Subventionsverfahrens; Strafbarkeit falscher Angaben; Eignung zur günstigen Beeinflussung des Subventionsverfahren im Sinne des Antragstellers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.01.1987
Aktenzeichen
1 StR 456/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 11983
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 28.02.1986

Fundstellen

  • BGHSt 34, 265 - 272
  • BB 1987, 858-859
  • MDR 1987, 597-598 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 2093-2094 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Subventionsbetrug u.a.

Prozessführer

1. Landwirt Helmut L. aus K., dort geboren am ..., 1951.

2. Bankkaufmann Adolf E. aus M., dort geboren am ... 1942

Amtlicher Leitsatz

Zur Bedeutung des Tatbestandsmerkmals "vorteilhaft" in § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 20. Januar 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. Februar 1986 im Schuldspruch dahin geändert, daß

    1. 1.

      die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten L. wegen versuchten Betrugs entfällt;

    2. 2.

      der Angeklagte E. der Beihilfe zum Subventionsbetrug (nicht: zum versuchten Betrug) schuldig ist (§ 264 Abs. 1 Nr. 1, § 27 StGB).

  2. II.

    Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

  3. III.

    Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Entscheidungsgründe

1

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten L. wegen Subventionsbetrugs in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu zehn Monaten Freiheitsstrafe (ausgesetzt zur Bewährung), den Angeklagten E. wegen Beihilfe zum versuchten Betrug zu 120 Tagessätzen (zu DM 120) verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten führen zur Änderung des Schuldspruchs in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang; im übrigen bleiben sie ohne Erfolg.

2

II.

1.

Im Rahmen des von ihm hinsichtlich seines Bauernhofs betriebenen Aussiedlungsvorhabens verheimlichte und verschleierte der Angeklagte L., daß der Wert eines ihm gehörenden und in Vorbereitung der Aussiedlung von ihm verkauften Wohnhauses um DM 220.000 höher lag als von ihm angegeben. Da der Angeklagte nach den Bestimmungen als Aussiedlungswilliger verpflichtet war, primär sein Vermögen für die Aussiedlung zu verwerten, führte das dazu, daß der daraufhin ergangene Bewilligungsbescheid um diesen Betrag höhere Fördermittel vorsah.

3

Zusätzlich veranlaßte der Angeklagte, daß in den Bedarfsplan zu Unrecht ein Ackerschlepper aufgenommen wurde, den der Angeklagte schon angeschafft hatte. Das führte zu einer nicht gerechtfertigten Mehrbewilligung an Fördermitteln von DM 39.000.

4

Die dem Angeklagten insgesamt bewilligten Fördermittel von DM 430.000 (einschließlich der zu Unrecht angesetzten DM 259.000) sollten aus (verlorenen) Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln in Höhe von DM 160.000, einem zinsgünstigen öffentlichen Darlehen von DM 140.000 und einem durch öffentliche Mittel zinsverbilligten Kapitalmarktdarlehen von DM 130.000 bestehen.

5

Zur Auszahlung der Fördermittel kam es nicht; vielmehr hob die Bewilligungsbehörde, das Landesamt für Flurbereinigung und Siedlung, wegen der zu diesem Zeitpunkt noch ungeklärten Manipulationen um den Verkauf des Wohnhauses den Bewilligungsbescheid in vollem Umfang auf.

6

Das anhängige Widerspruchsverfahren ist bis zum Abschluß des Strafverfahrens ausgesetzt.

7

Der Angeklagte E. half dem Angeklagten L. bei dessen Bestrebungen, die falschen Angaben hinsichtlich des Wohnhauses gegenüber der mißtrauisch gewordenen Bewilligungsbehörde weiterhin aufrechtzuerhalten.

8

2.

Obwohl der Angeklagte somit sein für die Aussiedlung heranzuziehendes Vermögen um DM 239.000 zu niedrig angab, ist das Landgericht der Auffassung, nur hinsichtlich eines Betrages von DM 28.320 habe der Angeklagte sich des Subventionsbetrugs schuldig gemacht; nur insoweit seien die falschen Angaben für ihn "vorteilhaft" im Sinne von § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewesen. Dieses Tatbestandsmerkmal liege dann nicht vor, wenn (und soweit) die falschen Angaben die Lage des Subventionsempfängers im Ergebnis objektiv deshalb nicht günstiger gestaltet hätten, weil die Voraussetzungen für die Subventionsgewährung aus anderem Grund vorlagen.

9

Die entsprechend den Förderungsrichtlinien als "Betreuer" zugezogene La. Ba.-Wü. GmbH hatte aus verschiedenen Gründen (insbesondere, um zu Gunsten des Angeklagten gewisse Fördergrenzen zu umgehen) in dem Bedarfsplan einige Posten bewußt zu niedrig angesetzt. Hätte sie den Bedarf - so das Landgericht - richtig berechnet, so hätte der Angeklagte, auch wenn er die oben erwähnten Angaben über Wohnhaus und Schlepper korrekt gemacht hätte, Anspruch auf Förderung in Höhe von DM 401.680 gehabt, gegenüber Fördermitteln von DM 430.000 im tatsächlich ergangenen Bewilligungsbescheid. Die Strafkammer kommt zu diesem Ergebnis, indem sie Finanzbedarf und Eigenmittel nach den objektiven Werten, unabhängig vom gestellten Antrag, neu errechnet. "Vorteilhaft" seien die Angaben also nur in Höhe der Differenz von DM 28.320 gewesen. Daß der Angeklagte sich vorgestellt habe, durch die falschen Angaben um DM 259.000 höher gefördert zu werden als gerechtfertigt, ändere in bezug auf § 264 StGB nichts. Freilich nimmt das Landgericht hinsichtlich des Differenzbetrags zu DM 259.000 versuchten Betrug an, der zu dem Vergehen nach § 264 StGB in Tateinheit stehe.

10

III.

Das Landgericht verkennt die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals "vorteilhaft".

11

Subventionsbetrug ist vollendet, sobald die falschen Angaben dem Subventionsgeber gegenüber gemacht worden sind. In diesem Zeitpunkt muß feststehen, ob das Handeln des Täters die Tatbestandsmerkmale erfüllt. Das zu einem späteren Zeitpunkt festgelegte Ergebnis des Subventionsverfahrens kann für die Frage der Tatbestandserfüllung nicht von Bedeutung sein; erforderlich ist ein "Ex-ante-Urteil" (vgl. BGHSt 30, 285, 291 für die Frage der "Erheblichkeit" bei § 265 b StGB).

12

Freilich ist auch eine nachträgliche - hypothetische - Beurteilung, die sich auf sämtliche (auch die nicht geltend gemachten) Fakten stützt, welche zur Zeit der Antragstellung vorlagen, in gewisser Weise eine Beurteilung ex ante. Das kann allerdings nur dann gelten, wenn die Bewilligung der erstrebten Leistung von ins Einzelne gehender rechtlicher Regelung abhängt und deshalb zuverlässig berechenbar ist. Sind (auch) Ermessensentscheidungen maßgebend, würde sich das Ergebnis der Prüfung in aller Regel nicht zuverlässig vorausberechnen lassen; aus diesem Grund käme etwa bei § 265 b StGB (Kreditbetrug) eine Auslegung des Merkmals "vorteilhaft", die eine solche Vergleichsberechnung erforderlich machte, von vornherein kaum in Betracht.

13

Doch legen Zweck und Entstehungsgeschichte von § 264 StGB auch aus anderen Gründen eine Auslegung des Begriffs "vorteilhaft" nahe, die die Strafbarkeit nicht von dem objektiv zu erreichenden Erfolg des Subventionsverfahrens abhängig macht. Mit § 264 StGB sollte eine Strafvorschrift geschaffen werden, die "bereits die Täuschungshandlung allein pönalisiert", bei der "einzige Voraussetzung der Strafbarkeit die Täuschungshandlung" ist und "die bloße (im Rahmen eines Subventionsvergabeverfahrens vorgenommene) folgenlose Täuschungshandlung" den Tatbestand erfüllt (Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform BTDrucks. 7/5291 S. 4, 6). Mit diesem Ziel wäre schwerlich eine Auslegung vereinbar, die der Unrichtigkeit der Angabe, also der Täuschungshandlung, dann keinerlei Bedeutung mehr beimessen würde, wenn die Subvention auch auf andere Weise zu erreichen gewesen wäre. Im Extremfall könnte das sonst dazu führen, daß ein ausschließlich falsche Angaben enthaltender Subventionsantrag nicht unter § 264 StGB fiele, weil der wahre Sachverhalt - auch wenn er dem Antrag nicht einmal im Ansatz zu entnehmen ist - letztlich die Subvention rechtfertigte. Die sich hierbei ergebenden Fragen zur subjektiven Tatseite würden die Probleme weiter verschärfen und die Strafbarkeit entgegen dem erklärten Ziel des Gesetzes weiter einschränken. Es würden durch die hypothetische Schadensberechnung Elemente des § 263 StGB in den Tatbestand des Subventionsbetrugs übernommen, die, weil sie - neben anderem - die Anwendung von § 263 StGB auf Subventionsvergaben nach Auffassung des Gesetzgebers früher in unvertretbarer Weise erschwerten, eben nicht Bestandteil der neuen Vorschrift des § 264 StGB werden sollten.

14

Demgegenüber beruft sich das Landgericht für seine Auffassung auf OLG Karlsruhe NJW 1980, 1383; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 264 Rdn. 47; Tiedemann in LK 10. Aufl. § 264 Rdn. 67; Schmidt-Hieber NJW 1980, 325 (vgl. ferner Lackner, StGB 16. Aufl. § 264 Anm. 5 a; Samson in SK § 264 Rdn. 55 ff.; zu erwähnen ist auch BGH wistra 1985, 150). Dort wird neben anderem auf die Gefahr hingewiesen, daß § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB "zum Delikt gegen die bloße Unwahrhaftigkeit vor Subventionsbehörden und die Beziehung zum Betrug in jeder Hinsicht abgeschnitten" würde (Samson a.a.O. Rdn. 58). Dieses als unangemessen empfundene Ergebnis soll die auch vom Landgericht übernommene Auslegung des Begriffs "vorteilhaft" vermeiden. Dabei wird indes die gesetzgeberische Zielsetzung außer acht gelassen. Die Gegenmeinung übersieht, daß dieses Merkmal an dem Ziel, die "folgenlose Täuschungshandlung" zu erfassen (Bericht des Sonderausschusses aaO) und damit den Tatbestand bewußt von § 263 StGB abzutrennen, nichts ändern sollte. Ausgeschlossen werden sollten lediglich "falsche Angaben ..., die dem Täter ungünstig sind oder solche falsche Angaben, die zur Versagung einer Subvention für einen anderen führen könnten" (Begründung des Regierungsentwurfs BTDrucks. 7/3441 S. 25). Es wurde nicht daran gedacht, durch die Verwendung dieses Begriffs falsche Angaben deshalb straffrei zu lassen, weil aus irgendwelchen anderen Gründen die Subvention doch gerechtfertigt wäre.

15

In der Begründung des Regierungsentwurfs wird auf die besonderen Gegebenheiten des Subventionsverfahrens hingewiesen (a.a.O. S. 24/25). Subventionsbehörden sind nach Aufgaben und Ausstattung zu eigenen Ermittlungen in der Regel nur sehr beschränkt in der Lage; wichtigste Erkenntnisquelle sind die Angaben des Begünstigten. Falsche Angaben führen daher besonders leicht zu Fehlentscheidungen und in der Folge zu ungerechtfertigten Belastungen der öffentlichen Hand; sie ist durch solche Angaben abstrakt gefährdet.

16

Auch der Hinweis, falsche Angaben seien für sich betrachtet "bloßes Ordnungsunrecht" (Schmidt-Hieber aaO), wird den Gegebenheiten des Subventionsverfahrens nicht gerecht. Solche Angaben begründen vielmehr - sieht man von § 264 StGB ab - den Verdacht des versuchten Betrugs, wenn sie gemacht werden, um eine günstigere Subventionsentscheidung herbeizuführen. Auf die objektive Geeignetheit der falschen Angaben kommt es dabei nicht an; bis zur Grenze des § 23 Abs. 3 StGB wäre der Täter jedenfalls wegen untauglichen Versuchs strafbar. Falsche Angaben können also sehr wohl - allein abhängig vom Bewußtsein des Täters - strafbar sein. Im Hinblick auf die erklärten Bestrebungen des Gesetzgebers hätte es - auch von daher gesehen - wenig Sinn, vollendete Täterschaft im Sinne von § 264 Abs. 1 Satz 1 StGB mangels (objektiver) Vorteilhaftigkeit zu verneinen, damit gleichzeitig aber, selbst bei objektiv ausgeschlossenem Vorteil, den Weg zur Bestrafung wegen versuchter Täterschaft im Sinne von § 263 StGB zu eröffnen.

17

Schließlich zwingt auch die Ausgestaltung des besonders schweren Falles in § 264 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht zu solcher Auslegung; dort wird darauf abgestellt, daß der Täter "eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt". Welche Bedeutung hier das Merkmal "nicht gerechtfertigt" hat, bedarf keiner Entscheidung; es beruht auf dem Gedanken, § 264 StGB erfasse zum einen die bloße (folgenlose) Täuschungshandlung, zum andern aber "auch die umfassendere Tat, bei der auf Grund der Täuschungshandlung ein Verletzungserfolg eingetreten ist" (Bericht des Sonderausschusses a.a.O. S. 6; ebenso Begründung des Regierungsentwurfs aaO). Selbst wenn der in diesem Zusammenhang in der öffentlichen Anhörung erhobene Vorwurf zuträfe, in Absatz 2 werde "systemwidrig ein Erschwerungsfall eines Verletzungsdelikts unmittelbar auf einen abstrakten Gefährdungstatbestand aufgestockt" (BTDrucks. 7/5291 S. 6), und selbst wenn eine "nicht gerechtfertigte Subvention" im Sinne dieser Vorschrift eine solche wäre, die - unabhängig von den Angaben des Täters - auf Grund des objektiven Sachverhalts nicht hätte gewährt werden dürfen, müßte das nicht dazu führen, § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB in dem vom Landgericht für richtig gehaltenen Sinn auszulegen.

18

Der Senat neigt daher zu der Auffassung, eine Angabe sei dann "vorteilhaft", wenn sie zu der Zeit, da sie bei dem Subventionsgeber vorgebracht wird, geeignet erscheint, das Subventionsverfahren im Sinne des Antragstellers günstig zu beeinflussen, unabhängig davon, wie sich die Dinge bei Kenntnis sämtlicher (auch der nicht vorgebrachten) Umstände der Subventionsbehörde darstellen würden. Ob es genügen würde, daß der Täter seine Angaben selbst für günstig hält oder ob es auch hier auf die Sicht eines "verständigen ... Dritten" ankommt (vgl. BGH a.a.O. S. 292), kann offenbleiben. Es stand hier - die obige Auffassung vorausgesetzt - außer Frage, daß die Verschleierung des wirklichen Werts des Wohnhauses und die falschen Angaben über den Schlepper in der Vorausschau geeignet waren, auf die Subventionsgewährung günstig einzuwirken.

19

Indes bedarf es im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung über die Bedeutung des Tatbestandmerkmals "vorteilhaft". Denn der dargelegte Dissens in der Auslegung dieses Begriffs kann sich immer nur im Rahmen des von dem Subventionsnehmer konkret gestellten Antrags auswirken. Mögen in diesem Rahmen gemachte Falschangaben - wozu der Senat, wie ausgeführt, nicht neigt - durch andere, nicht vorgebrachte Umstände, die zum Erreichen des Antragsziels dienlich sind, für die Tatbestandserfüllung ihre Bedeutung verlieren, so kann dies doch nicht für solche Fälle gelten, in denen der Subventionsnehmer die Möglichkeit gehabt hätte, das erstrebte Ziel durch einen anderen Antrag mit größerem Subventionsumfang auch bei wahrheitsgemäßen Angaben zu erreichen.

20

Ein solcher Fall ist hier gegeben. Das Landgericht gelangt zu der von ihm für richtig gehaltenen Beschränkung des Schuldumfangs, indem es den vom Angeklagten gestellten Subventionsantrag mit einem fingierten Antrag vergleicht und dabei ohne weiteres unterstellt, der Angeklagte hätte bei diesem die ihm zur Last gelegten Täuschungshandlungen nicht begangen. Damit entfernt es sich in unzulässiger Weise von dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt. Die falschen Angaben des Angeklagten über Wohnhaus und Schlepper waren für ihn vorteilhaft, ohne daß es darauf ankam, wie es um die übrigen Rechnungsposten des Bedarfs- und des Finanzierungsplans stand; unabhängig davon gestaltete sich die Situation des Angeklagten - was die Aussicht auf Subventionierung anging - um DM 259.000 günstiger. Dieser Vorteil konnte nicht dadurch beseitigt werden, daß der Angeklagte, wenn er es beantragt hätte, aus anderen Gründen (zusätzlich) höhere Fördermittel hätte erhalten können. Das hätte einen anderen Antrag mit größerem Subventionsumfang vorausgesetzt, den der Angeklagte eben nicht gestellt hatte, und bei dem, wäre er gestellt worden, der höhere Finanzbedarf wiederum zu Wohnhaus und Schlepper keinerlei Beziehung gehabt hätte.

21

Deshalb kann letztlich dahinstehen, ob das Oberlandesgericht Karlsruhe (aaO) richtig entschieden hat; ob § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch dann stets eingreift, wenn der Sachverhalt dem eines "Beweismittelbetrugs" ähnelt (vgl. Tiedemann JR 1983, 213 und - zum selben Fall - Schmidt-Hieber aaO); ob Subventionsbetrug auch dann vorliegt, wenn die falschen - ein bestimmtes Ereignis vorwegnehmenden - Angaben deshalb gemacht werden, weil mit dem Eintritt des Ereignisses sicher zu rechnen ist und die Verwaltungsbehörde solche Angaben ständig duldet (BGH wistra 1985, 150). Hier lagen die Dinge anders,

22

IV.

Die Auffassung des Senats hat zur Folge, daß der vom Angeklagten begangene Subventionsbetrug sich auf die gesamte zu Unrecht erstrebte Förderung in Höhe von DM 259.000 bezieht. Daneben ist für den vom Landgericht hinsichtlich des Differenzbetrags angenommenen Betrugsversuch kein Raum (BGHSt 32, 203, 206/207, 208). Der Senat ändert insoweit den Schuldspruch; er verstößt damit nicht gegen § 358 Abs. 2 StPO.

23

Den Angeklagten E. hat das Landgericht deshalb wegen Beihilfe zum Betrugsversuch (nicht zum Subventionsbetrug) verurteilt, weil sich seine Tätigkeit allein auf den Minderwert des Wohnhauses (DM 220.000) bezog und dieser Betrag für sich allein nach Auffassung der Strafkammer nicht unter § 264 StGB gefallen wäre. Auch insoweit ist der Schuldspruch zu ändern. Elser war wegen Beihilfe zum Subventionsbetrug angeklagt.

24

Der Senat hält für ausgeschlossen, daß die Änderung des Schuldspruchs bei beiden Angeklagten sich auf den Strafausspruch in irgendeiner Weise zu ihren Gunsten auswirken könnte.

25

V.

Die mit der Revision des Angeklagten L. vorgebrachten Aufklärungsrügen können schon deshalb nicht durchdringen, weil die angebotenen Zeugen vom Landgericht vernommen wurden und weder vorgetragen noch gar bewiesen ist, sie seien gerade zu den in Frage stehenden Beweisthemen nicht gehört worden. Was die Sachbeschwerde dieses Angeklagten angeht, so verdient allein die Rüge Erwähnung, der Betrag von DM 39.000 für den Schlepper sei vom Landgericht deshalb zu Unrecht in Ansatz gebracht worden, weil der Angeklagte durch Zahlung dieses Betrages an seinen Vater, der ihm die Summe vorgestreckt habe, jedenfalls die verfügbaren Eigenmittel entsprechend verringert habe. Das ändert jedoch nach den obigen Darlegungen nichts daran, daß der Angeklagte durch seine falschen Angaben § 264 StGB verletzt hat. Im übrigen zeigt die Sachbeschwerde des Angeklagten L. keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf. Das gilt auch für die Ausführungen zur Bemessung der Strafe. Wenn die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten seine Absicht wertet, einen "sehr hohen Schaden" zu verursachen, so steht das nicht in Widerspruch zu den Feststellungen, wonach nur ein Teil der Subvention aus verlorenen Zuschüssen bestehen sollte.

26

Soweit der Angeklagte E. mit der Revision Freisprechung beantragt, weil der Angeklagte L. als Haupttäter zu Unrecht des tateinheitlich begangenen Betrugs für schuldig befunden worden sei, erübrigt sich eine Erörterung im Hinblick auf die vom Senat vorgenommene Änderung des Schuldspruchs. Die erhobene Aufklärungsrüge geht dahin, das Gericht habe unterlassen, "durch Vernehmung des Angeklagten L. für Aufklärung zu sorgen". Daß sie keinen Erfolg haben kann, versteht sich von selbst. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten E. auf. Als er tätig wurde, war die Haupttat vollendet, aber - weil die Fördermittel noch nicht ausbezahlt waren - nicht beendet; in diesem Stadium ist Beihilfe möglich. Auch die Bemessung der Strafe hält rechtlicher Prüfung stand. Die Strafkammer hat ausdrücklich berücksichtigt, daß der Angeklagte E. erst "relativ spät" in das Geschehen eingegriffen hat. Die Höhe des Tagessatzes ist rechtsfehlerfrei festgesetzt.

Schauenburg
Kuhn
Ulsamer
Foth
v. Gerlach