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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.01.1987, Az.: 1 StR 704/86

Überprüfung eines Tötungsvorsatzes bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.01.1987
Aktenzeichen
1 StR 704/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 16595
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg-Fürth - 24.07.1986

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag

Prozessführer

Cafer K. aus St., geboren am ... 1956 in B./G. (Türkei)

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 15. Januar 1987
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Juli 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. II.

    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags an Vater und Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Beanstandung der Revision, der Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes fehle eine ausreichende Tatsachengrundlage, greift durch.

2

Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liege es zwar nahe, daß der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, einen tödlichen Ausgang billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in solchen Fällen der Schluß von der Lebensgefährlichkeit des Handelns auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich. Er bedarf jedoch angesichts der gegenüber einer Tötung bestehenden hohen Hemmschwelle sorgfältiger Prüfung. Denn auch bei objektiv gefährlichem Verhalten kann es im Einzelfall so liegen, daß der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkennt oder jedenfalls - dann kommt bewußte Fahrlässigkeit in Betracht - ernsthaft, nicht nur vage, darauf vertraut, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Der Schluß auf - bedingten - Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen auch diejenigen Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (BGHSt 7, 363, 368; BGH GA 1979, 106; BGH NStZ 1983, 407 und 1984, 19; BGH StV 1984, 187; BGH, Urt. vom 2.12.1986 - 1 StR 638/86).

3

Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Bedenken bestehen schon gegen die Annahme einer objektiven Gefährlichkeit der Stiche des Angeklagten. Zwar hat der gegen den Vater gerichtete Stich die linke Brustseite getroffen, dort jedoch nur eine ungefährliche, tangential zur Rippe verlaufende Fleischwunde verursacht; der Stich gegen die Ehefrau war zwar gegen den Oberkörper gerichtet, traf jedoch nur den linken Ellenbogen, wo eine gleichfalls ungefährliche Knochenabsplitterung entstand. Warum die Stiche nur zu diesen harmlosen Verletzungen führten, läßt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Der Grund könnte darin liegen, daß die Opfer den Stichen ausgewichen sind oder der Angeklagte durch die Auseinandersetzung mit dem Vater gehindert war, gezielte Stiche anzubringen; er könnte aber auch darin liegen, daß der Angeklagte gegen seine Angehörigen, mochte er auch in Wut und Erregung sein, nicht mit letzter Konsequenz vorging. Schon diese Frage bedarf näherer Klärung.

4

Aber auch wenn von einem objektiv gefährlichen Verhalten des Angeklagten auszugehen wäre, könnte daraus unter den hier gegebenen Umständen nicht ohne weiteres auf einen bedingten Tötungsvorsatz geschlossen werden. Der Angeklagte befand sich aufgrund seiner unterdurchschnittlichen Intelligenz im Zusammenwirken mit seiner wahnhaften Eifersucht im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit; auch wenn seine Einsicht in das Unrecht seines Tuns - allgemein - vorhanden war (UA S. 16 a), bedurfte es besonderer Erörterung, ob er in seinem Zustand den möglichen Tod seiner Angehörigen erfaßt und gebilligt hat. Soweit der Angriff gegen den Vater gerichtet war, ist dabei auch dessen besonders angesehene Stellung in einer türkischen Familie (UA S. 15) zu erwägen. Zwar war seine Wut auch gegen den Vater durchgeschlagen (UA S. 16); ob damit aber auch bewußt die besonders hohe Hemmschwelle, den Vater zu töten, überschritten war, bedarf näherer Darlegung.

Schauenburg
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