Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.12.1986, Az.: III ZR 56/86
Annahme einer Revision; Verpflichtungen aus einer Vollmachtsklausel, nach der die Treuhänderin über die Darlehensvaluta nur mit Zustimmung der finanzierenden Bank verfügen durfte; Zinseszinsen für Kontokorrentkredit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.12.1986
- Aktenzeichen
- III ZR 56/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 14880
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 19.02.1986 - AZ: 17 U 132/84
Rechtsgrundlage
Prozessführer
1. Heilpraktiker Heinz M. E. straße ..., D
2. Kauffrau Ellen M. ebenda
Prozessgegner
Kreissparkasse G., H.,
vertreten durch ihren Vorstand, die Sparkassendirektoren Werner P. und Herman R., Mü. damm ..., S.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne
am 18. Dezember 1986
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
(Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 1986 - 17 U 132/84 - wird nicht angenommen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 42.011,98 DM nebst Zinsen für die Zeit bis zum 20. Oktober 1982 richtet.
Im übrigen (Zinsen ab 21. Oktober 1982) wird die Revision angenommen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Gründe
Hinsichtlich der Klagehauptforderung und der - als Nebenforderung geltend gemachten - Zinsen für die Zeit bis zum 20. Oktober 1982 hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg.
1.
Mit Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin eine Verletzung vertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten nicht zur Last gelegt. Aus der Vollmachtsklausel, nach der die Treuhänderin über die Darlehensvaluta nur mit Zustimmung der finanzierenden Bank verfügen durfte, läßt sich keine Verpflichtung der Kreditbank entnehmen, die Zwischenfinanzierungszinsen von vornherein vom Kreditbetrag einzubehalten oder jedenfalls die Beklagten unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Treuhänderin die vierteljährlich anfallenden Zinsen nicht bezahlte. Wenn die Finanzierungsbank die Aufgabe übernehmen sollte, die im Innenverhältnis zwischen den Beklagten und der Treuhänder in getroffenen Vereinbarungen im einzelnen zu überprüfen und ihre Erfüllung durch die Treuhänder in zu überwachen, so hätte das in der Vollmacht oder im Darlehensvertrag klareren Ausdruck finden müssen.
2.
Auch soweit die Klägerin mit der Hauptforderung oder als Nebenforderung Zinsen für die Zeit bis zum 20. Oktober 1982 verlangt, läßt das angefochtene Urteil Rechtsfehler nicht erkennen. Der Kontokorrentkredit, für den die Klägerin gemäß § 355 HGB Zinseszinsen berechnen durfte, war im Vertrag zwar zunächst bis zum 31. Dezember 1981 befristet. Das Fälligwerden eines im Kontokorrent abgewickelten Kredits führt jedoch ohnehin nicht notwendig zur Beendigung des Kontokorrentverhältnisses (vgl. OLG Köln HRR 1939, Nr. 948; Schlegelberger/Hefermehl HGB, 5. Aufl., § 355 Rn. 94). Entscheidend ist vielmehr der Wille der Parteien (Canaris in Großkomm. HGB, 3. Aufl., § 355 Rn. 110, 111), mag er auch nur konkludent in ihrem Verhalten zum Ausdruck kommen (OLG Köln aaO). Für eine stillschweigende Verlängerung des Kredits, jedenfalls aber für eine Weiterführung des Kontokorrentverhältnisses über den 31. Dezember 1981 hinaus sprach hier nicht nur die Art, in der die Klägerin das Konto weiterführte und Zinsen berechnete, sondern auf seiten der Beklagten auch die Tatsache, daß erst im Januar und März 1982 dem Konto Endfinanzierungsmittel zur Ablösung des Zwischenkredits zugeführt wurden, danach noch Überweisungen von dem Konto erfolgten, ein vollständiger Kontoausgleich aber nicht vorgenommen wurde.
Kröner,
Halstenberg,
Werp,
Rinne