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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1986, Az.: VIII ZR 279/85

Miete; Leasing; Mietminderungsrecht; Verspätete Mängelanzeige; Verjährung; Kaufrechtlicher Gewährleistungsanspruch; Unzulässige Rechtsausübung; Schadensersatzanspruch; Verlust des Mietminderungsrechts; AGBG

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.1986
Aktenzeichen
VIII ZR 279/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13478
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1987, 926-929
  • MDR 1987, 575-576 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 1072-1074 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1987, 563 (amtl. Leitsatz)
  • WuM 1987, 215-216 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1987, 240-244

Amtlicher Leitsatz

1. Zum Verhältnis und zur Berechnung eines Mietminderungsrechts des Leasingnehmers (§ 537 BGB) und eines dem Leasinggeber wegen verspäteter Mängelanzeige und Verjährung seiner kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche zustehenden Schadensersatzanspruchs (§ 545 II Hs. 1 BGB).

2. Die Berufung des Leasingnehmers auf Mietminderung (§ 537 BGB) stellt sich als unzulässige Rechtsausübung dar, wenn und soweit dem nach Mietrecht haftenden Leasinggeber wegen verspäteter Mängelanzeige ein Schadensersatzanspruch §§ 545 II Hs. 1 BGB) zusteht.

3. Der Leasingnehmer verliert das Mietminderungsrecht (§ 537 BGB) gegen den nach Mietrecht haftenden Leasinggeber nicht gem. § 545 II Hs. 2 BGB, wenn der Leasinggeber nicht darlegt und beweist, daß Herstellung der vertragsmäßigen Gebrauchsfähigkeit (Abhilfe) ursprünglich möglich, durch verspätete Mängelanzeige jedoch unausführbar geworden ist.

4. Zur Unwirksamkeit einer AGB-Klausel, mit der sich der Leasinggeber von mietrechtlicher Gewährleistung freizeichnet, ohne seine kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer abzutreten oder diesen vorbehaltslos zur Geltendmachung zu ermächtigen.